11 Mrz Mandanten-Information I. Quartal 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen:
1. Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder
Oftmals erhalten Kinder von den Eltern Unterhalt in Form von Sach- oder Geldleistungen beispielsweise nach dem Abitur oder während des Studiums. Diese Unterhaltsleistungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden, solange die Eltern Kindergeld für das Kind beziehen. Die Eltern müssen also die Unterstützungsleistungen aus dem bereits versteuerten Einkommen zahlen.
In solchen Fällen kann der Nachwuchs über einen – möglicherweise zeitlich befristeten – Zuwendungsnießbrauch an entsprechenden Einkünften partizipieren. Dieses bietet sich insbesondere an bei Immobilien. Beispielsweise für die Dauer des Studiums behalten die Eltern zwar die Immobilie, wenden jedoch die Einkünfte bzw. Erträge daraus den Kindern zu – entweder dauerhaft oder beispielsweise für die Dauer des Studiums. Als Konsequenz müssen die Kinder zwar diese Einkünfte versteuern, aber oftmals ohne Steuerlast, da die Einkünfte während des Studiums oft unter dem Grundfreibetrag liegen.
Bei einer Befristung des Zuwendungsnießbrauches entsteht zumeist keine Schenkungssteuerbelastung – abhängig natürlich auch von vorherigen Schenkungen.
Die Finanzverwaltung akzeptiert diese befristeten Nießbrauchsrechte auch für den Fall des Studiums, sofern diese wirksam bestellt sind und fremdüblich durchgeführt werden. Beispielsweise bedarf ein Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück der notariellen Beurkundung, zudem ist das Nießbrauchrecht im Grundbuch einzutragen. Dieses Modell funktioniert grundsätzlich auch bei minderjährigen Kindern, doch ist hier im Regelfall ein Ergänzungspfleger beim Amtsgericht zu bestellen, welches die ganze Sache etwas verkompliziert und verteuert.
Sollten Sie für das Kind kein Kindergeld mehr bekommen und keine Möglichkeiten für einen Zuwendungsnießbrauch haben, so können die Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 11.604,- € (2024) zuzüglich Beiträge zur Basisversicherung in der Kranken-/Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden – wenn das Kind keine eigenen Einkünfte/ kein nennenswertes Vermögen hat.
2. PV-Anlagen
2.1 Entnahme von PV-Anlagen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
Oftmals wurde in der Vergangenheit bis zur Geltung des Umsatzsteuersatzes von 0 % (ab 01.01.2023) die PV-Anlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, sodass die Vorsteuer aus der Anschaffung und Installation erstattet wurde. Im Gegenzug musste auf den Eigenverbrauch und für den gelieferten Strom für mindestens fünf Jahre Umsatzsteuer abgeführt werden. Oftmals war die Empfehlung, nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerschaft gem. § 19 UStG zu optieren, sodass Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und auf die Stromlieferungen nicht mehr anfiel.
Wichtig: Selbst bei einer Kleinunternehmerregelung ist die PV-Anlage nach wie vor im umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen; sollten sich zukünftig einmal beispielsweise durch Vermietung einer Immobilie an einen Unternehmer umsatzsteuerliche Folgen ergeben, so wäre auch die PV-Anlage rückwirkend wieder steuerlich im Boot. Daher sollte bei Geltung der Kriterien für die Entnahme (90 % des Stroms werden privat verbraucht, wird unterstellt bei privatem E-Auto, Batteriespeicher etc.) die Entnahme der PV-Anlage trotz Kleinunternehmerschaft dem Finanzamt angezeigt werden.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!
2.2 Abgabe von Umsatzsteuererklärung nach Entnahme der PV-Anlage?
Auch wenn die PV aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde und/ oder Kleinunternehmerschaft besteht, besteht nach derzeitigem Gesetzesstand die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahresmeldung – mit 0 EUR.
Im Wachstumschancengesetz ist geplant, auf diese Formalie zu verzichten.
2.3 Aufladung E-Fahrzeug mittels privater PV-Anlage
Lädt ein Unternehmer, der ein häusliches Arbeitszimmer hat, ein E-Fahrzeug an einer Wallbox/PV-Anlage auf, die zu seiner privaten Wohnung gehört und aufgrund der Erfüllung der Kriterien steuerfrei ist, berechtigt der hierfür verbrauchte Strom zum Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben werden nach den tatsächlichen Kosten bemessen, also aus den Herstellungskosten abgeleitet.
Vereinfachungsregelung: Für betriebliche Zwecke kann der Strom auch über die lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Elektroauto 70,- € pro Monat, bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb 30,- € pro Monat).
2.4 Abzug von Montageleistungen einer privaten PV-Anlage
Wurde auf einer privaten selbstgenutzten Immobilie eine PV-Anlage errichtet, deren Erlöse (Einspeisung, Selbstverbrauch) seit 2023 einkommensteuerfrei sind, stellt sich oft die Frage, ob die Lohnkosten für die Installation als Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Grundsätzlich scheidet dieses aus, da PV-Anlagen gewerblich sind; in einem aktuellen BMF-Schreiben wird jedoch aus Billigkeitsgründen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für die in den Installationskosten enthaltene Lohnaufwendungen gewährt – Überweisung/unbare Zahlung ist allerdings erforderlich.
3. Sonderabschreibung für Miet-Wohnungsneubau
Durch § 7b EStG gab es eine Sonderabschreibung für Baumaßnahmen im Mietwohnungsbau mit einem nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrag oder einer getätigten Bauanzeige; diese Sonderabschreibung wurde verlängert und gilt für Bauanträge, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2027 eingereicht werden.
Für Wohnungen mit Bauantrag bzw. -Anzeige im Jahr 2022 ist eine Sonderabschreibung nicht möglich.
Wegen gestiegenen energetischen Anforderungen wurde erfreulicherweise die Grenze für die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die maximal begünstigt sind, erhöht.
4. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Für Unternehmer gibt es gesetzlich normierte Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht. Für Privatleute besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht von Unterlagen und Belegen; diese werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Alle Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen zwei Jahre aufbewahrt werden, Steuerpflichtige, deren Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000,- € im Jahr beträgt, unterliegen auch einer gesonderten Aufbewahrungsfrist.
Eine Übersicht über die Aufbewahrungsfristen und welche Geschäftsunterlagen wann vernichtet werden können erhalten Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich.
Geplant ist, die Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre zu verkürzen – dieses im Sinne eines Bürokratieabbaus.
Beachte: Auch elektronische Unterlagen (E-Mails etc.) sind entsprechend elektronisch aufbewahrungspflichtig; sogenannte GOBD sind zwingend zu beachten.
In der Praxis kommen oft Fragen auf, ob digitalisierte Schriftstücke und Belege vernichtet werden dürfen; für dieses ersetzende Scannen (Papier wird gescannt, anschließend vernichtet) gelten ebenfalls die GOBD. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufbewahrungsfristen sowie die sonstigen Pflichten (Unveränderbarkeit) gewahrt sind. Insofern ist zwingend ein Verfahrensverzeichnis vorab erforderlich sowie die Einhaltung von entsprechenden technischen Verpflichtungen.
Sollten Belege im Rahmen der Buchführung hochgeladen und mit dem Buchungssatz verknüpft werden (DATEV Unternehmen online), so werden die Belege nicht nur gescannt auf dem PC oder in der Cloud gespeichert, sondern im Zusammenhang auch mit der Buchführung. Insofern ist die Archivierung nach Festschreibung der Finanzbuchhaltung entsprechend gegeben. Auch können die Belege im Rahmen einer Betriebsprüfung einfach auf einen Datenträger übergeben werden.
Tipp: Das ergänzende Scan im Zusammenhang mit einer größtmöglichen Digitalisierung der Buchführung und insbesondere der Buchungsbelege bringt oftmals erhebliche Rationalisierungsmöglichkeiten, die wir gerne im Einzelfall mit Ihnen besprechen.
Ergänzende Regelungen bei Inanspruchnahme von Corona-Hilfe: Da die Berechnungen auf der Buchführung fußen, verlängern sich somit die Abgabefristen deutlich. Hier gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ab Ergehen des Schlussbescheides.
5. Arbeitsunfähigkeit während Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 13.12.2023, 5a ZR 137/23, mit der Frage zu beschäftigen, ob und ggfls. wann der Beweiswert von (Folge-) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert werden kann.
Bejaht wurde dies, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Wenn der Beweiswert eines ärztlichen Attestes durch den vorgenannten chronologischen Ablauf erschüttert wird, führe dieses, so stellt das Gericht klar, nicht automatisch zum Entfallen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers. Prozessual fällt allein die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann darlegen, dass er tatsächlich erkrankt war, z.B. durch nähere Erläuterung seiner Krankheitsumstände, Beibringung ärztlicher Befundberichte oder Beweisantritt durch Zeugnis des ausstellenden Arztes.
Demnach können Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln zunächst von der Entgeltfortzahlung absehen, bis der Arbeitnehmer ggfls. seiner Darlegungs- und Beweislast genügt.
6. Entgeltlicher Erwerb eines Miterbenanteils
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2023 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein entgeltlicher Erwerb eines Miterbenanteils keine Anschaffung nach § 23 EStG darstellt, wenn zur Erbmasse ein Grundstück gehört. Das führt nunmehr dazu, dass bei einer Erbauseinandersetzung ein Miterbe den Anteil eines anderen Miterben entgeltlich erwerben kann und ein im Nachlass befindliches Grundstück anschließend steuerfrei verkauft werden kann, wenn die Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. Auch ist es möglich, dass ein Außenstehender einen Miterbenanteil entgeltlich erwirbt und ein anschließender Verkauf des Grundstücks auch für ihn steuerfrei bleibt, wenn die Anschaffung Grundstücks durch den Erblasser bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft mit einem oder mehreren Grundstücken im Nachlass bestehen somit neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Besteuerung gemäß § 23 EStG.
Für weitere Fragen und Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.