Mandanten-Information II. Quartal 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Maßnahmen gegen das Coronavirus haben die Bevölkerung und Wirtschaft im Griff und bestimmen das Berufsleben sowie den Alltag. Die wirtschaftlichen Folgen sind sehr unterschiedlich, zum Teil immens. Wir haben eine „Task-Force“, bestehend aus drei Lohnexperten inklusive Rechtsanwalt Dr. Thorsten Engel, eingesetzt, um insbesondere die Probleme und Schwierigkeiten hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes in den Griff zu bekommen und den betroffenen Mandanten zeitnah zu helfen.

Auf der anderen Seite sind wir stark damit befasst, Stundungs- und Herabsetzungsanträge bei Städten und Finanzbehörden zu stellen sowie zur Vorlage bei Banken Liquiditätspläne und Übersichten zu erstellen. Daher bitten wir um Verständnis, wenn wir die gewohnte zügige Bearbeitung für den Jahresabschluss und die Steuerklärungen aufgrund dieser Ausnahmesituation in diesem Jahr nicht garantieren können. Selbstverständlich bleiben die gesetzlichen Fristen dabei gewahrt!

1. Maßnahmen gegen die Corona-Krise

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen; darüber hinaus gibt es nahezu tägliche Neuerungen und Änderungen insbesondere bezüglich dem Landeszuschuss NRW – teilweise auch zu den Antragsvoraussetzungen, so dass erhebliche Unsicherheit besteht.
Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht in der Lage sind, die wechselnden Voraussetzungen und Anforderungen rechtsverbindlich zu interpretieren.
Fest steht auch, dass bei aller Großzügigkeit bei der Auszahlung des Zuschusses schon angekündigt wurde, dass Verstöße und Missbräuche rigoros auch strafrechtlich geahndet werden können. Fest steht ferner, dass die Voraussetzung und die Gültigkeit im Rahmen der Steuererklärung 2020 durch ein gesondertes Formular geprüft werden; wie dieses Formular aussieht und welche Fragen gestellt werden, kann noch nicht beantwortet werden, da das Formular noch nicht vorliegt.
Auf jeden Fall solle der Zuschuss an Liquiditätshilfe für drei Monate sein; eine Überkompensation, d.h. nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Mittel, sind freiwillig und ohne Aufforderung zurückzuzahlen – nicht erst bei Überprüfung im Jahr 2020. Neu eingeführt wurde vor einigen Tagen, dass die Verwendung durch ein weiteres Formular nachgewiesen werden muss.
Aufgrund der vielen Neuerungen und Änderungen wollen wir die Einzelheiten nicht in dieser Mandanteninformation darstellen; wesentliche Neuerungen und zu beachtende Punkte haben wir insbesondere auf unserer Facebook-Seite niedergelegt, die Sie bei Bedarf regelmäßig aufrufen können.
Tipp: Sie können unsere News bei Facebook abonnieren, so dass Sie bei Aktualisierungen stets informiert werden.

2. Neuerungen und Steuertipps für Immobilienbesitzer

2.1 Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers gemäß amtlichem Muster vorliegt. Begünstigte Maßnahmen sind beispielsweise Wärmedämmung von Wänden und die Erneuerung der Heizungsanlage.

2.2 Kaufpreisaufteilung bei Erwerb eines bebauten Grundstücks

Bei einem Kauf einer Mietimmobilie ist es sinnvoll, die Anschaffungskosten zu einem Großteil auf das Gebäude, zu einem kleinen Teil auf das nicht abschreibungsfähige Grundstück zu verteilen. Hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten gibt es oft Streit mit der Finanzverwaltung.
Empfehlenswert ist, mit dem Verkäufer bereits eine Aufteilung im notariellen Kaufvertrag zu vereinbaren, von der die Finanzverwaltung nur im Ausnahmefall abweichen kann.
Wird keine Kaufpreisaufteilung vorgenommen, hat die Finanzverwaltung eine Arbeitshilfe hinsichtlich der Kaufpreisaufteilung vorgenommen. Dies führt im Regelfall zu sehr ungünstigen steuerlichen Ergebnissen.

3. Corona-Maßnahmen

3.1 Corona-Prämie

Bis zum 31.12.2020 kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgabenfreie Sonderzahlungen, die durch die Corona-Krise bedingt sind, in Höhe von 1.500,- €, leisten. Um die Steuerfreiheit sicherzustellen, sollte eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Diese finden Sie im Downloadbereich auf unserer Homepage (Passwort Paulus).

3.2 Absenkung der Mehrwertsteuer

Vom 01.07. an bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden. Die wesentlichen Punkte fassen wir in Punkt 5 zusammen.

3.3 Kinderbonus für Familien

Einmalig erhalten Eltern 300,- € pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.

3.4 Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz für Unternehmer wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Afa und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.

3.5 Überbrückungshilfen

Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000,- € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000,- €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000,- € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

3.6 Auszubildende

Prämien für Ausbildungsbetriebe von 2.000,- € bzw. 3.000,- €, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000,- €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000,- €.

3.7 Innovationsprämie

Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000,- € und Erhöhung der Kaufgrenze auf 60.000,- € für die begünstigte Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.
In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.

4. Die HOAI vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof hat in der umstrittenen Rechtsfrage, ob die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trotz der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs im Jahre 2019, wonach diese unionrechtswidrig seien, weiterhin Anwendung findet, am 14.05.2020 keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat der BGH die Rechtsfrage, ob unionsrechtswidrige nationale Vorschriften weiterhin angewendet werden dürfen, dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Die zu erwartende Entscheidung des europäischen Gerichtshofs wird weitreichende Auswirkungen haben für das Verhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht. Neben der Auswirkung auf die HOAI sind auch erhebliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen zu erwarten. Auch hier hatte der europäische Gerichtshof in diesem Jahr nationale Vorschriften des deutschen Gesetzgebers für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt.

5. Änderung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.07.2020

Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es wirtschaftlich egal, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Es ist in diesen Fällen nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten. Werden Leistungen an Privatpersonen ausgeführt, sollte die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 ausgeführt werden.

Grundsätzlich gilt:
1. Regelsteuersatz: Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Steuersatz von 19 %, für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Steuersatz von 16 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) Steuersatz von 19 % gelten.
2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
Besondere Herausforderungen ergeben sich für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen: bis 30.06.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung. Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss damit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden.
Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung folgendes:
– Lieferungen: Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.
Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnittes ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Wichtig: Entstehung der Umsatzsteuer

Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Leistung oder Teilleistung – Anzahlungen sichern keinen Steuersatz

Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:
1. Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
2. es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Besonders zu beachten ist bei einer Steuersatzänderung die korrekte Ermittlung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat. Dabei sind grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten denkbar (die Zusammenstellung erfolgt anhand der Annahme, dass die Absenkung des Steuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert wird):

Leistungserbringung Anzahlungen Steuerliche Behandlung
bis 30.06.2020 Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich Die Leistung unterliegt dem Steuersatz mit 19 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
nach dem 30.06.2020 und vor dem 1.1.2021 Anzahlungen sind vor dem 1.7.2020 nicht geflossen Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 %
nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden, bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7 bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu „entlasten“.
nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind vor dem 1.1.2021 nicht geflossen Die Leistung unterliegt dem Steuersatz mit 19 % bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
nach dem 31.12.2020 Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen dem 1.7 und dem 31.12.2020 geflossen Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden, bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % „nachzuversteuern“.

Hat der Unternehmer für zwischen dem 1.7 und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16 % bzw. 5 % in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 1.1.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird.

Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. Teilleistungen ausführt. Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 1.7 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und danach dann wieder mit 19 % bzw. 7 %.
Gerade bei Dauerleistungen, die im Rahmen von Teilleistungen (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach §14c Abs. 1 UStG geschuldet.

Ein besonderes Problem ergibt sich bei Bauleistungen. Bei Bauleistungen liegen regelmäßig in der Praxis nicht die Voraussetzungen für Teilleistungen vor. Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, überwiegend fehlt es hier aber an einer Vereinbarung von Teilleistungen und der entsprechenden steuerwirksamen Abnahme von solchen Teilleistungen. Dies kann jetzt – je nach Situation – zum Vor – oder Nachteil für die Leistungsempfänger kommen. Wurden in einem Vertrag keine Vereinbarungen über Teilleistungen getroffen, beanstandete es die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen nicht, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Zumindest wenn es dann wieder zur Anhebung des Steuersatzes auf 19 % zum 1.1.2021 kommt, sollten bei noch nicht vollständig ausgeführten Leistungen Vereinbarungen für Teilleistungen getroffen werden.

Werden einheitliche Bauleistungen in der Zeit ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt (in der Regel ist hier die Abnahme durch den Auftraggeber maßgeblich), unterliegt die gesamte Leistung dem Regelsteuersatz von dann 16 %, unabhängig davon, in welchem Umfang schon (mit 19 %) besteuerte Anzahlungen geleistet worden waren. Entsprechend ist die Leistung dann wieder dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird. Soweit bei Leistungen gegenüber einem nicht zu Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger ausgeführt werden, sollte der Abschluss gegebenenfalls – ohne hier eine missbräuchliche Gestaltung vorzunehmen – in die Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 gelegt werden.

Entgeltsänderung durch Jahresboni o. ä.: Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. sind jeweils dem Zeitraum und damit dem Steuersatz zuzurechnen, der für den zu Grunde liegenden Umsatz maßgeblich war. Für jahresübergreifende Vergütungen wurde es von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit nicht beanstandet, dass die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der einzelnen Jahreszeiträume aufgeteilt wird.

Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der zu diesem Zeitpunkt maßgeblich Steuersatz anzuwenden.

Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7 und dem 31.12.2020, hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Rechnung zu berichtigen. Dabei ist zu entscheiden, ob die Vertragsparteien eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass eine wirksame Rechnungsberichtigung auch voraussetzt, dass der Zahlungsempfänger einen überhöhten Betrag an den Vertragspartner zurückzahlt.

Anpassung langfristiger Verträge

Bei einer Änderung des Steuersatzes ist für die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen immer festzustellen, wer von den Vertragsparteien die Auswirkungen zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Vorsteuerabzugsberechtigung von entscheidender Bedeutung, da bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers eine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger keine Probleme bereiten sollte.

Ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss geprüft werden, welcher der Vertragspartner die Umsatzsteuer zu tragen hat. Besonderheiten ergeben sich bei langfristigen Verträgen (Abschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung). Hier kann es zu einem Ausgleich einer mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien kommen. Der maßgebliche Vertrag muss zwischen den Vertragsparteien vor dem jeweiligen Stichtag der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen worden sein.

Es verbleibt abzuwarten, ob es angesichts der kurzen Zeit bis zur Umsetzung besondere Regelungen gibt. Insbesondere ist ungeklärt, ob die Umsatzsteuer-Reduzierung an die Endverbraucher weitergegeben werden muss und welche Folgen sich ergeben, wenn wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes und damit der Programme falsche Steuersätze verwendet werden (Gefahr einer Haftung nach § 14 c UStG usw.).

6. Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers: Gut gemeint, aber schlecht gemacht

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Anderenfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Zwar ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.02.2020, 3a ZR 206/18, zu Gunsten des Arbeitgebers ausgegangen, jedoch hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus überobligatorischen (d.h. freiwilligen) Hinweisen und/oder Informationen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilt hat, eine Schadenersatzverpflichtung resultieren kann, wenn diese unzutreffend sind.

Vor diesem Hintergrund ist es jedem Arbeitgeber anzuraten, sich auf Hinweis- und Informationspflichten zu beschränken und sich weiteren Hinweisen und Informationen zu enthalten.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen, ob im Falle der Erteilung eines überobligatorischen (freiwilligen) Hinweises bzw. einer überobligatorischen (freiwilligen) Information, die zunächst zutreffend war, sich eine weitere Informations- und Hinweispflicht ergeben kann, wenn sich z.B. die Gesetzeslage ändert. Dieses ausdrückliche Offenlassen kann so interpretiert werden, dass das Bundesarbeitsgericht auch insoweit Schadenersatzansprüche grundsätzlich für denkbar erachtet. Fazit: Weniger ist mehr!

Mit freundlichen Grüßen