Mandanten-Info IV. Quartal 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gesetzgeber verabschiedet wohl auch in diesem Jahr  wieder kurz vor Jahresende ein Jahressteuergesetz, die wichtigsten Positionen – sowie einige Steuertipps – stellen wir Ihnen nachfolgend kurz dar:

1.   Jahressteuergesetz 2013

Die Verabschiedung durch den Bundesrat steht noch aus; es erfolgt erneut ein „Last-Minute-Steuergesetz“ – anstelle der versprochenen Steuervereinfachung und Unternehmenssteuer- reform. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wesentliche – geplante – Punkte vor:

a) Erbschaftsteuer

Das sogenannte Steuersparmodell der Cash-GmbH (also die Einbringung von Bargeld in ein Betriebsvermögen)  kann theoretisch weiter genutzt werden, eine Verschärfung konnte aktuell nicht durchgesetzt werden. Vor weiteren Änderungen an der Erbschaftsteuer will der Gesetzgeber zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abwarten.

b) Lohnsteuer

Durch einen neuen § 42 g EStG soll der Fiskus ab dem 01.01.2013 eine Lohnsteuernachschau bei Arbeitgebern durchführen dürfen: Während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten dürfen Beamte dann unangemeldet Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten und Einsicht nehmen in Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere etc.

c) Minijobs

Die Grenze für Minijobs wird voraussichtlich ab 01.01.2013 von 400,- € auf 450,- € angehoben, die Gleitzone steigt gleichzeitig von 800,- € auf 850,- €.

Des Weiteren werden zukünftig – wenn kein schriftlicher Widerspruch erfolgt – Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeitnehmer abgezogen.  Dieses war bisher nur auf Antrag möglich. Nach derzeitigem Gesetzentwurf sollen die alten Grenzen für unverändert bestehende Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2014 weiter gelten.

2. Neue Bilanzierungsvorschriften ab 2013

Der Jahresabschluss ab dem Wirtschaftsjahr 2013 muss im elektronischen Wege an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Schwierig ist, dass die Daten in einer bestimmten Struktur zu übermitteln sind (sogenannte Taxonomie), so dass im Rahmen der Buchführung eventuell Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind, die sinnvollerweise zum 01.01.2013 vorgenommen werden sollten.

Führen Sie die Bücher selbst, sollten Sie überprüfen, ob in Ihrer EDV die entsprechende Schnittstelle an die Finanzverwaltung (Eric) integriert ist. Für Hilfestellungen steht Ihnen Herr Belz gerne zur Verfügung.

3.   Finanzierungsentgelte

Nehmen Sie ein betriebliches Darlehn auf und zahlen in diesem Zusammenhang ein Bearbeitungsentgelt, ist dieses, sofern dieses 5% überschreitet, im Regelfall nur über die Dauer der Darlehnslaufzeit steuerlich zu verteilen. Nunmehr hängt dies nach einem aktuellen Urteil jedoch davon ab, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Rückerstattung dieses Entgelts vorgesehen ist. In diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt tatsächlich als Aufwand über die Vertraglaufzeit zu verteilen. Wird das Bearbeitungsentgelt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zurückerstattet, ist es sofort steuerlich abzugsfähig.

4.   Nachträgliche Schuldzinsen bei Grundstückseigentümern

Wird eine vermietetete Immobilie veräußert und reicht der Verkaufserlös nicht zur Tilgung noch vorhandener Bankverbindlichkeiten aus der Anschaffung oder Herstellung der Immobilie aus, können die nachträglich entstehenden Schuldzinsen nunmehr nach einem neuen Urteil steuerlich als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden. Bislang galt dieses nur für kreditfinanzierte Reparaturaufwendungen.

5.   Verkauf von Spanien-Immobilien

Sind Sie Eigentümer einer vermieteten Immobilie in Spanien und wollen diese verkaufen, sollten Sie dies eventuell noch im Jahr 2012 tun. Grund ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, welches ab 01. Januar 2013 greift.

Tipp: Durch den Systemwechsel ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, ob ein Verkauf in 2012 oder 2013 vorteilhaft ist.

6.   Verzicht auf Pensionszusage für GmbH-Geschäftsführer

Bei Kapitalgesellschaften in der Krise haben Geschäftsführer oft zur Sanierung der Firma darüber nachgedacht, auf Pensionsansprüche zu verzichten. Dies führt im Regelfall zu erheblichen Steuerlasten; nunmehr ist durch einen neuen bundesweiten Finanzministererlass sichergestellt, dass auf noch nicht verdiente Pensionsansprüche (sogenannte Future-Service) bei entsprechender Gestaltung steuerfrei verzichtet werden kann.

7.   Umweg bei Fahrten zur Arbeitsstätte

Für den Abzug der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.  Nach einem aktuellen Urteil kann die längere Strecke zu Grunde gelegt werden, wenn eine Zeitersparnis von mindestens 10% eintritt.

8.   Zwischenheimfahrt mit Dienstwagen

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nur für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nutzen und diesen sonst nicht privat fahren, müssen den geldwerten Vorteil nur nach der sogenannten 0,03%-Regelung versteuern, die 1%-Regelung für sonstige Privatfahrten bleibt außen vor.

Schwierigkeiten könnte es geben, wenn Arbeitnehmer das Kfz ansonsten ansonsten nicht privat nutzen, aber mittags nach Hause fahren, da nach einem aktuellen Urteil diese Heimfahrten als Privatfahrten gelten, so dass die sogenannte 1%-Regelung zusätzlich zu berechnen ist.

Tipp: Arbeitnehmer, die den Dienstwagen nicht für Privatfahrten, sondern nur für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nutzen, sollten ein Fahrtenbuch führen.

9.   Elektronische Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer müssen bis Ende 2012 die Freibeträge bei der Finanzverwaltung neu beantragen, beispielsweise Freibetrag für Berufspendler oder für volljährige Kinder etc. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen behalten bereits über das Jahr 2012 hinaus ihre Gültigkeit. Seit dem 01. Oktober können die Steuerpflichtigen bei ihrem Wohnsitzfinanzamt die Anträge stellen, aus Vorsichts- und Nachweisgründen idealerweise per Briefpost. Zukünftig sollen steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (Heirat, Geburt eines Kindes) automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.  Antragsgebundene Freibeträge sind aber weiterhin jährlich neu zu beantragen.

10. Elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen

Die Umsatzsteuervoranmeldung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Lohnsteueranmeldung können ab dem 01. Januar 2013 nur noch mit einer Authentifizierung elektronisch übermittelt werden. Hier sind entsprechende Registrierungen erforderlich. Erfolgt die Registrierung verspätet und wird die Steueranmeldung erst nach der gesetzlichen Abgabefrist an das Finanzamt übermittelt, so muss der Unternehmer mit Verspätungszuschlägen rechnen. Nicht authentifiziert elektronisch eingereichte Steuererklärungen gelten als nicht abgegeben!

Sollten Sie diesbezüglich Hilfestellung wünschen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

11. Mietminderung ist gefährlich

Wer als Mieter irrtümlich seine Miete wegen Mängeln an der Wohnung mindert, weil er die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätzt, kann vom Vermieter gekündigt werden. So hat es nun der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist, dass der Mieter dadurch für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug gerät oder er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Mietzinshöhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Dem vom BGH entschiedenen Fall liegt ein typischer Sachverhalt zu Grunde. Die Mieter minderten die Miete mit der Behauptung, wegen baulicher Mängel würden sich Schimmel und Kondenswasser bilden. Tatsächliche Ursache war jedoch ein unzureichendes Lüften, da es in der Wohnung zwei Aquarien und ein Terrarium gab. Der BGH verweist darauf, dass ein Mieter bei Zweifeln über die Ursache eines Mangels die Miete unter Vorbehalt zahlen könne und er dadurch bis zu einer gerichtlichen Klärung dem Risiko einer fristlosen Kündigung nicht ausgesetzt sei.

12. Neuerungen beim Elterngeld

Beim Elterngeld wird es für Kinder, die ab dem 01.01.2013 geboren werden, durch eine Gesetzesänderung einige wichtige Änderungen geben. Durch entsprechende Pauschalierungen soll das Verfahren zur Ermittlung des Erwerbseinkommens vereinfacht werden, obgleich dies in der Praxis weiterhin kompliziert bleibt und in Einzelfällen zu einer deutlichen Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Stand führt.

Nach wie vor ermittelt die Familienkasse das Elterngeld anhand des Nettogehalts, das sich  nach Anwendung der Steuerklasse ergibt, welche in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt überwiegend gewählt wurde. Arbeitnehmer können der Minderung des Elterngeldes nur entgehen, indem sie frühzeitig in eine günstige Steuerklasse wechseln.

Versicherungsbeiträge werden nur noch pauschal in Abzug gebracht und nicht mehr in tatsächlicher Höhe. Das Elterngeld kann künftig also durch solche Gestaltungen nicht mehr beeinflusst werden.

13. Was gibt es bei schwangeren Arbeitnehmerinnen zu beachten?

Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger wird, müssen der Reihe nach folgende Fragestellungen geklärt werden:

  • Besteht eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und ist diese dem Arbeitgeber angezeigt worden (Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Geburtstermin) ?
  • Wann beginnen bzw. enden die gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bzw. stillende Mütter nach § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) bzw. § 6 Abs. 1 MuSchG (8 Wochen nach der Entbindung)? Bestehen Beschäftigungsverbote?
  • Ist ein Antrag auf Gewährung von Elternzeit nach § 5 15, 16 BEEG von der Arbeitnehmerin gestellt worden und sind seine Voraussetzungen (Schriftform, Angabe der Verteilung der Elternzeit innerhalb der nächsten 2 Jahre, Antragsfrist von spätestens 7 Wochen vor Beginn der beanspruchten Elternzeit) eingehalten?
  • Falls der Antrag verfristet ist: Wann beginnt die Elternzeit nach der Rechtsprechung des BEEG  tatsächlich (7 Wochen nach Zugang des Antrags)?
  • Ist für die zu überbrückenden Zeiten eine Ersatzkraft vorhanden bzw. kann befristet (Sachgrund der Vertretung) eine Ersatzkraft eingestellt werden?
  • Besteht ein Wunsch der Arbeitnehmerin auf Teilerwerbstätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG während der Elternzeit und ist dies auch vom Arbeitgeber gewünscht?
  • Bestehen ggf.  Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 BEEG für den Arbeitgeber (wird nur bei Arbeitgebern relevant, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, da ansonsten ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach nicht besteht)?
  • Wie verhält sich der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nach der vereinbarten Elternzeit nicht an den Arbeitsplatz zurückkehrt?

Bestehen Probleme, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Sutor und Herr Rechtsanwalt Dr. Engel gerne beratend zur Seite.

Stand November 2012
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