Mandanten-Information I. Quartal 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
erstmals dürfen wir Ihnen das Mandanten-Info für das erste Quartal ausschließlich auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sollten Sie nach Lektüre doch die Papierversion bevorzugen, lassen Sie uns dieses bitte wissen.

In gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen insbesondere aus dem Steuerrecht nachfolgend zusammen:

1. Coronahilfen (und Sanktionen)

1.1 Kurzarbeitergeld
Die Frist für das Kurzarbeitergeld wurde verlängert. Wir stellen zunehmend fest, dass die entsprechenden Agenturen für Arbeit dazu übergehen und androhen, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes bald umfangreich und kritisch zu überprüfen und kündigen die Anforderung entsprechender Unterlagen an, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen sollen, wie beispielsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen, Auftragsbücher etc.
Es ist wieder einmal zu erwarten, dass sich die Großzügigkeit der Politik nicht bis zu den Mitarbeitern vor Ort bei den entsprechenden Behörden herumgesprochen hat (vgl. auch Hinweise auf unserer Homepage).

1.2 Überbrückungshilfen I-III, November-und Dezemberhilfe
Die Voraussetzungen und Kriterien ändern sich fortlaufend, werden leider nur auf der Homepage des Ministeriums ohne Ankündigung und teilweise sogar rückwirkend geändert. Daher verzichten wir hier auf umfangreiche Erläuterungen, die am nächsten Tag schon überaltert sein können, und verweisen auf unsere Homepage bzw. insbesondere auf unsere Facebook-Seite.

1.3 Unterstützung von Seiten der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung gewährt für Unternehmer, die nachweislich durch Corona betroffen sind, entsprechende Erleichterungen im Wege der Stundung und Ratenzahlung sowie Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen (sogenanntes 1/11). Einstweilen verweisen wir auf die Veröffentlichung auf unsere Homepage und Facebook-Seite.

1.4 Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019 soll bis zum 30.08.2021 verlängert werden.

1.5. Verlustverrechnung
Unternehmen mit coronabedingten Verlusten sollen durch die Entscheidung der Politik am 03.02.2020 stärker unterstützt werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag. Dieser wird erhöht auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei einer Zusammenveranlagung.

1.6 Erhebliche Sanktionen bei Verstoß gegen Förderrichtlinien
Zu Beginn der Pandemie im März hat der Staat durch die Soforthilfe es ohne große Prüfung ermöglicht, an schnelles Geld zukommen. Dieses wurde oftmals betrügerisch auch mehrfach beantragt; eine Lawine der Strafprozesse droht laut Medienmeldungen anzurollen, derzeit schätzt man mit mindestens 20.000 Strafverfahren alleine wegen der Soforthilfe.

Es sind nicht nur die Leute betroffen, die bewusst und verbotenerweise mehrfach die Corona-Hilfe für angeblich mehrere Firmen beantragt haben, sondern auch der Unternehmer, der vor der Krise bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war (Überschuldung bei einer GmbH reicht beispielsweise aus) und Corona-Hilfen beantragt hat. Auch in solchen Fällen wird strafrechtlich voraussichtlich ermittelt. Insbesondere beim Kurzarbeitergeld verschickt die Bundesagentur für Arbeit mehrere Schreiben und kündigt umfangreiche Kontrollen an; es sollte dringend dokumentiert und nachgewiesen werden der Bedarf der Kurzarbeit und der entsprechende Umsatz bzw. Arbeitsausfall. Ansonsten dürfte hier sehr schnell der Zoll tätig werden – mit ebenfalls strafrechtlichen Sanktionen.

2. Erbschaftssteuer und Corona

Zur Finanzierung der Folgen der Corona-Pandemie werden umfangreiche Vorschläge zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes diskutiert, wie z.B.

  • Reduzierung der persönlichen Freibeträge von Kindern und Ehegatten von bisher 400.000,- €/500.000,- € auf 200.000 €,
  • Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist auf 15 bzw. sogar 20 Jahre,
  • Abschaffung der Steuerbefreiung des eigenen Familienheims
  • Wegfall der Steuerbegünstigung von Unternehmen sowie
  • Anpassung des Steuertarifs.

Da weder das Ende der Pandemie bekannt ist noch die Kosten auch für die diversen Förderprogramme, sind Steuererhöhungen sehr wahrscheinlich. Ob diese tatsächlich umgesetzt werden, steht nicht fest – ist aus unserer Sicht jedoch nicht ganz von der Hand zu weisen. Sollten daher Übertragungen zu Vermögensübertragungen anstehen, sollten diese mit Blick auf die zuvor genannten Verschärfungen eventuell vorgezogen werden.

3. Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken

Beim Kauf einer Mietimmobilie ist der Kaufpreis, sofern er auf das Gebäude entfällt, steuerlich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen; insofern ist dringend empfehlenswert, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das Gebäude vorzunehmen. Nur wenn diese Aufteilung die realen Wertverhältnisse gar nicht darstellt, darf nach einem aktuellen Urteil das Finanzamt eine andere Aufteilung wählen. Die bisher von der Finanzverwaltung entwickelte Arbeitshilfe zur Aufteilung ist kein geeignetes Wertermittlungsverfahren.

4. Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Home-Office

Viele Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen haben, arbeiten derzeit auch im Home-Office. Im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung gibt es keine neuen Corona-Regeln, so dass gilt:
Wird nicht die Fahrtenbuchmethode angewendet, wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt.

Arbeitnehmer müssen zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw an monatlich weniger als 15 Tagen genutzt, können Sie die Einzelbewertung wählen. Dieses Wahlrecht kann für das Kalenderjahr jedoch nur einheitlich ausgeübt werden, ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahrs ist nicht zulässig.

Wurde – ohne Corona – der laufende Vorteil nach der 0,03 % Regelung Januar und Februar 2020 versteuert, kann der Steuerpflichtigen nur im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

5. Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Seit dem 01.01.2019 ist umsatzsteuerlich zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen:
Bei Einzweck-Gutscheinen steht der Ort der Lieferung/der sonstigen Leistung sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe durch den Aussteller bereits fest; Beispiel: eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen einen im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 10,- € an einen Kunden aus. Der Gutschein ist überall in den Filialen lösbar.

Konsequenz: Die Umsatzsteuer ist bei Abgabe des Gutscheins fällig. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Die Nichteinlösung des Gutscheins hat umsatzsteuerlich keine Konsequenzen.
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung/Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung, der leistende Unternehmer oder der Leistungsgegenstand nicht endgültig feststehen. Die Ausgabe hat daher noch keine Umsatzsteuerrelevanz, erst die spätere Einlösung führt zur Entstehung der Umsatzsteuer. Insbesondere handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn der Gutschein gegen Leistung austauschbar ist, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen.

6. Änderung der Umsatzsteuersätze ab 1/2021

Seit dem 01.01.2021 gelten wieder die erhöhten Umsatzsteuersätze von 19/7 %. Dieses ist zu beachten bei entsprechenden Dauerschuldverhältnissen, die Verträge müssen entsprechend erneut angepasst oder neue Mietdauerrechnungen erstellt werden. Aktuell hat die Politik entschieden, dass in der Gastronomie der verringerte Mehrwertsteuersatz von 7 % nun bis Ende 2022 gelten soll.

7. Risiken beim häuslichen Arbeitszimmer für Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat am 16.06.2020 aktuell entschieden zu häuslichen Arbeitszimmern, die im Betriebsvermögen des Unternehmers sind. Bei einer Betriebsveräußerung, -Aufgabe oder -Entnahme ist der Gewinn voll zu versteuern, selbst wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt abzugsfähig waren. Ein häusliches Arbeitszimmer, das für betriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, ist, wenn Geringfügigkeitsgrenzen (20.500,- €, 1/5 des Werts des Gesamtgrundstücks) überschritten werden, zwingend zum Betriebsvermögen zu zählen. Wenn gleichzeitig der gesamte Betrieb aufgegeben wird, können allerdings ggfls. Steuererleichterungen in Anspruch genommen werden.

8. Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

Zwischenzeitlich mussten sich auch Arbeitsgerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Arbeitgeber in seinen Räumen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Dritte und Beschäftigte anordnen darf. Im Rahmen einer Abwägung stellte das Gericht fest, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Dritter das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Abdeckung überwiege.

Weiter hatte sich das Arbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderung an ein ärztliches Attest zu stellen seien, welches den Arbeitnehmer von der Verpflichtung entbinde. Hier führte das Gericht aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum ein Mund-Nasen-Schutz nicht getragen werden könne. Ein lediglich allgemeines Attest genüge insoweit nicht. Interessant war die weitergehende Feststellung, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht entbinden wollte, auch nicht verpflichtet ist, einen Homeoffice-Arbeitsplatz einzurichten, wenn es eine vertragliche Grundlage hierfür nicht gebe.

9. Immobilienrecht: Änderungen im Maklerrecht

Seit dem 23.12.2020 gelten im BGB neue Regeln für das Maklerrecht. Beim Verkauf einer Immobilie für private Wohnzwecke an Verbraucher gilt der Halbteilungsgrundsatz. In diesen Fällen müssen die Maklerkosten mindestens zur Hälfte vom Verkäufer des Einfamilienhauses oder der Wohnung getragen werden. Sie können nicht mehr vollständig auf den Erwerber abgewälzt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Erwerber als Unternehmer handelt oder es sich um Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser oder unbebaute Grundstücke handelt. Zudem bedarf ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, künftig der Textform.

10. Homeoffice-Pauschale

Für an einem Tag ausschließlich im Homeoffice erbrachte Tätigkeiten kann in der Steuererklärung eine Pauschale von 5,- € am Tag für maximal 120 Tage angesetzt und von der Steuer abgesetzt werden. Dazu ist kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass für Tage im Homeoffice die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit nicht angesetzt werden darf. Eine Erstattung der Pauschale durch den Arbeitgeber ist derzeit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

11. Verlängerung der Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die AO geändert in der Form, dass in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von bisher zehn Jahren auf 15 Jahre erhöht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind alle Taten mit einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000,- € ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung, wo die verlängerten Verjährungsfristen gelten. Diese Änderung gilt für alle noch nicht verjährten Ansprüche.

12. Downloads im Servicebereich

Auf dem Servicebereich unserer Homepage (Kennwort: Paulus) stellen wir Ihnen aktuelle Formulare u.a. für die Lohnbuchhaltung, Mustereinsprüche und weitere Informationen zum kostenlosen Download zur Verfügung.

13. Aufbewahrungsfristen 2021/Aktenvernichtung

a) Elektronisch gespeicherte Steuerunterlagen
Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die elektronischen Steuerdaten sowie die Nutzung des Datenverarbeitungsystems zu verlangen. Der Prüfer kann auch eine maschinelle Auswertung der Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Unterlagen verlangen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Unterlagen vorzuhalten. Ursprünglich galt gar eine Pflicht von zehn Jahren; die neue Regelung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 01.01.2020 beginnt.

b) Unterlagen Papier
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung/die letzte Buchung erfolgt ist. Wurden beispielsweise im Jahr 2010 die letzten Buchungen für 2009 gemacht und der Jahresabschluss erstellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010, dauert zehn Jahre und endet mit Ablauf des Kalenderjahrs 2020.

Ab dem 01.01.2021 können dann alle Unterlagen (Verträge und Urkunden bitte weiterhin aufbewahren!) für das Jahr 2009 vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist gilt jedoch nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2020 eine schriftliche Außenprüfung angekündigt hat.

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber auch eine zweijährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungs- und Zahlungsbelege die Immobilien betreffen (Handwerkerleistungen, Reparaturen etc..) für Privatpersonen eingeführt. Eine Übersicht über die zu vernichtenden Unterlagen finden Sie auch auf unserer Homepage im Downloadbereich.