Mandanten-Information I. Quartal 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch zu Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen nachfolgend die aktuellen Tipps und Hinweise aus Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Wirtschaftsrecht näherbringen.

1. Kassennachschau

Seit dem 01.01.2018 haben Finanzbeamte das Recht, bei Betrieben mit Barkasse unangemeldet zu erscheinen und eine Kassenprüfung vorzunehmen. Unsere Buchführungsmandanten werden wir durch ein gesondertes Merkblatt informieren. Sie finden es auch im Download-Bereich unserer Homepage. Wir empfehlen dringend, aufgrund der neuen Gesetzeslage sowie der verschärften Rechtsprechung im Bereich der Kassenführung besonderen Augenmerk auf diese Thematik zu richten. Es ist davon auszugehen, dass die Verfahrensdokumentation in diesem Zusammenhang mitgeprüft wird.

2. Aufbewahrungspflichten

Seit dem 01.01.2018 können diverse Unterlagen vernichtet werden; eine beispielhafte Übersicht finden Sie auf unserer Homepage im Servicebereich, Kennwort „Paulus“.

3. Arbeitnehmerzuzahlungen bei Dienstwagen

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den zu versteuernden Vorteil bei der sogenannten 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode. Dies gilt nach neuer Rechtsprechung auch, wenn der Arbeitnehmer Pauschalen zahlt oder einzelne Kosten wie beispielsweise Kraftstoffkosten selber trägt.

4. Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrages

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird in zwei Teilschritten pro Kind um 25,- € pro Monat erhöht.
  • Solidaritsäzuschlag: Untere und mittlere Einkommen sollen entlastet werden; der Solidaritätszuschlag soll ab 2021 schrittweise abgeschafft werden.
  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft werden; fraglich ist jedoch, wann dieses automatische Informationssystem erschaffen wird.
  • Gebäudeabschreibung: Bis Ende 2021 sollen befristete Sonderabschreibungen über vier Jahre von 5 % pro Jahr für Mietwohnungsbau eingeführt werden.
  • Baukindergeld: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestandsimmobilien soll ein Baukindergeld als Zuschuss in Höhe von 1.200,- € je Kind/Jahr eingeführt werden, das über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt wird. Einkommensgrenze 75.000,- € pro Jahr, zzgl. 15.000,-€ pro Kind.
  • – Grunderwerbsteuer: Geprüft wird ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für den erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien.
  • Wohnungsbauprämie: Die Wohnungsbauprämie soll beibehalten werden, die Einkommensgrenzen werden angepasst.

5. Unklarheiten bei EC-Kartenumsätzen im Rahmen der Kassenführung

Üblich ist, dass die Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und EC-Zahlungen quasi als Ausgabe wieder ausgetragen werden. Diese Handhabung akzeptiert das Finanzministerium aktuell nicht mehr; nach dessen Auffassung sind in der Regel bare und unbare Geschäftsvorfälle (EC-Umsätze) getrennt zu buchen; im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und –ausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt daher angeblich einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Buchführung. Wird die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von Betriebsprüfern als Mangel beanstandet, dann hat der Prüfer formell Recht; allerdings hat das Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerliche Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es verbleibt zu hoffen, dass der bewährten Praxis mit entsprechendem Informationsgehalt Rechnung getragen wird und das Bundesfinanzministerium seine Ansicht überdenkt.

6. Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Eine Übersicht über steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer haben wir erstellt bzw. aktualisiert; Sie finden diese im Download-Bereich unserer Homepage.

7. Unverzinsliche Angehörigendarlehn

Unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn die Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch für Angehörigendarlehn, wenn diese nach einem Fremdvergleich steuerlich anzuerkennen sind.
Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag weniger als ein Jahr beträgt oder die Verbindlichkeit verzinslich ist – ein niedriger Zinssatz reicht aus. Auch beim Darlehnsgeber gelten diese Grundsätze mit der Folge, dass bei ihm (fiktive) Zinseinnahmen unterstellt werden.

8. Neuerungen zum Transparenzregister

Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes wurde ein Transparenzregister eingeführt, an dem die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden müssen, die vor allen Dingen hinter Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften stehen. Entsprechende Meldungen müssen seit dem 01.10.2017 erfolgen. Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten die meldepflichtigen Unternehmen einheitlich prüfen, ob sie eine Meldung an das Transparenzregister erbringen müssen; weitere Informationen gibt es unter www.transparenzregister.de.

9. Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuungsleistungen

Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu maximal 600,- € pro Jahr steuerfrei erstatten. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist und die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deswegen ausschließlich Fahrt-und Übernachtungskosten anfallen.

10. Verkauf einer Alt-Lebensversicherung

Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, so können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften grundsätzlich verrechnen.

11. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

Am 30.09.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten nach einem gemeinsamen Meldestandard der OECD gestartet. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.09.2018 hinzukommen.

12. Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Handwerkerleistungen) gemäß § 35 a EStG bei Mietwohnungen

Auch Mieter haben die Möglichkeit, gemäß § 35 a EStG die auf ihre Wohnung entfallenden haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Handwerkerleistungen) einkommensteuerlich geltend zu machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn neben der Kaltmiete auch Nebenkosten gezahlt werden und die Zahlung unbar erfolgt. Das Landgericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass seitens des Vermieters die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Betriebskostenabrechnung derart aufzuschlüsseln, dass dem Mieter eine steuerliche Geltendmachung solcher auf seine Wohnung entfallenden Dienstleistungen möglich ist. Eine gesonderte Bescheinigung muss dazu jedoch nicht erteilt werden. Für den Aufwand, die Betriebskosten derart aufzuschlüsseln und ggfls. zu bescheinigen, hat das Amtsgericht Hamburg dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung zugebilligt, im konkreten Fall 25,- €. Das Amtsgericht Lichtenberg hat hingegen entschieden, dass der Vermieter zum Erstellen einer kostenlosen Aufgliederung verpflichtet sei. Diese Frage ist also bisher rechtlich nicht abschließend geklärt. Steuerlich ist noch interessant, dass nach Ergehen eines Steuerbescheides erstellte WEG-Abrechnungen mit haushaltsnahen Dienstleistungen nachträglich dem Finanzamt eingereicht werden können.

13. Rückgriffsrecht des Verkäufers gemäß § 445 a BGB

Durch die Einführung des Bauvertragsrechts in das BGB zum 01.01.2018 ist es auch zu einer Änderung der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung gekommen. In § 445 a BGB ist das Rückgriffsrecht des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten neu geregelt worden. Durch den sogenannten Lieferkettenregress (z.B. Kunde?Handwerker?Hersteller) kann bei neu hergestellten Sachen der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er für vom Käufer geltend gemachte Mängel, die bereits beim Verkauf durch den Lieferanten vorgelegen haben, Aufwendungen zu tragen hatte. Es besteht unmittelbar ein Aufwendungsersatzanspruch, so dass der Lieferant insoweit keine Möglichkeit einer vorherigen Nachbesserung hat. Der Lieferant kann also nicht seinerseits beim Käufer des Verkäufers eine Nachbesserung vornehmen. Das gilt für die gesamte Lieferkette. Die Rückgriffsansprüche verjähren gemäß § 445 b BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Allerdings gibt es in Abs. 2 eine Ablaufhemmung, wonach die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Insbesondere Verkäufer von Baustoffen tragen somit nunmehr ein erheblich erhöhtes Risiko für den Fall der Mangelhaftigkeit des Baustoffs. Gegenüber Unternehmern war ihre Haftung insoweit auf die Verpflichtung zur Nachlieferung eines mangelfreien Baustoffs begrenzt. Nunmehr haben auch Unternehmer die Möglichkeit, in der Lieferkette Regress bei dem jeweiligen Lieferanten zu nehmen, wenn sie ihrerseits dem Käufer gegenüber zum Aus- und Einbau verpflichtet sind oder dafür Schadenersatz leisten müssen.

14. Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB entschieden, dass es sich hierbei um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung mithin nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (Ex nunc) und nicht etwa für die Vergangenheit (Ex tunc). Für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen also die wechselseitigen Pflichten. Es muss daher sorgfältig abgewogen werden, ob das Interesse an der Leistungsfreiheit dem der wechselseitigen Verpflichtungen überwiegt.

15. Verfahrensdokumentation

Ein Muster incl. Checkliste für Unternehmer ist auf unserer Homepage im Download-Bereich hinterlegt. Es empfiehlt sich, diese Dokumentation zeitnah auszuführen und vorzuhalten; bei Fragen und für Hilfestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.