Mandanten-Information I. Quartal 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

1. Immobilienbesitzer

1.1 Sonderabschreibungen Mietwohnungsbau

Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich bis zu 5 % können für die Anschaffung oder Herstellung von neuem Wohnraum in den ersten vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung (2 %) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass neuer Wohnraum geschaffen wird; der Umbau von bestehendem Wohnraum ist auch dann nicht begünstigt, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen – insofern ist auch besondere Vorsicht geboten bei einer Vermietung an Angehörige, die 66 %-Grenze muss zwingend eingehalten werden. Bei einem Verstoß gegen diese Frist werden rückwirkend die Sonderabschreibungen gestrichen mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen inklusive einer nachträglichen Verzinsung. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen den Betrag von 3.000,- € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Einzubeziehen sind auch die Nebenkosten im Anschaffungsfall (Notar, Grunderwerbssteuer, Makler etc.). Noch nicht ganz geklärt ist, wie sich Nebenräume und Tiefgaragen auf die Wohnfläche bzw. die Baukostenquotienten auswirken. Zu beachten ist auch, dass die 3.000,- €-Grenze durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Errichtung/Anschaffung der Immobilie nicht überschritten wird. Besonders vorteilhaft ist diese Sonderabschreibung für Immobilien im Privatvermögen, da diese – trotz Abzug der Sonderabschreibung – nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden können.

1.2 Fördermöglichkeiten durch die KfW

Die Bundesregierung hat umfangreiche Fördermaßnahmen insbesondere für die energetische Sanierung auf den Weg gebracht; beispielsweise wurden die Tilgungszuschüsse bei bestimmten Bauten deutlich erhöht. Details und Informationen über Förderprogramme bei Neubauten und Umbauten von Bestandsimmobilien erhalten Sie auf der Homepage der KfW (www.kfw.de).

1.3 Auslaufen des Baukindergelds

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 erteilt wurde; bei  Erwerb  von  Häusern muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 unterzeichnet werden. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt werden; eine Antragstellung vor Einzug ist nicht zulässig. Maßgeblich ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum; zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle Haushaltsmitglieder, insbesondere die Kinder, in der geförderten Wohnimmobilie gemeldet sein.

Die Antragstellung ist nur online möglich; Detailinformationen, Merkblätter und Hilfestellung gibt es auf der Homepage der KfW (www.kfw.de).

2. Förderung der Elektromobilität

2.1 E-Bikes

Erwirbt der Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein sog. E-Bike und überlässt dieses dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt, ist diese Vorteilsgewährung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beliebt beim sog. E-Bike Leasing. Als monatlicher zu versteuernder Wert gilt 1 % der auf volle 100,- € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer. Kostete das Fahrrad 3.600,- €, musste der Arbeitnehmer monatlich 36,- € Lohn versteuern. Dies galt für Regelungen, wenn das Fahrrad oder E-Bike vor 2019 überlassen wurde.

Erfolgte die Fahrradüberlassung im Jahr 2019, wurde der zuvor errechnete Wert halbiert; folgt die Überlassung ab 2020, wird der Wert der unverbindlichen Preisempfehlung geviertelt. Bei einer Neuanschaffung ab 2020 müsste der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsumwandlung nur noch monatlich 9,- € versteuern; diese Regelung wurde befristet bis zum Jahr 2030. Für die Minderung des Listenpreisansatzes kommt es auf die erstmalige Überlassung des Fahrrads an und auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das Fahrrad daher vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber an einen anderen Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten für dieses Fahrrad bei den früheren Regelungen; die Minderung auf die Hälfte bzw. ¼ ist dann nicht mehr anzuwenden.

Wichtig: Das Elektrofahrrad darf verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft werden. Bei Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gelten jedoch auch die vorherigen Grundsätze (Viertelung der Bemessungsgrundlage), als Unterschied sind jedoch zusätzlich 0,03 % der Preisempfehlung je Entfernungskilometer anzusetzen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

2.2 Elektroautos

Um das Ziel der umweltfreundlichen Mobilität umzusetzen, gilt künftig folgendes:

a) Nutzfahrzeuge: Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung.

b) Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeuges seit dem 01.01.2019 halbier Diese Maßnahme war bis Ende 2021 befristet, wurde nun bis 2030 verlängert.

c) Für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemissionen und einen Bruttolistenpreis von nicht mehr als 40.000,- € beträgt die Bemessungsgrundlage zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 sogar nur ein Viertel.

d) Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers ist ebenso wie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung bis Ende 2030 steuerfre

e) Seit dem 01.01.2020 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt, allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschal Künftig kann der Arbeitgeber die Ausgabe des Jobtickets mit 25 % pauschal versteuern, der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung weiterhin ansetzen.

3. Altaktenvernichtung

Am 12.03.2020 um 12.00 Uhr wird ein Container auf unserem Parkplatz stehen, um zu vernichtende Akten aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Sollten Sie zu vernichtende vertrauliche Unterlagen haben, können Sie diese gerne mit entsorgen; wir bitten jedoch um Information bis zum 28.02.2020, sollten es mehr als zehn Ordner sein. Eine Übersicht über Aufbewahrungsfristen finden Sie auf unserer Homepage.

4. Neuerungen elektronische Kassenführung für Unternehmer

Eine umfangreiche Information „Kassenführung 2020“ haben wir erstellt und im Downloadbereich unserer Homepage (Passwort: Paulus) hinterlegt. Die für die Meldung aller elektronischen Kassen erforderlichen Formulare hat die Finanzverwaltung noch nicht erstellt, für den Einbau der sogenannten TSE-Schnittstelle gibt es eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2020. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Sobald Sie von Ihrem Kassenhersteller  oder –Verkäufer eine Mitteilung über die TSE-Nummer erhalten, leiten Sie uns die Information bitte unverzüglich weiter.

5. Lohninformation

5.1 Übersicht über steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Neben den Fördermaßnahmen für Elektromobilität und den Besonderheiten bei den Tankkarten gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie Arbeitgeber den Arbeitnehmern Vorteile zukommen lassen können, ohne dass Steuern in voller Höhe anfallen. Die aktualisierte Übersicht finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich. Sprechen Sie uns gerne an!

5.2 Neuerungen Tankkarten

Dem Gesetzgeber sind sogenannte Sachbezüge, die bis zu 44,- € pro Monat dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden können, ein Dorn im Auge. Insofern hat er die Kriterien für die abgabenfreie Überlassung zum 01.01.2020 deutlich verschärft, ohne jedoch durch ein begleitendes BMF-Schreiben darzulegen, wie genau die Kriterien auszulegen sind. Insofern empfehlen wir, das sogenannte Gutscheinwesen dringend zeitnah umzustellen, da ansonsten insbesondere bei Minijobbern sehr schnell entsprechende Grenzen überschritten werden können. Ein umfangreiches Informationsschreiben haben wir Anfang Januar auf unserer Homepage veröffentlicht (“Neue steuerliche Spielregeln für Guthabenkarten und Gutscheine ab 01.01.2020“). Sofern es weitere Details und Neuerungen gibt, halten wir Sie auf dem Laufenden.

5.3 Änderungen beim Mindestlohn

Bitte beachten Sie, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2020 auf 9,35 € pro Stunde angehoben wurde. Insbesondere bei Minijobbern ist zu beachten, dass die Arbeitszeit/das Gehalt innerhalb der Minijobgrenze von 450,- € pro Monat angepasst wird – unter besonderer Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaub. Zu beachten ist auch, dass in besonderen Branchen ggfls. höhere Tariflöhne gelten, die zwingend zu beachten sind. In Prüfungen der Sozialversicherungsträger ist zu beobachten, dass besonderer Augenmerk auf diese Mindestlöhne/Tariflöhne gelenkt wird und fast lückenlos Aufzeichnungen – insbesondere der Minijobber – angefordert und geprüft werden.

5.4 Sonstige Änderungen Lohn

Sonstige Änderungen hinsichtlich der Lohnbuchhaltung werden wir in einer gesonderten Lohninformation erstellen und an unsere Lohnmandanten versenden; Sie haben aber auch die Möglichkeit, dieses nach Fertigstellung auf unserer Homepage im Downloadbereich zu finden.

6. Transparenzregister

Sobald Unternehmen mit neuen Meldepflichten konfrontiert werden, sind auch dubiose Geschäftsmacher nicht weit. Derzeit verschickt der „Organisationstransparenzregister e.V.“ Schreiben, mit denen darauf hingewiesen wird, dass ein fehlender Eintrag eine Ordnungswidrigkeit darstelle – was grundsätzlich zutreffend ist – und bietet die Nachholung der Eintragung gegen exorbitant hohe Gebühren an. Dieses Schreiben sollten Sie ignorieren, jedenfalls nicht diese Dienste in Anspruch nehmen. Sollten Sie eine Eintragung in das Transparenzregister wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

7. Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht trotz jahrzehntelanger Duldung durch Nachbarn

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2020 entschieden, dass ein Wegerecht auf einem Nachbargrundstück trotz jahrzehntelanger Duldung nicht entsteht. Ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs könne nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht gemäß § 917 BGB bestehen. Im entschiedenen Fall waren baurechtlich nicht genehmigte Garagen seit über 30 Jahren über das Grundstück eines Nachbarn erschlossen worden. Der Grundstückseigentümer baute dann jedoch ein Tor ein, so dass die anderen Nachbarn ihre Garagen mit dem Auto nicht mehr erreichen konnten. Trotz jahrzehntelanger bewusster Duldung verneinte der BGH ein Wegerecht.

8. Grundsteuererlass bei Mietausfällen 2019

Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter Umständen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – nur noch bis zum 31.03.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert wird.

9. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

  • Bis dato war ein Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich, es bestanden Ausnahmen. Ab dem 01.01.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten nicht mehr auf einen Wechsel pro Jahr beschränkt.
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
  • Bei der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen. Nunmehr fordert das Finanzamt nicht mehr auf, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln – binnen eines Monats nach Betriebseröffnung. Da jedoch diese elektronische Ermittlung technisch noch nicht funktioniert, kann nach wie vor der Fragebogen verwendet werden.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag der Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung wurde um 100,- € auf 600,- € pro Jahr angehoben.
  • Änderung für Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht: Die Vorjahresgrenze wurde von 17.500,- € auf 22.000,- € angehoben.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 2021 bis 2026 in bestimmten Fällen ausgesetzt.