Mandanten-Info III. Quartal 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,
auch nach den Sommerferien wollen wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen auf dem Laufenden halten; verabschiedet wurde noch kurz vor den Sommerferien das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Durch das oben genannte Gesetz wurden einige Vorhaben aus dem gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 doch noch in die Praxis umgesetzt.

1. Lohnsteuer-Nachschau

Bereits in der Vergangenheit gab es die Umsatzsteuer-Nachschau, wonach der Umsatzsteuer-Prüfer unangekündigt die Geschäftsräume von Unternehmern betreten und Rechnungen einsehen durfte. Ab 2013 gibt es auch die sogenannte Lohnsteuer-Nachschau: Damit ein Unternehmer nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Unterlagen zu frisieren, können Finanzbeamte unangekündigt und spontan in den Geschäftsräumen vorbeischauen und die Unterlagen der Lohnabrechnung prüfen.

2. Prozesskosten:

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können; entgegen dieser Rechtsprechung wurde nun gesetzlich festgelegt, dass Prozesskosten ab 2013 grundsätzlich steuerlich unberücksichtigt bleiben. Ein steuerlicher Abzug ist nur dann möglich, wenn für den Steuerpflichtigen Gefahr bestünde, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dies dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen der Fall sein.

3. Änderungen bei der Altersvorsorge:

Zur Verbreitung der steuerlich geförderten individuellen Altersvorsorge wurden Verbesserungen bei den sogenannten Riester- und Rürup-Verträgen eingeführt. Neben einem obligatorischen Produktinformationsblatt wurden die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung von Berufsunfähigkeitsversicherungen im Rahmen dieser Verträge verbessert.

4. Eingetragene Lebenspartnerschaften

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes kommt für Lebenspartnerschaften auch eine steuerliche Zusammenveranlagung in Betracht. Der Splittingvorteil beläuft sich auf maximal 15.694,00 €. Darüber hinaus unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht mehr der Grunderwerbsteuer.

5. Änderungen bei der Rechnungserstellung für Unternehmer

Gutschriften müssen definitiv als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Keine Gutschrift und nicht hierunter fallen beispielsweise Korrekturen oder Minderungen des ursprünglichen Rechnungsbetrages. Geht die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über (bei Auslandsleistungen oder bei Bauleistungen), muss nun auf der Rechnung der Text erscheinen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Tipp: Auf der Gutschrift muss stets die Steuernummer oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Gutschriftempfängers (also des leistenden Unternehmers) erscheinen, nicht die Steuernummer des Ausstellers.

6. Neue Regeln ab 01.10.2013 für Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Lieferung durch ein Unternehmen in ein anderes EU-Land – sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen – ist steuerfrei, wenn der Nachweis gelingt, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Dieser Nachweis gelingt durch das Doppel der Rechnung sowie auch eine sogenannte Gelangensbestätigung. Diese enthält zwingend Name und Anschrift des Abnehmers, Menge des Gegenstandes, Angabe von Ort und Monat der Beförderung, Ausstellungsdatum der Bestätigung und Unterschrift des Abnehmers oder des zur Abnahme Beauftragten. Die elektronische Übermittlung ist auch zulässig. Wird die Ware versendet, reichen üblicherweise auch ein Versendungsbeleg oder eine Spediteursbescheinigung. Das Bundesfinanzministerium bereitet amtliche Formulare vor. Sobald die endgültige Fassung vorliegt, werden wir Sie informieren.

7. Verhinderung der Cash-GmbH

Die Übertragung von steuerlichen Betriebsvermögen ist unter gewissen Umständen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Die bisherige Gesetzesverfassung hatte jedoch eine vermeintliche Lücke, die für Gestaltungen genutzt werden konnte. Beispielsweise wurde eine GmbH gegründet, in diese umfangreiches Geldvermögen übertragen, so dass diese Beträge dann im Übertragungsfall steuerlich begünstigt wurden. Diese Gestaltung nannte man die sogenannte Cash-GmbH. Ab dem 06.06.2013 wurde dieser Gestaltung ein Riegel vorgeschoben; diese gesetzliche Neuregelung kann auch Auswirkungen auf „normales“ Betriebsvermögen haben.

8. Erleichterungen nicht nur für vom Hochwasser betroffene Unternehmer

Für die von der Hochwasserkatastrophe geschädigten Unternehmer gibt es einige Erleichterungen, so z.B. beim Verlust von Buchführungsunterlagen. Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen vernichtet worden, so sind daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Diese Regelung kann übertragen werden auf weitere Naturkatastrophen wie beispielsweise Überschwemmungen nach Unwettern etc. Hier hat die Finanzverwaltung jedoch einen Riegel vorgeschoben: Voraussetzung für die Sanktionsfreiheit ist der zeitnahe Hinweis an die Finanzverwaltung, dass die Unterlagen verloren gegangen sind bzw. vernichtet wurden.

9. Steuerermäßigung für die Dichtigkeitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasserleitungen mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtigkeit prüfen lässt, erhält nach Auffassung des FG Köln eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der (Lohn-)Kosten, sofern der eigene Privathaushalt betroffen ist. Da die Finanzverwaltung das Urteil angegriffen hat, muss jetzt der BFH entscheiden.

10. Minderung der Eigenverbrauchsbesteuerung bei Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzen, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er jedoch eine Zuzahlung an den Arbeitgeber für die private Nutzung, stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Zuzahlung steuerlich berücksichtigt werden kann. Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt aufgrund arbeitsvertraglicher oder anderer dienstlicher Grundlage, z.B. eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale oder übernimmt er Leasingraten, wird der steuerliche Nutzungsvorteil gemindert. Übernimmt der Arbeitnehmer hingegen einzelne Kosten (z.B. Benzinkosten, Kosten für die Wagenwäsche) wird der Sachbezugswert nicht gemindert. Eine Besonderheit ergibt sich bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens. Diese Zuzahlung wird im Anschaffungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet. Tipp: Die Zuzahlung im Anschaffungsjahr sollte nicht höher sein als der zu versteuernde Nutzungsvorteil.

11. Hinweise zum Arbeitsrecht

Minijob-Höchstverdienst/BAföG:

Seit dem 01.01.2013 dürfen Minijobber bekanntlich maximal 450,00 € statt 400,00 € pro Monat verdienen. Für Studenten, die BAföG bekommen, lohnt sich aber das Aufstocken eines Minijobs nicht, da die Kürzung der staatlichen Förderung droht. Das liegt daran, dass die BAföG-Regeln nicht an die neuen Verdienstgrenzen für Minijobber angepasst wurden. Studenten, die BAföG beziehen, dürfen deshalb weiter maximal 400,00 € im Monat dazuverdienen. Bezieht ein Student 2013 als Minijobber dagegen 450,00 €, vermindert sich das BAföG um diese 50,00 €.

Arbeitszimmer und Elternzeit:

Hat ein Arbeitnehmer bereits vor der Geburt des Kindes ein Arbeitszimmer genutzt und plant er, zeitnah in den Beruf wieder einzusteigen, spricht nichts gegen vorweggenommene Werbungskosten für das Arbeitszimmer. Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass der Raum zu Hause während der Elternzeit tatsächlich beruflich genutzt wurde, empfiehlt sich die Vorlage von Fotos des Arbeitszimmers, einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine laufende berufliche Fortbildung auch während der Elternzeit notwendig ist sowie die Vorlage detaillierter Aufzeichnungen, an welchen Tagen das häusliche Arbeitszimmer zu welchen berufsvorbereitenden Zwecken genutzt wurde.

Verdachtskündigung:

Das LAG Schleswig-Holstein hat nochmals die Pflichten des Arbeitgebers bei Ausspruch einer so genannten Verdachtskündigung zusammengefasst. Danach ist dieser zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Er darf nicht nur Fakten zu Lasten des Arbeitnehmers zusammentragen. Er muss auch prüfen, ob es entlastende Fakten gibt, die gegen den Verdacht einer strafbaren Handlung sprechen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten, mit denen ein ausgewiesener Differenzbetrag erklärt werden kann, kann nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden, er habe sich den Betrag durch eine strafbare Handlung angeeignet.

12. Hinweise zum Immobilienrecht

Bauforderungssicherungsgesetz

Dieses, in der Praxis wenig bekannte Gesetz, schreibt vor, dass Baugelder zunächst zur Bezahlung der am Bau beteiligten Firmen und Personen eingesetzt werden müssen, bevor andere Ausgaben damit bestritten werden können. Geschützt werden damit insbesondere Subunternehmer gegenüber ihrem Auftraggeber. Erhält der Auftraggeber des Subunternehmers vom Bauherrn oder von seinem Auftraggeber seinen Werklohn, muss er davon seinerseits auch die von ihm beauftragten Subunternehmer bezahlen. Im Falle einer Insolvenz besteht die Möglichkeit der persönlichen Haftung des Geschäftsführers, da ein Verstoß gegen das Gesetz strafbewehrt ist und es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

13. Umstellung SEPA

Die Umstellung auf das Europäische Zahlungssystem SEPA soll Überweisungen und Lastschriften schneller und billiger machen; Unternehmer müssen zwingend bis zum 01. Januar 2014 auf die neue Kontonummer (IBAN) und Bankleitzahl (BIG) umstellen sowie sich eine Gläubiger-ID für Lastschriften besorgen. Die Umstellung sollte nicht erst zum Jahresende erfolgen, sondern rechtzeitig vorher, da diese einige Zeit in Anspruch nimmt. So dauert auch die Erteilung der Gläubiger-ID, die individuell zugeteilt wird, einige Bearbeitungstage. Sollte die Umstellung nicht rechtzeitig gelingen, drohen Zahlungsausfälle und Verzögerungen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.