Mandanten-Info III. Quartal 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem die Ferienzeit vorbei ist und Sie hoffentlich mit neuer Kraft in den Alltag starten können, möchten wir Ihnen einige aktuelle Tipps und Empfehlungen geben, die sich u. a. auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsprüfungen von Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern herauskristallisiert haben.

1. Betriebsprüfung/ Kassenführung

Überall ist eine verstärkte Prüfungsdichte festzustellen. Bei der Finanzverwaltung werden in erheblich verstärktem Umfang Daten zusammengeführt und gespeichert (Renten, Versicherungen, elektronische Übersendung von Gewinnermittlungen, zukünftig auch Bilanzen). Durch verfeinerte Prüfprogramme sollen Risikogruppen herausgefiltert werden. Die Finanzämter müssen darüber hinaus die Betriebsprüfungsabteilungen aufstocken, was leider derzeit zu verzögerten Bearbeitungen der Steuererklärungen führt. Dies bedeutet eine intensivere Kontrolle der Unternehmen vor Ort. Mit einer Änderung des Umsatzsteuerrechtes sollen dabei auch unangemeldete Umsatzsteuernachschauen möglich sein; bei diesen kann dann auch die Kassenführung überprüft werden. Gerade bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung (und damit die Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchführung insgesamt), entwickeln die Finanzämter großen Ehrgeiz, diese zu versagen, um Hinzuschätzungen zu ermöglichen. Sie sollten daher alle Formalien einhalten, um diesbezüglichen Ambitionen des Finanzamts begegnen zu können. Wenn die Eintragungen nämlich nicht tagesaktuell auf dem Laufenden sind, können Probleme entstehen.

2. Sozialversicherungsbeiträge nach dem geschuldeten Entgelt

Sowohl Zoll als auch die Rentenversicherung konzentrieren sich auf die Überprüfung, ob gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne gezahlt werden. Das betrifft bestimmte Branchen mit allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifverträgen wie Bauhauptgewerbe, Elektrohandwerk, Abfallwirtschaft, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, gewerbliche Wäschereien und Gebäudereinigung.

Die Nichteinhaltung dieser Lohnuntergrenzen kann neben Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren auch zu einer Überschreitung der Aushilfslohngrenzen mit beträchtlichen Nachforderungen führen.

Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch bei weiteren allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die ebenfalls in bestimmten Branchen anzuwenden sind (z. B. Friseurhandwerk, Gastronomie, Baunebengewerbe).

Wenn Sie weitere Infos wünschen, sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an.

3. Aushilfen

Regelmäßig wiederkehrende Problempunkte betreffen insbesondere folgende Bereiche und Formalien:

  • Auch Aushilfen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Umfang hängt von der Regelarbeitszeit ab. Auf Wunsch können wir gerne eine Berechnung im Einzelfall vornehmen.
  • Das Führen eines Lohnkontos mit Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten einschließlich des genommenen bezahlten Urlaubs ist dringend zu empfehlen, um Nachforderungen begegnen zu können. Sie erhalten diese Vordrucke regelmäßig von uns zum Jahreswechsel. Lassen Sie sich die Konten sofort von den Arbeitnehmern unterschreiben. Gleiches gilt bei einem Ausscheiden von Aushilfen, da erfahrungsgemäß später die entsprechenden Erklärungen nur schwer nachzuholen sind.
  • Wichtig ist, dass Sie beim Eintritt eines Arbeitnehmers den Aufnahmebogen sorgfältig ausfüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben lassen. Dieser beinhaltet auch eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Information über weitere Arbeitsverhältnisse (insbesondere Minijobverhältnisse). Diese Erklärung sollte auch in zeitlichen Abständen sicherheitshalber wiederholt werden. Nur so können Sie eventuellen Nachforderungen bei Verstoß durch den Arbeitnehmer begegnen.
  • Der Aufnahmebogen enthält auch einen Hinweis auf die Möglichkeit von Minijobbern, zur Rentenversicherungspflicht zu optieren. Häufig werden die damit verbundenen Vorteile nicht gesehen. Neben dem Abschluss eines Riester-Vertrages mit Ausschöpfung der gesamten steuerlichen Vorteile erhält der Arbeitnehmer auch die volle soziale Absicherung beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit für einen vergleichsweise geringen Beitrag.
  • Bei An- und Abmeldungen innerhalb desselben Monats kürzt sich die 400,00 €-Grenze zeitanteilig. Ein Überschreiten führt zur vollen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.
  • Für bestimmte Branchen gelten Sofortmeldungen vor Arbeitsaufnahme bei Neueinstellungen. Bei Verstoß drohen empfindliche Sanktionen.
  • Ein Verzicht auf Sonderleistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sollte mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung vereinbart werden (Folge: keine Sozialversicherungsbeiträge); arbeitsrechtlich gilt dieser Verzicht jedoch nicht. Ein Arbeitnehmer könnte demnach die Sonderleistung beanspruchen.

4.   Hinweise für Arbeitgeber (betrifft sämtliche Arbeitgeberverhältnisse)

Die Hinweise zum Mindestlohn gelten natürlich auch hier ( s. Ziffer 2.).

Vorsicht sollten Sie walten lassen, wenn Sie Arbeitsvertragsmuster von Arbeitgeberorganisationen verwenden. Diese enthalten häufig eine Klausel mit Verweis auf den entsprechend ausgehandelten Tarifvertrag. Die generelle Verweisung bindet Sie aber möglicherweise in einem Umfang, der gar nicht gewollt ist. Nur bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und unter bestimmten Voraussetzungen (hierzu zählt auch die individuelle Vereinbarung über die Geltung), gelten sämtliche tarifvertraglichen Regelungen. Häufig ist aus Arbeitgebersicht aber die vollständige Anwendung des Tarifvertrages nicht interessengerecht (z. B. Formalien, Kündigungsfristen, Urlaubsumfang, sonstige Sozialleistungen).

Wenn Sie unsere Vordrucke in Anspruch nehmen wollen, können Sie diese in unserem Download-Bereich abrufen (Homepage unter „Service/Downloadbereich“).

Nachdem mit viel Mühe die erforderlichen Daten gesammelt und aufbereitet wurden, hat die Bundesregierung jetzt das Bürokratiemonster „ELENA“ gestoppt. Bis zur endgültigen gesetzlichen Verabschiedung müssen allerdings die Daten weiter mitgeteilt werden – so die Sozialversicherungsträger -.

5. Prüfung auch wegen Berufsgenossenschafts- und Künstlersozialver-sicherungsbeiträgen

Die Rentenversicherungsprüfung umfasst seit einiger Zeit auch den Bereich der Berufsgenossenschaften und der Künstlersozialversicherung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Unternehmer häufig eine freiwillige Unfallversicherung bei der BG abschließen können. Ob diese im Hinblick auf die Tarifgruppen und das Risiko von Berufsunfällen interessant ist, müssen Sie selber entscheiden. Wenn gleichzeitig auch das private Unfallrisiko abgedeckt werden soll, kann alternativ über eine private Unfallversicherung nachgedacht werden.

Bei der Künstlersozialversicherung ist die Prüfungskompetenz ebenfalls der Rentenversicherung übertragen worden. Auch wenn bislang in der praktischen Prüfungstätigkeit dieser Bereich noch nicht im Fokus stand, dürften aber in Zukunft wegen der Finanzprobleme die Prüfer ein besonderes Auge hierauf werfen. Betroffen sind solche Unternehmer, die Dienstleistungen von „Künstlern“ in Anspruch nehmen. Der Bereich der Künstler ist dabei weit gefasst (hierzu zählen beispielsweise auch Web-Designer, Gestalter von Briefbögen und sonstiger Werbung). Eine Beitragspflicht entsteht allerdings nicht, wenn Auftragnehmer eine GmbH oder GmbH & Co. KG ist.

6. Neue Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 01.07.2011 sind die monatlichen Pfändungsfreigrenzen deutlich erhöht worden. Für Alleinstehende ohne Unterhaltspflicht betragen diese jetzt rund 1.029,00 €. Wer Pfändungen befürchten muss, kann auch die Möglichkeit eines so genannten Pfändungsschutzkontos bei Banken nutzen. Der Pfändungsfreibetrag steht Ihnen dann auf dem Bankkonto für jeden Monat zur Verfügung.

7. Mindestlöhne

Die Einhaltung der Mindestlöhne und tarifvertraglich verpflichtenden Leistungen muss von Ihnen überwacht werden.

8. Auswirkungen der neuen Bilanzierungsregelungen ab 2010

Auf Grund des BilMoG müssen in vielen Fällen zwei Bilanzen erstellt werden, nämlich eine Handels- und eine Steuerbilanz. Verträge, die auf den Gewinn Bezug nehmen ohne Angabe, ob damit Steuer- oder Handelsbilanzgewinn gemeint ist, müssen entsprechend angepasst werden.

9. Häusliches Arbeitsverhältnis

Möglicherweise bahnt sich eine Änderung der Rechtsprechung  bei der Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers an. Ein Musterverfahren liegt beim FG Köln zu der Frage, ob Kosten für ein  teils privat, teils beruflich genutztes Zimmer zumindest anteilig anzuerkennen sind. Allzu viele Hoffnungen sollte man sich allerdings nicht machen, da selbst bei einem für die Steuerpflichtigen positiven Ausgang die Finanzverwaltung häufig unfair mit einem so genannten „Nicht-Anwendungs-Gesetz“ reagiert.

10. Änderungen in der Betrieblichen Altersvorsorge zum 01.01.2012

Versicherungsförmige Versorgungsträger dürfen ab dem Jahr 2012 zur Finanzierung von Versorgungsleistungen nur noch so genannte „Unisex-Tarife“ anbieten. Dies bedeutet für männliche Versorgungsanwärter, dass sich ihre Versorgungsleistungen bis zu 16 % je nach Alter verringern. Ferner wird der Garantiezins von derzeit 2,25 % auf 1,75 % zum 01.01.2012 abgesenkt. Da die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben wurde, gilt auch ab dem 01.01.2012 für Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge die Altersgrenze von 67 Jahren. Des Weiteren gilt bei Zusagen, die ab dem 01.01.2012 erteilt werden, als Untergrenze nicht mehr das 60., sondern das 62. Lebensjahr, ab wann frühestens Altersvorsorge bezogen werden kann.

11. Steueroase Schweiz

Die Finanzministerien von Deutschland und der Schweiz haben ein Abkommen zur Besteuerung deutscher Vermögen in der Schweiz geschlossen, welches Anfang 2013 in Kraft treten soll. Schweizer Banken müssen von deutschen Kunden eine Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte von 26,375 % kassieren und weiterleiten. Dieser Satz entspricht der deutschen Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag. Rückwirkend sollen Steuerflüchtlinge einmalig einen Satz von 19 – 34 % zahlen – je nachdem, wie lange das Geld in der Schweiz lag und wie viel noch hinzukam. Wer allerdings bis Ende 2012 seine Schweizer Konten räumt, wäre hiervon nicht betroffen. Das Inkrafttreten hängt jedoch noch von der Zustimmung der Parlamente sowie in Deutschland vom Bundesrat ab.

12. Ausbildungskosten

Durch aktuelle überraschende Urteile des BFH können Schüler und Studenten ihre Ausbildungskosten für z.B. ein Erststudium künftig leichter geltend machen, da die Kosten nunmehr auch mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können. Es verbleibt abzuwarten, was der Gesetzgeber aus diesen neuen Entscheidungen macht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

13. Vorsicht bei Vergleichsportalen im Internet!

Vergleichsportale wie verivox.de, vergleich.de, geld.de oder check24.de sind gut dazu geeignet, bei korrekter Nutzung und Anwendung erhebliche Ersparnisse u.a. bei den Strom- und Gaspreisen und Versicherungen zu erzielen.

Gefährlich ist aber die unreflektierte Übernahme der dort erscheinenden Vorschläge: So landeten die Firmen Teldafax (Strom), die Kaupthing Bank (Festgelder) oder Ineas (Kfz-Versicherungen) stets auf den vorderen Rängen der Vergleichsportale; gemeinsam haben die drei Firmen jedoch, dass sie Pleite gingen und somit auch Kundengelder (wg. Vorschüssen oder Kautionen) verloren waren.

14.  Grunderwerbsteuererhöhung in NRW

Grundstückskäufe ab dem 01.10.2011 werden nicht mehr mit 3,5 %, sondern mit 5 % versteuert.

Scheuen Sie sich nicht, bei Rückfragen uns anzurufen.

Stand September 2011
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