Mandanten-Information III. Quartal 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend die aktuellen Neuerungen aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

I. Steuerabzug für Privatfeiern

Kosten für betriebliche Veranstaltungen mindern beim Betrieb üblicherweise den steuerpflichtigen Gewinn, sofern gewisse Kriterien der Angemessenheit etc. nicht überschritten werden.
Man kann aber auch versuchen, das Finanzamt bei privaten Feiern an den Kosten steuerlich zu beteiligen: Das Servicepersonal für Servieren, Abräumen, Spülen sowie der beauftragte DJ für die musikalische Untermalung und eventuell ein Mietkoch sollen Rechnungen schreiben, in denen der Arbeitslohn getrennt ausgewiesen ist. Der Arbeitslohn muss überwiesen und darf nicht bar gezahlt werden. Insofern kann aus diesen Personalkosten ein Steuerrabatt von 20 % für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt noch; da diese Leistungen üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erbracht werden, dürfen die Erfolgsaussichten zumindest nicht schlecht stehen.

II. Steuerneutrales Ausscheiden aus Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entgegen der 10-jährigen Verwaltungsmeinung entschieden, dass eine gewinn- und zumindest steuerneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus dieser Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und nicht, wie bisher erforderlich, einen gesamten Teilbetrieb, sondern einzelne Wirtschaftsgüter übertragen bekommt, die er weiter in seinem eigenen Betriebsvermögen fortführt.

III. Geschenke an Geschäftskunden

Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Ein Betriebsausgabenabzug besteht jedoch weiterhin nicht, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35, – € überschreitet.

IV. Ehegattengrundstücke: Tilgungen von einem Oder-Konto von beiden

Nutzt der unternehmerische Ehemann eine im Alleineigentum der Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für betriebliche Zwecke und wird das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehn von einem sogenannten Oder-Konto der Eheleute (Gemeischaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) getilgt, kann der Unternehmer die für das Darlehn gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmerehegatte die Aufwendung persönlich getragen hat – was bei einem Oder-Konto nicht nachweisbar ist.

V. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer

Ein Handwerksbetrieb darf nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Rückstellung für zukünftig zu erwartende Zusatzbeträge zur Handelskammer bilden. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht verfassungsgemäß ist.

VI. Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist aber, ob für ein Arbeitszimmer die Tätigkeit auch tatsächlich erforderlich ist. Ein Steuerpflichtiger hat im Urteilsfall ein Arbeitszimmer für die Vermietungstätigkeit von drei Wohnungen, von denen eine auch noch von einer Hausverwaltung betreut wird, steuerlich geltend gemacht und beim höchsten Finanzgericht obsiegt. Der Bundesfinanzhof sieht nämlich neben den im Gesetz genannten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten Betätigung) kein weiteres Hindernis wie beispielsweise die Erforderlichkeit.

VII. Schadensersatz wegen Diskriminierung

Bei einer Schadensersatzzahlung, die auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beruht, ist jedoch zu unterscheiden: Ersetzt der Schadensersatz einen Vermögensschaden (entgehender Arbeitslohn), liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Handelt es sich jedoch um einen sogenannten immateriellen Schaden (z.B. wegen Diskriminierung oder sexueller Belästigung), ist die Entschädigung steuerfrei.

VIII. Neue Gesetze

  • 1. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
    Durch dieses Gesetz soll der Steuerbetrug über Briefkastenfirmen bekämpft werden; Steuerpflichtige haben demnach Beziehungen zu Gesellschaften im Nicht-EU-Land anzuzeigen. Bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten unterliegen Kreditinstitute in dieser Hinsicht keiner Verschwiegenheitspflicht mehr; die Finanzverwaltung erhält erweiterte Möglichkeiten im Kontenabrufverfahren.
    Um Missbräuche beim Kindergeld zu bekämpfen, wird Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt und nicht mehr, wie bisher, für vier Jahre.
    Bei Eheschließung werden beide Ehegatten zukünftig automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft – und auch dann, wenn nur ein Ehegatte ein Gehalt bezieht. Ein Steuerklassenwechsel ist aber selbstverständlich möglich.
    Inkrafttreten: Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Briefkastenfirmen sind am 25.06.2017 in Kraft getreten, die sonstigen Änderungen werden zum 01.01.2018 wirksam.
  • 2. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken
    In diesem Gesetz wird die Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechte-Überlassungen, die beim Empfänger nur niedrig besteuert werden (Amazon, etc.) eingeschränkt.
    Die Nettogrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die selbstständig wirtschaftsnutzungsfähig sind, werden von 410,- € auf 800,- € angehoben.
    Werden GWGs sofort als Betriebsausgaben abgezogen, gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn die Grenze von 250,- € (bisher 150,- €) überschritten wird. Alternativ zum Sofortabzug können die GWGs nach wie vor in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Obergrenze von 1.000,- € bleibt jedoch bestehen.
    Gültigkeit: Die neuen Grenzen gelten für GWGs, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.
    Zu beachten: Soll ein Sammelposten gebildet werden, sind hier alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von 250,01 € bis 1.000,- € zu erfassen.
    Sanierungserträge:
    Wenn Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen verzichten, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Die Steuerfreiheit gemäß Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums wurde vom Bundesfinanzhof verworfen. Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich entsprechende Übergangsregelungen erlassen. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 08.02.2017 die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter gewissen Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Es verbleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem Europäischen Beihilferecht bestätigt.
  • 3. Bürokratieentlastungsgesetz
    Einkommensteuer:
    Lohnsteueranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als 1.080,- €, aber nicht mehr als 4.000,- € betragen hat. Der letzte Wert wurde auf 5.000,- € angehoben. Monatliche Lohnsteueranmeldungen sind erst ab 5.000,- € Jahressteuern vorzunehmen.
    Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % nur dann zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68,- € nicht überschreitet; diese Grenze wurde an den Mindestlohn angepasst und erhöht sich somit auf 72,- € je Tag.
    Abgabenordnung:
    Sind Lieferscheine keine Buchungsbelege, sind sie nicht mehr aufbewahrungspflichtig.
    Umsatzsteuer:
    Kleinbetragsrechnungen müssen nicht mehr die umfangreichen Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde von bisher 150,- € ab 01.01.2017 auf 250,- € angehoben.
    Vorgeschrieben sind bei Rechnungen unter 250,- € nur folgende Angaben: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände/Umfang der Leistung, Entgelt sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag und der Steuersatz.
  • 4. Betriebsrentenstärkungsgesetz
    a) Erhöhung der steuerfreien Dotierung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
    Das Kernelement des neuen Gesetzes betrifft die Steuerfreiheiten von Beiträgen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge beispielsweise in die Direktversicherung. Der bisher aus einem prozentualen (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) und einem festen Teilbetrag (1.800,- €) bestehende steuerliche Höchstbetrag wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und gleichzeitig auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben.
    Die bisherige Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von 20 % als Direktversicherung wird auf den steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Darüber hinaus wird der steuerfreie Dotierungsrahmen bei Abfindungen sowie im Fall von gebrochenen Erwerbsbiografien deutlich flexibler gestaltet.
    b) Förderbetrag: Ein weiteres Kernelement ist das neue Zuschussmodell insbesondere für Geringverdiener: Es wird ein 30 %-iger Förderbetrag als direkter staatlicher Zuschuss eingeführt, der an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Gefördert werden die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers in Höhe von mindestens 240,- € bis 480,- € jährlich, d.h. der jährliche Förderbetrag beträgt mindestens 72,- €, höchstens 144,- €. Begünstigt hiervon sind Arbeitnehmer mit einem monatlichen laufenden Bruttoarbeitslohn bis zu 2.200,- €. Die Arbeitgeberbeiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Die neue Förderung tritt neben die bisherigen Fördermöglichkeiten s.o. (8 % der Beitragsbemessungsgrenze/ § 363 EStG) und die Riester-Förderung.

IX. Bestandteil des Mindestlohns

Stück- und Akkordlöhe können Gehaltsbestandteile sein und sind auch nach dem Mindestlohngesetz zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn (8,84 € brutto je Zeitstunde ab 01.01.2017) für die geleisteten Stunden erreicht wurde.

X. Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften

Nach § 8 c des Körperschaftsteuergesetzes entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit 01.01.2008 bis zuum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen. Bis zu einer Stellungnahme durch die Finanzverwaltung sollten Bescheide unbedingt offen gehalten werden.
Für Anteilsübertragungen ab dem 01.01.2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung bereits neu ausgerichtet. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht noch keine Stellung genommen.

XI. Erweiterte Gebrauchtwagengarantie

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachen erbringt ein Autohaus, welches mit einem Fahrzeugverkauf eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie anbietet, eine einheitliche Leistung, die mit 19 % zu versteuern ist. Die Garantiezusage sei eine untrennbare Leistung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Meinung anschließen wird, da Revision eingelegt wurde.

XII. Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

Ein Spendenabzug ist nicht zulässig, wenn ein Ehegatte von seinem Partner eine Schenkung mit der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. Einen Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da der Beschenkte die Zahlung nicht freiwillig geleistet hat. Der Schenkende kann ebenfalls keine Spende steuerlich abziehen, da die Zuwendungsbestätigung nur dem Beschenkten erteilt worden war.

XIII. Zwei Minijobs bei einem Arbeitgeber

Die Minijob-Zentrale musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob der selbe Arbeitgeber einen Minijobber gleichzeitig in seiner Einzelfirma und in seinem privaten Haushalt beschäftigen kann. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, doch handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so dass der Minijobber ausschließlich über den Betrieb zu melden und abzurechnen ist. Die Beschäftigung im Privathaushalt kann nicht gesondert über ein Haushaltsscheckverfahren abgerechnet werden. Liegt der Verdienst insgesamt über 450,- €, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

XIV. Kosten für doppelte Haushaltsführung

Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000,- € im Monat als Werbungskosten abziehbar. Laut Bundesfinanzministerium gehören zu diesen Unterkunftskosten auch die Aufwendungen für die notwendigen Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte jedoch, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst werden, so dass diese zusätzlich berücksichtigungsfähig sind – auch über die Grenze von 1.000,- € hinaus.

XV. Zinsen für Gesellschafterdarlehn

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehn, sind die Zinsen mit dem unter Umständen höheren persönlichen Steuersatz zu versteuern. Diese Regelung gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nur für unmittelbare Beteiligungen; wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Zu bedenken ist jedoch, dass die Geltung der Abgeltungsteuer zwar im Regelfall einen niedrigeren Steuersatz beinhaltet, jedoch auch den Ausschluss eines Werbungskostenabzugs (beispielsweise Refinanzierungszinsen).

XVI. Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Erzielen Steuerpflichtige sowohl negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, als auch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind, kann eine Verrechnung erfolgen; Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. Diese Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach einem aktuellen BFH-Urteil sind daher interessant, da Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung) ausgeglichen werden können.

XVII. Tankgutschein wegen Kontoeröffnung

Einige Banken gewähren ihren Kunden für die Eröffnung eines Girokontos Tankgutscheine im Wert von beispielsweise 50,- €. Handelt es sich bei dem Kunden um eine Privatperson und bei dem Konto um ein privates Girokonto, zählt der Tankgutschein zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen, die grundsätzlich steuerpflichtig sind. Es gilt jedoch eine jährliche Freigrenze von 255,- € – so dass nur häufigen Bankwechslern diese Tankgutscheine zu einer Steuerpflicht führen würden. Wird die Prämie jedoch für ein betriebliches Konto gewährt, handelt es sich bei dem 50,- €-Benzingutschein um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.

XIII. Investmentsteuerreform 2018

Erträge von vor 2009 gekauften Fonds sind ab 2018 nicht mehr steuerfrei. Ein häufiger Tipp lautet daher, dass Vermögende noch vor 2017 Altanteile steuerfrei verkaufen oder an Verwandte schenken sollen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Freibetrag von 100.000,- € gilt, so dass nur große Vermögen betroffen sind.

IXI. Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung für umsatzsteuerliche Zwecke, wonach beim Verkauf beispielsweise eines gebrauchten Pkw nicht die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten gilt, ist zukünftig auch anwendbar, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand liefert, den er duch Ausschlachtung von Gebrauchtfahrzeugen gewinnt.

XX. Basiszins und Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2017

Der Basiszinssatz beträgt ab dem 01.7.2017 -0,88 %. Der monatliche Grundfreibetrag steigt ab dem 01.07.2017 auf 1.133,80 €. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 426,71 € für die erste und um jeweils 237,73 € für die zweite bis fünfte Person.