Mandanten-Information I. Quartal 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

I. Jahressteuergesetz 2018

Dieses heißt jetzt „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, beinhaltet insbesondere, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind:

a) Jobtickets
Mit Wirkung ab 01.01.2019 wurde die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte und für private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr wieder eingeführt. Entscheidend ist, dass das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Begünstigt sind Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder auch verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen.
Beachte: Die steuerfreien Leistungen werden beim Arbeitnehmer auf die Entfernungspauschale angerechnet.

b) Dienstfahrräder
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer ist ab 2019 (zumindest bis Ende 2021) steuerfrei. Voraussetzung ist auch hier, dass die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt für normale Fahrräder und für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (die also weniger als 25 km/h fahren).
Beachte: Hier erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

c) Dienstelektrofahrzeuge
Werden betriebliche Pkws auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 geleast oder angeschafft werden, wurde bei der 1 %-Regel die Bemessungsgrundlage halbiert.

II. Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

III. Entlastung der Geringverdiener in der Gleitzone

Der Begriff Gleitzone wird mit Wirkung ab 01.07.2019 durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt und reicht künftig von 450,01 € bis 1.300,- € – bisher galt dieses nur bis 850,- €.
Bis zu diesem Betrag zahlen Arbeitgeber den vollen, Arbeitnehmer nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag (daher keine Kürzung bei Rentenanwartschaften).

IV. Steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer

Neben dem Jobticket gibt es auch noch weitere Annehmlichkeiten, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei oder zumindest steueroptimal überlassen kann; eine umfangreiche Auflistung der Möglichkeiten finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich (Kennwort: Paulus). Gleiches gilt für Neuerungen im Lohnbereich (Lohninfo 2019).
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

V. Grundsteuer

Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen, die bis zum 31.12.2024 umgesetzt werden muss.
Über die Vorschläge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nächsten Monaten voraussichtlich heftig diskutiert, wir halten Sie auf dem Laufenden.
Nach wie vor gibt es die Möglichkeit, bei erheblichen Einnahmeausfällen eine Ermäßigung der Grundsteuer herbeizuführen – zumindest noch im laufenden Jahr. Bei Fragen sprechen Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Sprißler an.

VI. Kinderbetreuung durch Großeltern: Absetzung von Fahrtkosten

Ersetzen Eltern den Großeltern Kosten für die Kinderbetreuung, insbesondere Fahrtkosten, können die Aufwendungen unter Umständen als Kinderbetreuungskosten steuerlich bei den Eltern abzugsfähig sein. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, maximal 4.000,- € pro Kind pro Jahr. Voraussetzung ist neben den Kosten der Kinderbetreuung auch, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, eine Rechnung bzw. ein Vertrag vorliegt sowie die Zahlungen unbar erfolgen. Voraussetzung ist ferner, dass die Dienstleistungen wie zwischen fremden Dritten erfüllt werden müssen, es also entsprechende eindeutige Vereinbarungen gibt.
Es ist aber laut einem aktuellen Urteil nicht zu beanstanden, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben, und nur Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen wurden. Hierzu sollte es eine entsprechende Vereinbarung geben, die auch tatsächlich durchgeführt wird.

VII. Entschädigung für Stromleitungen

Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbstbewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich um nicht steuerbare Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Voraussetzung ist, dass nicht die zeitliche Begrenzung und Nutzungsüberlassung  des Grundstücks im Vordergrund steht, sondern die endgültige Aufgabe eines Vermögenswertes, also die Hinnahme der Leitung.

VIII. Umsatzsteuerheft und Kassenbuch

Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne ein Kassenbuch zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten der Einnahmenüberschussrechnung, so dass die Finanzverwaltung berechtigt ist, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen.
Unternehmer, die ohne gewerbliche Niederlassung oder auf öffentlichen Straßen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen, müssen ein Umsatzsteuerheft nach amtlichem Vordruck führen. Dieses befreit ihn aber nicht von Uraufzeichnungen, beispielsweise die Zählung der Tageseinnahmen durch tägliches tatsächliches Auszählen und die Dokumentation und den Kassenbericht.

IX. Korrektur der Umsatzsteuer bei Anschaffungen

Wird eine Immobilie errichtet und zunächst umsatzsteuerfrei, beispielsweise an Ärzte, vermietet, hat der Vermieter in der Regel keinen Vorsteuerabzug. Entscheidet sich der Vermieter aber, innerhalb des sogenannten Korrekturzeitraums von 10 Jahren nicht mehr umsatzsteuerfrei an Ärzte, sondern steuerpflichtig an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zu vermieten, hatte er in der Vergangenheit keinen entsprechenden rückwirkenden Vorsteuerabzug. Vor dem Europäischen Gerichtshof wird dieses jedoch geprüft, ob nicht nachträglich für den restlichen Korrekturzeitraum zumindest anteilige  Vorsteuern erstattet werden können.
Wichtig hierfür ist, dass der Unternehmer bei Anschaffung des Gegenstandes bzw. er in dem konkreten Fall die Errichtung der Immobilie dem Finanzamt bis zum 31.07. des Folgejahres deutlich macht, dass er den Gegenstand/die Immobilie dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnet. Dann hat er nämlich die Möglichkeit, innerhalb des Korrekturzeitraums eine anteilige Erstattung der Vorsteuer geltend zu machen.

X. Schwerpunkt Finanzämter

Die Finanzverwaltung hat die Prüffelder für das Jahr 2019 herausgegeben:
Das Finanzamt Recklinghausen beschäftigt sich insbesondere mit Gewinneinkünften aus der Veräußerung von Anteilen an GmbHs.

XI. Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen unwirksam

Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum belgischen Recht ist eine vertragliche Verkürzung der 2-jährigen Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen unzulässig. Begründet wird dies damit, dass § 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist unterscheidet und lediglich eine Verkürzung der Haftungsfrist zulässt. Eine solche Unterscheidung ist dem deutschen Recht jedoch bisher fremd, als dass § 476 Abs. 2 BGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässt, die bei gebrauchten Sachen auch häufig vertraglich vereinbart wird. Diese vertraglich vereinbarte Verkürzung dürfte jedoch nach dem Urteil des EuGH unwirksam sein. Verkäufer müssen daher über eine Änderung von Vertragsmustern nachdenken. Verbraucher werden häufig auch nach Ablauf von einem Jahr bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren noch Gewährleistungsansprüche durchsetzen können. Eine gesetzliche Neuregelung mit einer Verkürzung der Haftungsfrist ist beabsichtigt.

XII. Abmahnungen wegen DSGVO-Rechtslage unklar

Die befürchtete Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung ist bisher noch ausgeblieben. Die Rechtslage ist insoweit allerdings noch nicht geklärt. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 07.08.2018 einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß im Sinne des § 3 a UWG wegen Verstößen gegen die DSGVO abgelehnt, ebenso das Landgericht Wiesbaden. Dem entgegen hat das Landgericht Würzburg jedoch mit Beschluss vom 13.09.2018 die gegenteilige Auffassung vertreten und die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO durch Konkurrenzunternehmen bejaht. Das Oberlandesgericht Hamburg macht es vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. Auf die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO insbesondere auf Internetseiten sollte daher geachtet werden.

XIII. Das BAG ändert seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung nach Vorbeschäftigung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

XIV. Taxonomie-Kassendaten

Die im Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik (DVK) zusammengeschlossenen Unternehmen haben sich auf eine einheitliche Taxonomie geeinigt; dieser Standard ermöglicht es, Daten aus elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen vereinfacht automatisch weiter zu bearbeiten, beispielsweise im Rahmen der Finanzbuchhaltung oder für die verpflichtende Kassendatenarchivierung.
Tipp: Sollten Sie sich mit der Anschaffung einer neuen Kasse befassen, sollten Sie vorher mit uns Rücksprache halten, um mögliche Synergieeffekte auszuloten.

XV. Einladung „Menschen in der Nacht“

Vom 05.04.-26.05.2019 findet in der St.-Peter-Kirche, Recklinghausen, eine Skulptur-Ausstellung von Lotta Blokker im Dialog mit der Telefonseelsorge Recklinghausen statt.
Diese sicherlich interessante Ausstellung unterstützen wir und regen einen Besuch an.

XVI. Containeraktion

Am 13.03.2019 um 13.00 Uhr findet bei uns unsere alljährliche Containeraktion für vertrauliche Unterlagen statt. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die fachmännisch vernichtet werden müssen, dürfen wir Sie bitten, diese Unterlagen am 13.03.2019 bis 13.00 Uhr bei uns in der Kanzlei vorbeizubringen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.