Mandanten-Information I. Quartal 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen:

Steueränderungen für Immobilienbesitzer/-nutzer

I. Photovoltaikanlagen

1. Einkommensteuer, Gewerbesteuer

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden ab dem 01.01.2022 (rückwirkend!) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt:

  • PV-Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp auf   Einfamilienhäusern und auch auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden
  • bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, beispielsweise Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzten Immobilien.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehreren Anlagen in Summe bis max. 100 kWp

  • PV und Liebhaberei
    Bereits am 29.10.2021 gab es ein BMF-Schreiben, wobei bei bestimmten Anlagen (max. 10 kWp) ohne Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht der Steuerpflichtige einen Antrag stellen konnte auf Liebhaberei, so dass die Gewinne – aber auch die Verluste – einkommensteuerlich unbeachtlich bleiben. Vorsicht: Die Einnahmen und Entnahmen sind ab 01.01.2022 per Gesetz steuerfrei, eines Antrags auf Liebhaberei bedarf es nicht! Ein Antrag auf Liebhaberei kann dazu führen, dass auch Verluste der Vergangenheit, sofern der Bescheid änderbar ist, gestrichen werden.

2. Umsatzsteuer

Die Lieferung und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen auf privaten Immobilien ist in der Regel bei einer Bruttonennleistung bis 30 kWp umsatzsteuerfrei bei Lieferung ab dem 01.01.2023. Der Stromverkauf unterliegt aber weiterhin der Umsatzsteuer, sofern die Voraussetzungen für Kleinunternehmer nicht vorliegen. Viele Detailfragen sind hier noch ungeklärt.

3. Eigene PV-Anlage und E-Dienstwagen

Lädt ein Arbeitnehmer seinen Elektrodienstwagen mit Strom aus der eigenen PV-Anlage oder aus dem Stromnetz daheim, kann der Arbeitgeber ihm dafür steuer- und beitragsfrei sogenannten Auslagenersatz zahlen. Hat der Arbeitnehmer eine eigene PV-Anlage, so muss die Entnahme vom Strom für Zwecke für den Dienstwagen als Entnahme sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer unterworfen werden – bisher. Nunmehr gilt:

a) Einkommensteuer: ab 01.01.2022

Innerhalb gewisser Grenzen (15 kWp bzw. 30 kWp) sind Einkünfte und Entnahmen aus dem Strom der eigenen PV-Anlage steuerfrei. Insofern kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 70,- € für Elektrofahrzeuge erstatten, bzw. 30,- €,  wenn auch eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht – es handelt sich hier um eine Monatspauschale ohne Nachweis. Diese Beträge sind dann beim Eigentümer der PV- Anlage entsprechend steuerfrei.

b) Umsatzsteuer: ab 01.01.2023

Wurde Strom durch die PV-Anlage (errichtet nach dem 01.01.2023) geliefert, ist die Lieferung der Anlage und auch somit die Entnahme des Stroms umsatzsteuerfrei. Bei Altanlagen (d.h. Lieferung vor 31.12.2022) konnte aufgrund der Kleinunternehmerschaft (Umsatz unter 22.000,- €) zur Umsatzsteuer optiert werden. Wer sich für die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze und somit für den Vorsteuerabzug entschieden hat, ist auch weiterhin daran gebunden (5 Jahre), so dass auch Verkauf und Entnahme steuerpflichtig sind.

II. Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

1. häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (separater Raum) sind nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesen Fällen sind die Kosten in voller Höhe abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260,- € pro Jahr abgezogen werden; es handelt sich um einen personenbezogenen und monatsbezogenen Betrag. Steuerpflichtige, deren Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, die aber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, können nunmehr die Tagespauschale abziehen (typische Lehrerfälle).

2. Tagespauschale

Für alle Fälle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung (kein separater Raum erforderlich) wird ein pauschaler Abzug in Form einer Tagespauschale (Homeoffice- Pauschale in Höhe von 6,- € je Kalendertag, bisher 5,- €) eingeführt; der  Höchstbetrag beträgt 1.260,- €. Dieser wird erreicht, wenn der Steuerpflichtige an 210 Tagen im Jahr überwiegend am häuslichen Arbeitsplatz die Tätigkeit ausübt. Der Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, er aber an bestimmten Tagen ausschließlich zu Hause tätig ist.

III. Gebäudeabschreibungen

1. Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die bisherige Sonderabschreibung in Höhe von 5 % konnte nur für Baumaßnahmen aufgrund eines vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit der Sonderabschreibung ist neu aufgelegt worden und gilt für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 gestellten Bauantrags; es ist zu beachten, dass die Bedingungen (Baukostenobergrenze, maximale Bemessungsgrundlage) geändert wurden, dies betrifft insbesondere die Kriterien für ein Effizienzhaus 40.

2. lineare AfA

Der lineare AfA-Satz für  neue  Wohngebäude wird von bisher 2 % auf nunmehr 3 % angehoben; dies gilt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.

Es bleibt die Möglichkeit bestehen, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer und somit eine höhere AfA nachzuweisen. 

Jahressteuergesetz 2022/sonstige Änderungen

Das am 20.12.2022 verkündete Jahrsteuergesetz enthält nachfolgende Änderungen:

1. Bewirtungsaufwendungen ab 01.01.2023

Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben können nur geltend gemacht werden, wenn ein geeigneter Nachweis erbracht wird, u.a. müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass aus dem Beleg hervorgehen. Als Betriebsausgaben werden 70 % des Rechnungsbetrages erfasst. Neu ist, dass die Betriebsausgaben nur abgezogen werden können, wenn im Falle einer elektronischen Registrierkasse die sogenannte TSE-Schnittstelle mit  entsprechenden Angaben auf der Rechnung erscheint.

Grundsätzlich ist bei Bewirtungsrechnungen unter 250,- € und über 250,- € zu unterscheiden:

Inhalt der Bewirtungsrechnung Erläuterung Rechnung < 250,- € Rechnung > 250,- €
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebes; Name und Anschrift müssen sich eindeutig feststellen lassen X X
Steuernummer oder USt-ID des Bewirtungsbetriebes X
Ausstellungsdatum X X
Fortlaufende Rechnungsnummer X
Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassen-SichV (ab 01.01.2023) Hinweis auf TSE X X
Leistungsbeschreibung Angabe zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Einzelne Bezeichnungen der Bewirtungsleistungen, auch

  • Menü 1,  Tagesgericht 2 oder Lunch-Buffet
  • aus sich selbst heraus verständlichen Abkürzungen nicht ausreichend
  • Speisen und Getränke
  • Buchstaben, Zahlen oder Symbole, die für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen
X X
Leistungszeitpunkt

Tag der Bewirtung

Verweis auf das Ausstellungsdatum (z.B. Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum), ist ausreichend, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel jedoch nicht x x
Rechnungsbetrag Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden X x
Name des Bewirtenden Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende! X

II. sonstige Änderungen

  •  Der Sparerpauschbetrag wurde von 801,- € auf 1.000,- € erhöht ab 2023.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde 2022 auf 1.200,- € und 2023 auf 1.230,- € erhöht.
  • Voller Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenver-sicherung, Versorgungswerke, Rürup-Verträge) wurde auf 2023 vorgezogen; pro Steuerpflichtigen bis maximal 26.528,- €.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer bezahlt werden muss, wurde zum 01.01.2023 auf 10.908,- € erhöht; der Unterhaltshöchstbetrag wurde auf den Grundfreibetrag angepasst.
    Die Tarifbeträge wurden entsprechend der Inflation verschoben, so dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 62.810,- € greift, 2024 ab 66.761,- €.
    Die Reichensteuer greift nach wie vor ab einem Einkommen von 277.896,- €.
  • Studierende und Fachschüler von Berufsschulen erhalten eine Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200,- €, die Frist läuft bis zum 30.09.2023 – wenn bis dahin die digitale Plattform, über die die Auszahlung der Pauschale beantragt werden muss, überhaupt eingerichtet ist.
  • Größenklassen für Betriebsprüfung
    Zum 01.01.2024 wurden die Größenklassen angepasst, beispielsweise für Handelsbetriebe:
Größenklasse Umsatz (EUR) über Gewinn (EUR) über
Großbetrieb
01.01.2019
01.01.2024
8.600.000,-
14.000.000,-
335.000,-
800.000,-
Mittelbetrieb
01.01.2019
01.01.2024
1.100.000,-
8.600.000,-
68.000,-
335.000,-
Kleinbetrieb
01.01.2019
01.01.2024
210.000,-
1.100.000,-
44.000,-
68.000,-
  • Für die Einstufung reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzen (Umsatz oder Gewinn) überschritten wird. Dies hat auch Auswirkungen auf den Prüfungsturnus.
  • Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung um weitere sechs Monate bis zum Ende 2023 für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert. Kurzarbeitergeld kann demnach gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind; Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen.
  • Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021
    Bei Abgabe vor dem 11.04.2023 wird kein Ordnungsgeldverfahren aufgrund der verspäteten Abgabe durchgeführt.
  • Energiepreispauschale bei Minijobbern
    Hinsichtlich der Energiepreispauschale bei Minijobbern gibt es umfangreiche Anwendungsschwierigkeiten, so dass das Bundesfinanzministerium eine FAQ-Liste erstellt hat. Erhalten Minijobber die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,- € und wird der Minijob vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % versteuert, muss auf die 300,- € EPP keine pauschale Steuer abgezogen werden. Es kann jedoch sein, dass im Rahmen der Einkommensteuerklärung die 300,- € steuerpflichtig werden. Dies gilt, wenn die Anspruchsberechtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen – dann gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften. Diese ausgezahlte EPP von 300,- € wurde jedoch vom Arbeitgeber nicht versteuert,  insofern ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachzuholen. Hat ein Minijobber jedoch nur im privaten Haushalt gearbeitet, müsste der Arbeitgeber keine EPP auszahlen; für diese Zwecke (300,- €) muss der Arbeitnehmer daher eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
    Vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000,- € steuer- und abgabenfrei gewähren. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Wichtig: Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Schädlich ist beispielsweise, wenn direkt nach Entfall dieser Inflationsausgleichsprämie das Gehalt um eben diesen weggefallenen Betrag erhöht wird.

Rechtsprechung zum Urlaub

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt allerdings erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen (nicht Verjährungsfristen) belehrt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub danach trotzdem nicht genommen hat.

BAG Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dieses bei der Berechnung des Jahresurlaubes zu berücksichtigen.

BAG Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21
Der Arbeitnehmer muss sich den ihm während eines Kündigungsschutzrechtstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auch seine Urlaubsansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber anrechnen lassen.

Urteil des LAG Niedersachsen vom 02.05.2922, 15 SA 885/21, Revision bei dem BAG anhängig, 9 AZR 230/22.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist bereits zum 01.01.2023 in Kraft getreten; für Betreiber von digitalen Plattform (Amazon, eBay) bedeutet dieses, dass sie umfangreiche Meldepflichten zu beachten haben. Diese Anbieter müssen für jeden Verkäufer spätestens bis zum 31.01.2024 dem Bundeszentralamt für Steuern Informationen für das Jahr 2023 melden wie beispielsweise Verkauf von Waren. Die Plattformbetreiber müssen Name, Anschrift, Steuer-ID-Nummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum erfassen. Es gilt eine Freigrenze von 30 Waren je Plattform pro Jahr, wenn die Gesamtvergütung weniger als 2.000,- € (Bagatellgrenzen) beträgt.

Die Finanzverwaltung wird daher auf Basis der mitgeteilten Meldungen prüfen, ob jemand Gegenstände des täglichen Bedarfs gelegentlich veräußert oder nachhaltig eventuell sogar mit Gewinnerzielungsabsicht auf diesen Plattformen tätig ist. Bei privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Freigrenze von 600,- €, die Spekulationsfrist beträgt üblicherweise ein Jahr. Neben der Einkommensteuer ist aber auch die Umsatzsteuer (eventuell Kleinunternehmergrenze) zu beachten.