Mandanten-Info IV. Quartal 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz Rekord-Steuereinnahmen versucht der Gesetzgeber angesichts der ungebremsten Ausgabensteigerungen, vermeintliche Steuerschlupflöcher zu schließen; betroffen sind hiervon auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich auf eine umfassende Reform der Reisekosten ab 2014 einzustellen haben.

Nachfolgend in Kürze die aus unserer Sicht wesentlichen Neuerungen und Änderungen – nicht nur zum Thema Reisekosten:

1. Reisekosten ab 2014

Das Reisekostenrecht wird sich ab dem 01.01.2014 teilweise grundlegend ändern. Zu diesem Zweck haben wir diesem Info ein gesondertes Informationsblatt nur zum Thema Reisekosten 2014 beigefügt.
Besteht angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die in Einzelfällen auch zu einer deutlichen Steuerersparnis führen können, Beratungs- oder Erläuterungsbedarf, sprechen Sie uns gerne an.

2. Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dieser wird oft nach der sogenannten pauschalen 1%-elung ermittelt. Nach einer aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat nutzt. Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet, der Arbeitnehmer konnte aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist nun durch die neue Rechtsprechung entfallen. Ein geldwerter Vorteil nach der 1%-Regelung ist aber nach wie vor nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine zu versteuernde Privatnutzung aus.

3. Entfernungspauschale bei doppelter Haushaltsführung

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann auch dann angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt tatsächlich keine Kosten hatte.

Tipp: Die Entfernungspauschale ist somit auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer kostenfrei von Partnern, Verwandten oder ähnliches abgeholt wird oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hatte.

4. Zeitpunkt der Versteuerung von Reisekostenerstattungen

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Lohnbesteuerung von steuerpflichtigen Teilen von Reisekosten zur Vereinfachung nur einmal im Jahr oder laufend monatlich mit der Lohnabrechnung durchgeführt werden muss.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die steuerpflichtigen Beträge von Reisekostenvergütungen zum laufenden Arbeitslohn gehören; sollte diese jedoch monatlich 153,- € je Arbeitnehmer nicht übersteigen, kann in größeren Zeitabständen – spätestens jedoch quartalsmäßig – eine Abrechnung erfolgen.

5. Warnungen vor unseriösen Rechnungen und gefälschten Emails

a) Seit einiger Zeit versenden unseriöse Anbieter insbesondere nach Änderungen oder Neueintragung im Handelsregister oder Vergabe einer Umsatzsteuer-ID-Nummer quasi-offizielle Rechnungen, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen privaten Internetseiten enthalten. Die Schreiben erwecken den Eindruck, es handelt sich um eine behördliche Rechnung, die Kosten der Veröffentlichung belaufen sich regelmäßig zwischen 400,- € und 1.000,- €. Vor einer Begleichung dieser Rechnungen wird dringend gewarnt, da die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig ist. Insbesondere sollten keine Schreiben (Angebote) zurückgeschickt werden, da hierdurch ein Vertragsverhältnis begründet wird.

b) Derzeit werden oft Emails versandt, um an Konto- und Kreditinformationen zu gelangen. Die Betrüger geben sich als Sparkasse, Bundeszentralamt für Steuern oder ähnliches aus und behaupten, dass Daten für die SEPA-Lastschriften überprüft werden müssen oder dass der Steuerzahler zu viel Einkommensteuer vorausgezahlt hätte. Für eine Rückerstattung bzw. für eine Kontrolle der Bankverbindung müsse ein dem Mail angehängtes Formular ausgefüllt werden, wo Angaben zur Kontoverbindung, Kreditkarte etc. abgefragt werden. Beachten Sie daher: Geben Sie niemals Ihre Bankdaten und insbesondere die PIN und TAN auf solche Anfragen weiter!

6. Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen

Bereits in der letzten Mandanteninformation hatten wir Sie über die neuen Nachweispflichten für inner-gemeinschaftliche Lieferungen informiert. Die neuen Vorschriften sind spätestens ab dem 01.01.2014 zwingend anzuwenden.
In einem Einführungsschreiben nimmt das Bundesfinanzministerium detailliert Stellung, wie der Belegnachweis für diese Lieferungen erfolgen kann. Der Belegnachweis muss nicht zwingend mit der Gelangensbestätigung geführt werden, ein rechtssicherer Nachweis, d.h. ohne Diskussionen mit der Finanzverwaltung eventuell im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung, gelingt jedoch nur, wenn Sie die vorgegebene Gelangensbestätigung tatsächlich verwenden. Mit dieser erklärt der Abnehmer vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.

Ein Muster dieser Gelangensbestätigung erhalten Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich.

Diese Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, indem die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Diese Vereinfachung kann auch von den Unternehmern genutzt werden, die die Voranmeldungen monatlich abgeben. Bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Wichtig ist daher, dass der Empfänger diese Gelangensbestätigung per Email von seinem Unternehmen aus versendet.

Diese Email-Adresse sollte vom Empfänger der Gelangensbestätigung überprüft werden, um sicherzustellen, dass es im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung nicht zu Diskussionen kommt.

7. Zahlungsmittelabfluss bei Bezahlung durch Kreditkarte

Bei der Einnahme-Überschussrechnung gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Bei Zahlung mit der Kreditkarte stellt sich die Frage, ob die Bezahlung bereits mit Unterschrift auf dem Belastungsbeleg oder erst im Zeitpunkt der späteren Kontobelastung erfolgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte geurteilt, dass mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Der Betrag fließt daher mit der Unterschriftsleistung ab.

8. Abzug von Vorfälligkeitsentschädigung nach Verkauf eines Mietshauses

Wird eine vermietete Immobilie vor Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist eines Darlehns veräußert, ist man oft bestrebt, den Kaufpreis zur Ablösung der noch bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten zu verwenden. Die Bank wird regelmäßig  eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Über die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Vorfälligkeitsentschädigung gibt es strittige Auffassungen. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Niedersachsen den Abzug zugelassen. Dieses widerspricht jedoch der bisherigen Rechslage, so dass die Streichung des Werbungskostenabzuges nicht zurückgenommen werden sollte.

9. Minderwertausgleich beim Leasing unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber vereinbarungsgemäß nach Vertragsende einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges, unterliegt die Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof dem (zivilrechtlichen) Bundesgerichtshof Recht gegeben und widerspricht somit der Sichtweise der Finanzverwaltung.

10. Überschussprognose bei Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen kommt es regelmäßig – zumindest in der Anfangszeit – zu Werbungskostenüberschüssen und somit zu Steuererstattungen. Daher verlangt die Finanzverwaltung oft, die Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Überschussprognose nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung ausschließlich für Vermietungen zur Verfügung stand. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Eigentümer auch eine Prognose aufstellen muss, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung nur in einer Nebensaison vorbehalten hat. Es ist unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt.

Tipp: Für Eigentümer kann es ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzuhalten und ggfls. am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Dann bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt.

11. Verluste aus Spekulationsgeschäften

Sofern Sie in den Jahren vor 2009 aus der Veräußerung von Aktien Spekulationsverluste erzielt haben, können diese bis spätestens 31.12.2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Kompliziert wird es, wenn Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren bei verschiedenen Banken entstehen; hier können die Verluste nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung saldiert werden, wenn Sie eine Verlustbescheinigung von der jeweiligen Bank erhalten. Diese muss zwingend bis zum 15.12.2013 beantragt werden.

12. Wiedereinführung der degressiven Gebäudeabschreibung?

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wird die Einführung der degressiven Abschreibung von Immobilien diskutiert. Durch diese erhöhte Abschreibung ergibt sich, dass Anschaffungskosten steuerlich schneller abgeschrieben werden können. Details stehen noch nicht fest.

Tipp: Da maßgeblicher Zeitpunkt – zumindest in der Vergangenheit – für die Inanspruchnahme der degressiven Gebäudeabschreibung der Bauantrag war, sollte bei Bauvorhaben ggfls. abgewartet werden. Hier sind jedoch ggfls. andere gegenläufige Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.

13. Vorgehen gegen sogenannte Mietnomaden

Seit dem 01.05.2013 gibt es neue rechtliche Möglichkeiten, gegen sogenannte Mietnomaden, also Personen, die eine Wohnung anmieten, einziehen, dann aber keine oder nur wenige Male Miete zahlen, vorzugehen. Wird nach erfolgter Kündigung auf Räumung geklagt und zugleich rückständige Miete mit eingeklagt, kann die Klage mit dem Antrag auf eine Sicherungsanordnung verbunden werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Amtsgericht nach Einreichung der Klage durch Beschluss den Mieter verpflichten, für die Dauer des Rechtsstreits die Miete als Sicherheit zu hinterlegen, also beispielsweise bei Gericht einzuzahlen. Kommt der Mieter dem nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Gericht per einstweiliger Verfügung die Räumung der Wohnung aussprechen, so dass der Vermieter deutlich schneller zu einem Räumungstitel kommt.

14. Informationen zum Arbeitsrecht

Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Thema Arbeitsrecht wollen wir Ihnen in dieser Broschüre näherbringen; für Rückfragen steht Ihnen Dr. Engel aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.