Mandanten-Information II. Quartal 2018

Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

1. Erstellung von Eigenbelegen durch Unternehmer

Ein Betriebsausgabenabzug sowie ein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern sind nur möglich, wenn eine (vorschriftsgemäße) Rechnung vorliegt. Manchmal ist diese jedoch nicht zu erlangen bzw. diese ist verloren gegangen; Trotzdem kann zumindest ein Betriebsausgabenabzug gerettet werden, wenn im Rahmen der monatlichen Finanzbuchhaltung ein schlüssiger sogenannter Eigenbeleg vorgelegt wird. Je detaillierter dieser Eigenbeleg ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser im Rahmen einer eventuellen Betriebsprüfung nicht angegriffen wird.

2. Reform der Grundsteuer

Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren, da das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft hat. Bis zum 31.12.2019 muss eine Neuregelung umgesetzt werden. Ob es günstiger oder teurer wird, verbleibt abzuwarten.

3. Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Muss eine Mieterwohnung nach dem plötzlichen Tod eines Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen in die sogenannte schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Dieses wurde vom Finanzgericht Niedersachsen bejaht. Es kommt also darauf an, ob der Schaden bereits bei Immobilienerwerb angelegt war oder erst später entstanden ist. In einem anders gelagerten Fall hatte der Bundesfinanzhof 2017 bei einer erst nach dem Kauf mutwillig herbeigefügten bzw. zugefügten Beschädigung der Immobilie festgelegt, dass dieses zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählt.

4. Dienstwagen bei Minijob – zulässig bei Ehegatten oder nicht?

Festzuhalten ist, dass Finanzämter und Gerichte bei Ehegattenarbeitsverhältnissen ganz besonders hinschauen, denn diese Vertragsgestaltung ist üblicherweise von fehlenden Interessengegensätzen geprägt. Daher wird die Pkw-Überlassung im Rahmen eines solchen Minijobverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs durchaus kritisch aufgegriffen; es gab in der Vergangenheit zunehmend kritische Urteile.

5. Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung

Die unentgeltliche oder verbindliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen private Nutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil; das ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.

6. Steuerüberlassung von PC, Handy etc. an Arbeitnehmer

Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Es gilt aber nur, wenn sie dem Arbeitgeber, nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen sind.

7. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Vereine haben ihre Steuererklärung ab 2017 grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben.

8. DEU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Am 25.05.2018 ist die DSGVO in Kraft getreten. Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Steuerberater erbringen wir Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz. Für die Verarbeitung, einschließlich der Übermittlung, personenbezogener Daten besteht somit eine eigene Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Steuerberater zählen zu den sogenannten Berufsgeheimnisträgern. Es handelt sich damit um keine Auftragsdatenverarbeitung, die eines entsprechenden Vertrages nach den neuen Regeln der DSGVO bedürfe. Gleiches gilt für unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt. Rechtsanwälte zählen ebenfalls zu den sogenannten Berufsgeheimnisträgern, die ihre Tätigkeiten in eigener Verantwortung erbringen, so dass es auch insoweit eines entsprechenden Vertrages nach Art. 24 ff. DSGVO nicht bedarf.

Mandanten, die uns mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen beauftragt haben, müssen, sofern nicht ohnehin bereits erfolgt, eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Weitergabe der Daten einholen.

Nachstehendes Muster können Sie insoweit verwenden:

Datenschutz
Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zwecke der Gehaltsabrechnung seine personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Außerdem erklärt er sich ausdrücklich damit einverstanden, dass diese personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bzw. aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Geldinstitute, Steuerberater sowie an Treuhandgesellschaften (z.B. zwecks Errechnung von Versorgungsansprüchen) weitergegeben werden.

[ ] Mit der Speicherung meiner Daten bin ich nicht einverstanden.“

Weiter möchten wir Sie darüber informieren, dass wir folgende Person zu unserem Datenschutzbeauftragten bestellt haben:
Patrick Alken
Halterner Str. 32
45657 Recklinghausen
Tel.: 02361/4868095
Fax: 02361/5829087
E-Mail: datenschutz@korte-partner.de

Abschließender Hinweis:
Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten zu erhalten. Sollten Ihre Daten unrichtig oder zu Unrecht von uns gespeichert sein, werden wir diese gerne berichtigen, sperren bzw. löschen. Wir bitten Sie uns, etwaige Änderungen Ihrer Daten unverzüglich mitzuteilen.

9. WhatsApp und Kündigung

Äußerungen eines Arbeitnehmers in einer privaten WhatsApp-Gruppe rechtfertigen keine Kündigung. Durch den geschlossenen Kreis des Chats darf jeder Teilnehmer davon ausgehen, dass Äußerungen nur von den jeweils anderen Teilnehmern gelesen werden. Die Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In einem entsprechenden Urteil führte das Arbeitsgericht aus, dass zwar zu Gunsten des Arbeitgebers davon ausgegangen werden könne, dass die Teilnahme am Chat einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstelle und somit an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Wirksamkeit einer jeden Kündigung stehe jedoch die Vertraulichkeit des Chats entgegen. Ferner sei zu berücksichtigen, ob die Chats ausschließlich auf privaten Smartphones der Teilnehmer geführt wurden oder auf dienstlichen Smartphones. Wenn es sich um private Smartphones gehandelt hat, steht der Privatheit und damit Vertraulichkeit dieser Kommunikation auch nicht entgegen, dass vereinzelt dienstliche Belange, wie etwa Krankmeldungen oder Diensteinteilungen erörtert wurden. Bei der Bewertung komme es nicht auf den Chat-Verlauf im Ganzen, sondern auf die jeweilige Äußerung an.

Der Arbeitgeber darf also nicht in jedem Falle von diffamierenden oder ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte in einer solchen Chat-Kommunikation eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und damit grundrechtlich gewährleistet.

10. Keine Nachfristsetzung bei Mängeln erforderlich

Schadenersatzansprüche gegen Mieter, die Schäden in der Mietwohnung verursachen, setzen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Setzung einer Frist zur Beseitigung dieser Mängel gegenüber dem Mieter voraus. Ein solcher Schadenersatzanspruch richtet sich demnach ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 241 Abs. 2 bzw. 280 Abs. 1 BGB. Diese verlangen die Begründung eines Verzuges durch Setzen einer Nachfrist nicht. Für Vermieter stellte sich in der Vergangenheit bei nach Auszug des Mieters festgestellten Schäden häufig das Problem, dass dem Mieter nach Auffassung vieler Gerichte erst eine Nachfrist zur Beseitigung der Schäden gesetzt werden musste, bevor Schadenersatz verlangt werden konnte. Das war insbesondere dann problematisch, wenn der bisherige Mieter nicht mehr erreichbar war. Problematisch war zudem bei unmittelbarer Neuvermietung, dass Schäden vom Vermieter nicht sofort beseitigt werden konnten, ohne den Schadenersatzanspruch gegen den vorherigen Mieter zu verlieren. Dieses Dilemma hat der BGH nunmehr aufgelöst. Zukünftig können Vermieter unmittelbar die Schadenbeseitigung selbst vornehmen und die dafür entstehenden Kosten vom Mieter verlangen bzw. mit der Kaution verrechnen.

11. Verkauf gebrauchter Sachen (z. B. Kraftfahrzeuge) – Verjährungsverkürzung rechtswidrig

Bisher konnte ein Unternehmer beim Verkauf gebrauchter Sachen die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB, seit 01.01.2018 § 476 Abs. 2 BGB). Insbesondere im Gebrauchtwagenhandel ist dieses bisher üblich gewesen. Der europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese im deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit nicht mit der europäischen Richtlinie in Einklang steht (EuGH: C-133/16). Demnach ist lediglich eine Begrenzung der Haftung des Verkäufers für Mängel mit Hilfe einer materiellen Frist, innerhalb derer sich der Mangel zeigen muss, zulässig. Eine solche Regelung ist jedoch dem deutschen Recht bisher fremd. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Regelung in einem Kaufvertrag über gebrauchte Sachen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher mit einer Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr unwirksam ist und stattdessen die zweijährige Verjährungsfrist greift.

12. Airbnb: Im Fokus der Finanzverwaltung

Die Wohnraumüberlassung über das Portal Airbnb boomt, tausende Vermietungen sollen in Deutschland täglich über das Portal abgewickelt werden. Die Finanzverwaltung zweifelt, ob sämtliche Einnahmen im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden und hat deswegen eine Sammelanfrage an die Europazentrale von Airbnb gestellt. Ziel der Anfrage ist, Vermieter ausfindig zu machen und nachzuprüfen, ob die Vermietungsumsätze versteuert werden.
Tipp: Wer Einnahmen über Airbnb von nicht mehr als 520,- € im Jahr hat, muss diese grundsätzlich nicht versteuern. Sollten die Einkünfte darüber liegen und diese bislang nicht deklariert werden, so sollte umgehend das weitere Vorgehen und die steuerlichen Folgen überprüft werden.

13. Werbungskostenabzug bei Übungsleitertätigkeit

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des (steuerfreien) Übungsleiterfreibetrages bekommt, kann Betriebsausgaben/Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen – nach einem aktuellen BFH-Urteil. Grundsätzlich wird in solchen Fällen jedoch die Finanzverwaltung die Einkommenserzielungsabsicht prüfen. Sollte diese bejaht werden, werden geltend gemachte Verluste berücksichtigungsfähig.

14. Inhaber eines Accounts bei Ebay ist Umsatzsteuerpflichtiger

Wickeln mehrere Personen Verkäufe über einen Ebay-Account ab, so sind sämtliche Verkäufe dem Account-Inhaber zuzurechnen. Auch wenn beispielsweise mehrere Familienmitglieder diesen Account nutzen, greift beispielsweise die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- € pro Jahr nur einmal.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.