Mandanten-Information II. Quartal 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise möchten wir die aktuellen Erneuerungen insbesondere aus dem Steuerrecht nachfolgend zusammenfassen:

1. Update Bauabzugssteuer – Photovoltaik

Seit 2001 gibt es die sogenannte Bauabzugssteuer zur Eindämmung illegaler Beschäftigung durch Schwarzarbeit im Baugewerbe. Empfängt ein (umsatzsteuerlicher) Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Inland eine sogenannte Bauleistung, muss der Leistungsempfänger, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder Bagatellgrenzen (5.000,- € bzw. 15.000,- €) überschritten werden, 15 % der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Der bauleistende Unternehmer kann diesen Steuerabzug nur vermeiden, wenn er eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegt, die regelmäßig aktualisiert werden muss.

Hält der Leistungsempfänger die 15 %-ige Steuer nicht ein und eine Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt wird, haftet er unter Umständen dafür.

Tipp: Sollten Sie als Unternehmer Bauleistungen empfangen – wobei der Begriff Bauleistung weit auszulegen ist – fordern Sie unbedingt eine Freistellungsbescheinigung an, wenn der Betrag 5.000,- € (bzw. 15.000,- € bei Vermietern) im Jahr übersteigt.

Die Bauabzugssteuer ist in Bereichen zu beachten, die auf den ersten Blick gar nicht relevant erscheinen. Hierzu zählt beispielsweise die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Diese ist ein Gewerbebetrieb und führt zu umsatzsteuerpflichtigen Entgelten. Damit ist auch die Bauabzugssteuer betroffen; dies gilt selbst dann, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird.

2. Geplante Änderungen des Personengesellschafts- und Steuerrechts

Die derzeitige Bundesregierung plant noch zwei große Gesetzgebungsvorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Personen- (Handels-) Gesellschaften haben werden.

a) Personengesellschaftsrecht

Es soll insbesondere gravierende Änderungen bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) geben. Es wird ein neues Gesellschaftsregister für GbRs eingeführt. Insbesondere dann, wenn in anderen Registern Änderungen vorzunehmen sind (insbesondere im Grundbuch für Immobilien-GbRs) ist eine Eintragung in dem Register für GbRs erforderlich. Darüber hinaus werden die Gesellschaften in zwei Klassen unterteilt, nämlich rechtsfähige und nicht rechtsfähige. Solche Gesellschaften, die Vermögen erwerben oder halten, sind rechtsfähig. Die neuen Vorschriften gelten für rechtsfähige GbRs. Nähere Einzelheiten können Sie unserer Kurzzusammenfassung auf der Homepage entnehmen.

Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

b) Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften

Die Personenhandelsgesellschaften (bzw. die Gesellschafter) wurden bisher der Einkommensteuer unterworfen, Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (Steuerbelastung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer rd. 35 %).

Bei gut verdienenden Personengesellschaften betrug der Steuersatz teilweise über 50 % (die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, aber zum Teil bei der Einkommensteuer anrechenbar; die genauen Auswirkungen hängen von dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab).

In Zukunft sollen die Personenhandelsgesellschaften (also z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, nicht hingegen GbRs) zur Körperschaftsteuer und damit möglicherweise zu einem niedrigeren Steuersatz optieren können. Werden allerdings Gelder von der Gesellschaft an die Gesellschafter überführt, müssen dann die entsprechenden Konsequenzen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft gezogen werden, d.h.

  • Ausschüttungen mit der Ausschüttungsbelastung (Kapitalertragsteuer in Höhe von rd. 28 %)
  • Gehälter mit dem individuellen Steuersatz der Zahlungsempfänger = Angestellten
  • Mieten mit dem individuellen Steuersatz der Vermieter

Auch hier verweisen wir auf die Informationen auf unserer Homepage und Facebook-Seite.

Tipp: Zum Teil mehrmals pro Monat aktualisieren wir die Steuertipps auf der Facebook-Seite; wenn sie unseren Auftritt „liken“, werden Sie bei Neuerungen stets automatisch informiert.

Beide Gesetzgebungsvorhaben müssen aber noch die Gesetzgebungsinstanzen durchlaufen, es handelt sich also nach dem derzeitigen Stand um Planungen.

3. Kassensysteme

a) Wer eine elektronische Registrierkasse nutzt, muss seit dem 01.04.2021 allerspätestens eine TSE-Schnittstelle eingerichtet haben oder die Einrichtung beauftragt haben; im letzten Fall ist eine Fristverlängerung zu beantragen.

Andernfalls drohen Ordnungswidrigkeitsgelder. Im Bedarfsfall sprechen Sie uns gerne zeitnah an!

b) Die Finanzverwaltung legt Wert darauf, dass entsprechende private Vorgänge auch in der Kasse erfasst werden durch entsprechende Belege, beispielsweise Privateinlagen und Entnahmen sowie Geldtransfer.

4. Corona

a) Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Die Agenturen für Arbeit haben entsprechende Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Gewährung des Kurzarbeitergeldbezugs angekündigt, so dass entsprechende Belege und Unterlagen vorgehalten werden sollen.

b) Mietverträge

Im Falle einer Existenzbedrohung beispielsweise durch staatlich angeordnete vollständige Geschäftsschließung wegen Corona (Gastronomie, Spielhalle, etc.) kann der Mieter eines Gewerberaumes einen Anspruch haben, die Gewerberaummiete aufgrund des sogenannten Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu mindern.

Tipp: Im Falle einer existenzbedrohenden Schließung sollten Sie neben den staatlichen Fördermaßnahmen und der möglichen Stundung von Steuern und Sozialabgaben auch versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation, die coronabedingt ist, die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dieses im Sinne des Steuerrechts nicht zu einer Veränderung der „vereinbarten Miete“ – insofern bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten, auch wenn die Miete unter die 66 % Grenze (2020, 2021: 50 %) fällt.

c) Überbrückungsgeld III

Abermals wurde die Überbrückungshilfe III geändert; Anträge, die bereits auftragsgemäß erstellt und abgegeben wurden, sind erneut anzupacken und zu ändern.

Daher raten wir nach wie vor dringend, Anträge schnellstmöglich nach dem 30.06. und vor dem 31.08. zu stellen, da dann die verbindliche Höhe festgestellt werden kann und sämtliche Änderungen – hoffentlich – eingearbeitet wurden.

d) Verfahrensrechtliche Erleichterungen

  • Stundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen; die Stundungen sind bis zum 30.09.2021 längstens zu gewähren. Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 können mit einer Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen: Bis zum 30.09.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern abgesehen werden, Säumniszuschläge sind zu erlassen. Dies gilt nur, wenn der Vollstreckungsschuldner bis zum 30.06.2021 betroffen ist und eine Mitteilung erstattet.
  • Anpassung von Vorauszahlungen: vereinfachte Möglichkeit von der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen.
  • Die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde auf den 31.08.2021 verlängert; Verzugszinsen auf Steuerschulden fallen an für den Besteuerungszeitraum ab dem 01.10.2021 (vorher 01.04.2021).

e) Coronaprämien für Überstunden?

Arbeitgeber können vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 (geplant Verlängerung bis 31.03.2022) eine steuerfreie Coronaprämie in Höhe von bis zu 1.500,- € an die Mitarbeiter zahlen; Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

In der Praxis taucht die Frage auf, ob die Bedingung erfüllt wird, wenn die in der Vergangenheit geleisteten Überstunden mit der Coronaprämien abgegolten werden?

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.3.2021 mitgeteilt: Die Abgeltung der Überstunden ist steuerfrei, wenn vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in bar bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer dann zu Gunsten einer Prämie auf den Freizeitausgleich, ist das Kriterium zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfüllt.

Dies sollte für den Prüfungsfall entsprechend dokumentiert werden.

f) Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses enthält unter anderem ein Kinderbonus von 150,- €, Auszahlung im Mai 2021, eine Erhöhung der Höchstbeträge für den Verlustrücktrag und die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bis zum 31.12.2022 (ursprünglich bis 30.06.2021).

g) Kostenübernahme für Coronatest

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Covid19-Tests, ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist, so dass die Kostenübernahme kein Arbeitslohn ist.

5. Förderung der Altersvorsorge

Arbeitgeber sind seit 2019 verpflichtet, Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu bezahlen. Ab dem 01.01.2022 gilt dies auch für Altverträge: der Arbeitgeber muss ersparte Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 % einer Entgeltumwandlung, die Direktversicherung aufstocken.

Unsere Lohnmandanten haben wir mit gesondertem Schreiben individuell informiert; für allgemeine Infos und entsprechende Vordrucke schauen Sie bitte auf unsere Homepage im Downloadbereich. Hier sind auch entsprechende Mustervereinbarungen mit dem Arbeitnehmer hinterlegt.

6. Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrückgabe nicht abziehbar

Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer anteilig das Guthaben, das in der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft vorhanden ist. Diese gehört zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Vergangenheit war unklar, ob die anteilige Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mindert. Diese wurde in Grundstückskaufverträgen über Eigentumswohnungen daher bisweilen gesondert ausgewiesen und es wurde beantragt, diese nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Urteil vom 16.09.2020, Az. II R 49/17, entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist. Das gilt auch dann, wenn die Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird. Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass die Instandhaltungsrücklage kein Zubehör des Grundstücks sei, wie z.B. Wohnungseinrichtungsgegenstände, die in der Wohnung verbleiben. Eine Minderung der Grunderwerbsteuer ist über die anteilige Instandhaltungsrücklage daher nicht möglich. 

7. Dienstwagen in Coronazeiten

Die wegen des Coronavirus ergriffenen Maßnahmen führen in vielen Fällen dazu, dass Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, deutlich seltener ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen als zuvor. Auf Ebene der Lohnsteuer wird regelmäßig für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt und versteuert. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Arbeitnehmer an 180 Tagen im Jahr seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 85/04) ermöglicht es, von der 0,03 %-Berechnung abzuweichen und jede einzelne Fahrt mit 0,002 % zu bewerten, wenn die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter 180 Tagen im Jahr gelegen hat. Praktisch lässt sich das so lösen, dass der überschießende versteuerte Nutzungsvorteil errechnet und in der Steuererklärung bei den Werbungskosten geltend gemacht wird. Eine entsprechende Reduzierung bei den Sozialversicherungsabgaben lässt sich dadurch allerdings nicht erreichen. Dazu müsste bereits zuvor mit dem Arbeitgeber eine Schätzung der voraussichtlichen Arbeitstage an der ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen werden, damit dieser bereits einen geringeren Nutzungsvorteil bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt.

8. Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in seinem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfange der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern zu kürzen ist für Zeiten, in denen Kurzarbeit Null eingeführt war, mithin keine Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer bestand.

Das Gericht nahm ein Recht zur Kürzung an; auch verstoße eine entsprechende Kürzung nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Das Landesarbeitsgericht führt aus, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unter Umständen mehrmals im Jahr zu berechnen ist. Hierfür gibt das Gericht den Arbeitgebern folgende Berechnungsformel an die Hand:

Anzahl Werktage Urlaub x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. Anzahl Werktage insgesamt.

Rundungen sind ggfls. gem. § 5 Abs. 2 BUrlG vorzunehmen. Das Gericht verhält sich nur über den Sachverhalt „Kurzarbeit zu 100 %“ und nicht über Kurzarbeitsphasen mit anderer Quote.

Hier dürfte allerdings ebenfalls die oben dargestellte Formel zu Grunde zu legen sein, allerdings liegt insoweit noch keine Rechtsprechung vor. Das bedeutet, wenn Kurzarbeit nur den werktäglichen Stundenumfang betrifft und nicht die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, dürfte keine Kürzung vorzunehmen sein, wohl aber dort, wo anstatt an fünf Tagen nur drei Tage gearbeitet wird.

Denken Sie also an die gegebenenfalls vorzunehmende Kürzung der Urlaubsansprüche Ihrer Arbeitnehmer, um im richtigen Umfang Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns auch, auf unser Musteranschreiben im Hinblick auf den Verfall von Urlaubsansprüchen in unserem Downloadbereich zu verweisen.

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte gern an Herrn RA Dr. Engel.

9. Änderung Grunderwerbsteuergesetz

Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Insbesondere sollen Ausweichstrategien für Kapitalgesellschaften vermindert werden, indem die Beteiligungsgrenzen von 95 % auf 90 % gesenkt und die Fristen von 10 auf 15 Jahre verlängert werden.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

10. Nochmal: Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Bereits in Mandanteninfo IV. 2020 hatten wir die Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen an der zu eigengenutzten Wohnzwecken genutzte Immobilie ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vorgestellt. Es gab noch viele Einzelfragen zur Anwendung des Gesetzes, sodass das Bundesfinanzministerium nun ein 23 Seiten starkes Anwendungsschreiben erstellt hat.

Höchstbetrag: Je begünstigtes selbstgenutztes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Ermäßigung 40.000,- €; diese Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt (2 x 14.000,- €, einmal 12.000,- €). Voraussetzung ist, dass das Objekt älter ist als zehn Jahre und selbst genutzt wird, unschädlich ist, wenn die Wohnung an ein Kind unentgeltlich überlassen wird, für welches ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Angehörige oder Fremde stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar!

Begünstigte Maßnahmen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Änderung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau der Lüftungsanlage, Einbau von digitalen System zur Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Wichtig: Um die steuerliche Förderung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers gemäß amtlichem Muster beifügen! Sie sollten daher mit dem Handwerker klären, ob dieser bereit und in der Lage ist, diese Bescheinigung zu erstellen!

11. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei schwankenden Vergütungen

Eine monatlich stark schwankende Vergütung an einen Gesellschaftergeschäftsführer stellen ohne besonderen Grund bzw. ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Wenn der begünstigte Geschäftsführer ein beherrschender Geschäftsführer ist, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen, wenn es an einer klaren, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung, die im Voraus getroffen wurde, fehlt. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen an einem Gesellschaftergeschäftsführer inklusive Sonderzahlung werden, wenn diese nicht vorab vereinbart werden, nicht anerkannt.

Sollte sich das Gehalt ändern, so ist bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer zwingend darauf zu achten, die Begründung sowie den Nachweis für die Berechnung der Schwankungen darzulegen und eventuelle Änderungen schriftlich vorab darzulegen.

12. Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte seine Hauptwohnung unterhält und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise täglich erreichen kann; gemäß Bundesfinanzhof ist eine Fahrzeit bis zu 1 Stunde je Wegstrecke zumutbar, aus Vereinfachungsgründen wird eine Kilometerbegrenzung von 50 km herangezogen.

Ist die Zweitwohnung weder 1 Stunde Fahrzeit noch mehr als 50 km weit entfernt, können die Kosten der doppelten Haushaltsführung in der Regel nicht angesetzt werden. Von einer beruflichen Veranlassung kann jedoch dann ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit halbiert wird.

Unterkunftskosten sind nur bis max. 1.000,- € im Monat als Werbungskosten abzugsfähig, davon unbenommen sind notwendige Einrichtungen und Hausrat. Übersteigen die Einrichtungs- und Ausstattungskosten der Zweitwohnung nicht mehr als 5.000,- € brutto, ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt.

13. Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können digitale Wirtschaftsgüter (Computerhardware wie Computer, Notebooks, Workstations, Peripheriegeräte) sowie Betriebs- und Anwendersoftware (Datenverarbeitungs-Software, ERP-Software etc.) sofort abgeschrieben werden. In der Gewinnermittlung 2021 können dann auch Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgüter, die früher angeschafft wurden und bei den eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

14. Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

Berechnet ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital (oft Verwahrentgelt genannt) stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 EStG dar; wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die als Werbungskosten vom Sparerpauschbetrag (801,- €/1.602,- € bei Eheleuten) erfasst sind.

Ausnahme: Handelt es sich um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten, ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu beachten; bei einer insgesamt positiven Verzinsung dürfen daher die Negativzinsen nur bei solchen Anlageprodukten mit den positiven Zinsen verrechnet werden.