29 Mai Mandanten-Information II. Quartal 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen:
I. Nach etlichem Hin und Her kommt nun das Wachstumschancengesetz, welches am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die wesentlichen steuerlichen Änderungen führen wir nachfolgend auf:
1. Geschenke
Die Freigrenze für Geschenke wird von 35,- € auf 50,- € angehoben.
2. Bruttolistenpreisgrenze für Elektroautos
Die Grenze des Bruttolistenpreises für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos in Höhe 1% von einem Viertel wird von 60.000,- € auf 70.000,- € angehoben. Das gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, wird die Privatnutzung von E-Autos (wie bei sonstigen Hybridfahrzeugen) mit der Hälfte angesetzt.
3. Abschreibungen für Unternehmen
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden, beansprucht werden.
4. Sonderabschreibung für Unternehmer
Der Prozentsatz der Sonderabschreibung bei beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird von 20 % auf 40 % erhöht. Voraussetzung ist, dass der Gewinn 200.000,- € nicht überschreitet.
5. Degressive Afa für Mietgebäude
Degressive Afa von 5 % wird ermöglicht für Gebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09 2023 und vor dem 01. 10.2029 begonnen wird.
6. Sonder-Afa
Diese wird für den Mietwohnungsneubau verlängert, die Baukostenobergrenze und Förderhöchstgrenzen werden angehoben.
7. Rentenbesteuerung
Der Anstieg des prozentualen Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.
8. private Veräußerungsgeschäfte
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von 600,- € auf 1.000,- € pro Jahr angehoben.
9. Elektronische Rechnung
Zwischen inländischen Unternehmern werden elektronische Rechnungen ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Der Empfang von elektronischen Rechnungen muss ab dem 01.01.2025 sichergestellt sein (z.B. mit DATEV Unternehmen Online). Zum Versand gibt es Übergangsvorschriften. Hier halten wir Sie auf dem laufenden.
10. Ist-Versteuerung
Die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000,- € auf 800.000,- € Umsatz ab 2024 angehoben.
11. Buchführungspflicht
Analog wird die Grenze zur Buchführungspflicht auf 800.000,- € (Umsatz) und 80.000,- € (Gewinn) erhöht.
12. Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 750.000,- € p.a. müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über sechs Jahre aufbewahren.
II. Wareneinkauf in Onlineshops
Wenn Sie als Unternehmer Ware aus dem Ausland beziehen, handelt es sich in der Regel umsatzsteuerlich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb oder um eine Einfuhr. Umsatzsteuer ist dann nicht in der Rechnung auszuweisen. Insbesondere bei Onlineshops (zB Amazon) müssen Sie sich daher als Unternehmer registrieren. Ansonsten weist zB Amazon Umsatzsteuer aus, die nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
III. Erleichterung für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich im Unternehmensregister veröffentlichen. Für Kleinstgesellschaften, kleine und mittelgroße Gesellschaften gibt es aber größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung, Offenlegung und Prüfung des Jahresabschlusses. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten die nachfolgenden neuen Größenordnungen; es gilt aber das Wahlrecht, die höheren Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2022 anzuwenden.
Sind zwei Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, gilt die jeweils nächste Größenklasse.
IV. Energetische Gebäudesanierung; Steuerermäßigung bei Ratenzahlung
Seit 2020 gibt es eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, die ein Steuerpflichtiger an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durchführt. Es gibt ein umfangreiches BMF-Schreiben zu dieser Thematik. Strittig ist aktuell, ab wann die Steuerermäßigung in Frage kommt – bei Abschluss der Arbeiten oder bei Bezahlung der Rechnung – insbesondere, wenn diese ratenweise gezahlt wird.
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen sind zB die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie Änderungen von Fenster, Außentüren oder die Heizungsanlage; der Höchstbetrag beträgt 40.000,- €, der über drei Jahre verteilt wird. Normalerweise ist die Steuerermäßigung erstmalig zu gewähren in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde, also die Leistung tatsächlich erbracht wurde, der Steuerpflichtige die Schlussrechnung hat und der Rechnungsbetrag gezahlt wurde. Unwesentliche Restarbeiten sind unschädlich. Werden Teilleistungen via Teilrechnungen abgeglichen, wird abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Verlangungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen die Steuerminderung gewährt. Dieses steht aber auch noch nicht endgültig fest, es ist eine Revision anhängig.
V. Arbeit auf Abruf
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23, erneut mit einer Vertragsauslegung im Falle der „Arbeit auf Abruf“ zu beschäftigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Arbeitsvertraglich war Arbeit auf Abruf vereinbart worden, jedoch enthielt der Vertrag keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit. Eine solche ergab sich auch nicht aus einem Tarifvertrag oder etwa einer Betriebsvereinbarung. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass auch eine konkludente vertragliche Vereinbarung nicht zwingend anzunehmen sei, wenn in einem bestimmten Zeitraum ein bestimmtes Abrufverhalten des Arbeitgebers vorgelegen hat. Allein aus diesem Abrufverhalten lasse sich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert ableiten.
Das Bundesarbeitsgericht fasst zusammen, dass die fehlende Vereinbarung zu einer Lücke im Vertrag im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit führe. Diese Lücke sei durch den Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TZPFG zu schließen, mithin ist in einem solchen Fall die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche. Wenn also Arbeit auf Abruf vereinbart wird, sollte zwingend eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden, um die Folge des § 12 Absatz 1 Satz 3 TZPFG zu vermeiden.
Für weitere Fragen und Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.