Mandanten-Information III. Quartal 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

1. Geändertes Jahressteuergesetz 2018

Das Jahressteuergesetz 2018 wurde umbenannt in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ und als Entwurf vor der Sommerpause vorgelegt. Die wesentlichen Punkte des Gesetztesvorhabens wollen wir Ihnen nachfolgend vorstellen:

  • Zur Förderung der Elektromobilität soll bei Dienstwagen der private Vorteil nicht mehr mit 1% des Bruttolistenpreises, sondern mit 0,5% angesetzt werden. Die Fahrtenbuchmethode ist darüber hinaus weiterhin zulässig. Die neue Regelung soll auf drei Jahre begrenzt werden und gilt nur für extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge, die im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.
  • Bei dem Antrag auf Kindergeldzulage sollen nicht nur die Identifikationsnummer des Zulageberechtigten und des Ehegatten angegeben werden, sondern auch des Kindes. Dieses ist beim Kindergeld bereits Voraussetzung.

2. Entwurf Familienentlastungsgesetz

Vorgesehen sind bislang folgende Maßnahmen:

  • Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10,- € je Kind/Monat steigen auf 204,- € für das erste und zweite Kind, 210,- € für das dritte, sowie 235,- € für jedes weitere Kind.
  • Ab 01.01.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15,- € je Kind/Monat vorgesehen – so zumindest im Koalitionsvertrag.
  • Der Kinderfreibetrag soll ab 01.01.2019 und ab 01.01.2020 erhöht werden.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 01.01.2019 von bisher 9.000,- € auf 9.168,- € steigen, ab 01.01.2020 um weitere 240,- € auf 9.408,- €.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags entsprechend angepasst.
  • Die Eckwerte des Einkommensteuertarifes werden nach rechts verschoben in Höhe der voraussichtlichen Inflationsrate (2019: 1,84%, 2020: 1,95%).
  • Der vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags spiegelt sich im Gesetzentwurf nicht wieder.

3. Baukindergeld

Voraussichtlich nach der Sommerpause soll das neue Baukindergeld kommen, mit dem Familien bei der Eigentumsbildung unterstützt werden sollen. Das Baukindergeld soll bundesweit gewährt werden bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000,- € zu versteuerndem Haushaltseinkommen und zusätzlich 15.000,- € pro Kind. Eine Antragstellung über die Kfw ist noch nicht möglich, da die Rahmenbedingungen noch nicht festgelegt sind.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.

4. Kassen-Nachschau

Bereits seit Anfang 2018 besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer unangekündigten Kassen-Nachschau bei Unternehmen. Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme bzw. Registrierkassen, sondern auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Amtsträger kann zur Prüfung einen sogenannten Kassensturz, d.h. einen Soll-Ist-Abgleich des Vortagesprotokolls mit dem aktuellen Geldbestand, verlangen. Die Kassen-Nachschau kann außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon gearbeitet wird. Unabhängig von der Kassen-Nachschau müssen bargeldintensive Unternehmen wie Gastronomiebetriebe immer damit rechnen, dass die Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführen und sich einen Überblick verschaffen, wie die Kassenführung erfolgt. Diese Beobachtung der Kassen und deren Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist zulässig, ohne dass sich der Prüfer ausweisen muss.

Wenn die Kassen-Nachschau beginnt, muss der Prüfer sich erst ausweisen, bevor er die Geschäftsräume betritt oder Unterlagen anfordert. Ist der Steuerpflichtige bzw. sein gesetzlicher Vertreter (z.B. der Geschäftsführer der GmbH) nicht anwesend, hat sich der Amtsträger gegenüber Dritten (i.d.R. Arbeitnehmer), die mit dem Kassensystem vertraut sind, auszuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern. Der Prüfer darf zu Dokumentationszwecken Unterlagen und Belege scannen und abfotografieren. Grundsätzlich sollte der Mitarbeiter, der verantwortlich mit der Kasse nicht befasst ist, seine Mitwirkung verweigern, da er dazu nicht befugt ist. Ob und in welcher Form dies rechtswirksam ist und ob abgewartet werden muss, bis der Betriebsinhaber erscheint, müssen wahrscheinlich die Gerichte klären.

5. Mindestlohn

Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 € je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung auf 9,19 € zum 01.01.2019 und auf 9,35 € zum 01.01.2020 empfohlen. Die Umsetzung der Rechtsverordnung dürfte reine Formsache sein. Tipp: Unabhängig vom gesetzlichen Mindestlohn sind die entsprechenden Mindestlöhne gemäß Tarifvertrag zu beachten, sofern bzw. soweit diese allgemein verbindlich sind (branchenabhängig).

6. Gewinne aus Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer

Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind ausnahmsweise nicht zu versteuern, wenn das Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (oder in den letzten drei Jahren); dies (d.h. gänzliche Steuerfreistellung) gilt selbst dann, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden – so eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Die Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig und dürfte bald für Klarheit sorgen.

7. Darlehensausfall einer Kapitalforderung

Bereits 2017 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Das Finanzgericht Münster hat nunmehr den Anwendungsbereich erweitert: Auch der Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist als Verlust aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen. Der steuerbare Verlust liegt jedoch erst vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen können, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Auch gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil abzuwarten ist.

8. Verdienstgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt voraus, dass sie auf maximal drei Monate/70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Berufsmäßigkeit war in der Praxis bisher nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die anteilige Monatsgrenze von 450,- € nicht überschritten hat. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass nun auf die volle Monatsgrenze von 450,- € abgestellt wird.

9. Steuernachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Zwei Senate des Bundesfinanzhofs haben in der jüngsten Vergangenheit entschieden, dass der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr nicht zu beanstanden ist. In einem aktuellen Entschluss hat ein Senat des Bundesfinanzhofs erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz aus 2015 überhaupt in dieser Höhe noch verfassungsgemäß ist.
Tipp: Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden.

10. Betriebsveranstaltungen

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je Veranstaltung 110,- € pro Arbeitnehmer, sodass bis zu diesem Betrag keine Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen. Strittig ist oft, welche Kosten in diesen Betrag einzurechnen sind. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier außer Acht bleiben.

11. Steuerabzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen als Sonderausgaben

Eine Handwerkerleistung, die im einem Haushalt erbracht wird, ist bis zu 20% der Lohnkosten, höchstens 1200,- € im Jahr, steuerlich begünstigt. „Im Haushalt“ beinhaltet keine Abgrenzung durch die Grundstücksgrenzen, es muss sich wie immer um Leistungen handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Es ist oft strittig, was hiermit gemeint ist. Finanzgerichte haben diesbezüglich oft widersprüchlich entschieden. Nach Meinung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg reicht es aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt, dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dahin gebracht wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegen Werkstatt nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt und somit die Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind; der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt wird, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, stellt jedoch eine insgesamt begünstigte Handwerkerleistung dar, so eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts München. Fazit: Es ist nicht entschieden, was unter „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ zu sehen ist; im Zweifelsfall sollten die Kosten angegeben und die Belege mit entsprechender Verweisung beigefügt werden. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, könnte im Hinblick auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

12. Anlage EÜR bei ehrenamtlich Tätigen

Ab dem Verhandlungszeitraum 2017 müssen Einnahmeüberschussrechner die Anlage EÜR mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln, selbst wenn sie Betriebseinnahmen von weniger als 17.500,- € haben. Es wurden jedoch nun Ausnahmeregelungen für ehrenamtlich Tätige geschaffen, deren Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags (2.400,- €) oder der Ehrenamtspauschale (720,- €) insgesamt steuerfrei bleiben. Übersteigen die Einnahmen jedoch die Freibeträge oder werden die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich aber nur, wenn die Einkünfte die Grenze von 410,- € überschreiten.

13. Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Wird beim Kauf einer Immobilie im Notarvertrag nur ein Gesamtkaufpreis für Wohngebäude und Grundstück festgelegt, so entstehen oft Diskussionen mit der Finanzverwaltung, welcher Anteil des Kaufpreises auf den (steuerlich abschreibungsfähigen) Gebäudeanteil und wieviel auf den Bodenanteil entfällt. Die Finanzverwaltung hat Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück aktualisiert. Es empfiehlt sich grundsätzlich jedoch immer, sich vor der Unterschrift des Notarvertrags hierüber Gedanken zu machen und auch im Notarvertrag eine Gesamtaufteilung niederzulegen. Falls dies von steuerlicher Relevanz ist und nicht unüblich sein sollte, wird das Finanzamt dieser Aufteilung folgen. Im Bedarfsfall kann auch noch ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung eingereicht werden, wenn sich dieses steuerlich durch die erhöhten Abschreibungen rechnet.

14. Sonderausgabenabzug für Krankheitskosten

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können die selbstgetragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Ob der Abzug selbstgetragener Kosten bei einem Krankenversicherungsträger sinnvoll ist, sollte vorher steuerlich durchgerechnet werden: Die Beitragserstattung mindert dementsprechend die steuerliche Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben und erhöht somit die Steuerlast.

15. Fahrten zur Wohnung und Arbeitsstätte bei Firmenwagen

Wird der Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, auch für Fahrten zur Wohnung und zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berechnen. Nutzt der Arbeitnehmer den PKW aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten, dann konnte er bislang die Einzelbewertung wählen: Er brauchte dann pro Fahrt nur 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Nach einer neuen Verwaltungsanweisung besteht eine Anwendungspflicht für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer diese verlangt; diese Verpflichtung gilt ab dem 01.01.2019. Diese Einzelbewertung setzt dabei eine kalendermonatliche schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, an welchen Tagen (Datumsangabe) er den PKW für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Auch bei mehreren Fahrten ist täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen. Die Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Tipp: Führt der Arbeitgeber keine Einzelbewertung durch, kann die Korrektur des Arbeitslohns noch durch die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen (aber keine sozialversicherungspflichtigen Auswirkungen mehr).

16. Rückkehr Privatversicherter in die gesetzliche Krankenversicherung

Viele Selbständige und gut verdienende Angestellte genießen in jungen Jahren die Vorteile einer privaten Krankenversicherung. Mit zunehmendem Lebensalter, bei Gründung einer Familie, bei Prämienerhöhungen oder – bei Selbständigen – bei sinkenden Gewinnen, kann das Verhältnis zwischen Prämie und Leistung jedoch ungünstiger erscheinen, als die gesetzliche Krankenversicherung. Es scheint lukrativ zu sein, in den Schoß der Solidargemeinschaft, also zur gesetzlichen Krankenkasse, zurückzukehren.
Festzuhalten ist, dass die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nur bei ganz bestimmten Konstellationen möglich ist.

Bei privatversicherten Angestellten kann dies vergleichsweise einfach durch die Absenkung des Einkommens unter die Jahresentgeltgrenze gelingen; bspw. müssen die Arbeitsvertragsparteien nur eine Vereinbarung über eine Reduktion der Arbeitszeit und eine Reduktion des Gehaltes vereinbaren. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich im Jahr 2018 auf ein Fixum von 59.400,- €, bei Altbestandsfällen gilt eine Grenze von 53.100,- €. Die Gehaltsreduktion führt da nicht erst mit Wechsel des Kalenderjahrs, sondern unmittelbar zur gewünschten Rechtsfolge des Entfallens der Versicherungsfreiheit.

Zu denken ist auch an eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, nach denen nicht Teile des Einkommens bspw. durch Reduktion der Arbeitszeit gänzlich wegfallen, sondern bloß umgewandelt werden in eine bspw. betriebliche Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nur für Beträge bis höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze, in 2018 also 3.120,-€.
Eine Alternative ist weiterhin, dass Teile des festen Gehalts durch leistungsbezogene Entgeltbestandteile ersetzt werden; zum regelmäßigen Jahresentgelt zählen nämlich nur Einnahmen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden, das trifft auf variable Arbeitsentgeltbestandteile oftmals nicht zu. Diese Maßnahme zur Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze laufen jedoch ins Leere, wenn der Versicherungspflichtige in der Vergangenheit auf Antrag einen Befreiungsbescheid erhalten hat und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht unwiderruflich ist.

Bei Selbständigen gilt dieser Wunsch oftmals bei beherrschenden GmbH-Geschäftsführern. Beherrschende Geschäftsführer, die missliche Gesellschafterbeschlüsse verhindern können, was oftmals ab oder über 50% der Fall ist, gelten als nicht schutzbedürftig und können daher nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Sollte jedoch bspw. der Ehemann seine Anteile an seine Frau übertragen und weiterhin Geschäftsführer sein ohne gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse, so könnte er dadurch in den Kreis der gesetzlichen Krankenversicherung zurückkommen. Selbständigen ist es grundsätzlich auch möglich, das Element der abhängigen Beschäftigung wegen der Anstellung beim Dritten zu verwirklichen, um die selbständige Tätigkeit beim Unternehmen weiterführen zu können. Es muss jedoch beachtet werden, dass eine abhängige Beschäftigung ausnahmsweise dann nicht die Versicherungspflicht auslöst, wenn neben der abhängigen Beschäftigung eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Hier ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere der zeitliche Aufwand und die wirtschaftlichen Gewinne beziehungsweise der Tätigkeiten. Bei gestaltenden Maßnahmen, um die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, stellt sich oft die Frage, wie lange diese Situation aufrecht erhalten werden muss, damit ein privat Krankenversicherter letztlich Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben kann. Hierzu gibt es keine festen Kriterien, doch führt eine zu kurze Zeit der Pflichtmitgliedschaft zum Eindruck eines Scheingeschäftes, sodass die gewünschte sozialversicherungsrechtliche Form ausbleiben könnte. Hat der Krankenversicherte jedoch seinen 55. Geburtstag gefeiert, ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung fast ausgeschlossen. Es erscheint immer ratsam, nach Durchführung der Gestaltungsmaßnahmen einen ausdrücklichen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft, freiwilligen Mitgliedschaft oder Familienversicherung anzufordern.

Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Gestaltungen ist es daher oft ratsam, dass der privat Krankenversicherte seinen Vertrag nicht kündigt, sondern als sogenannte Anwartschaftsversicherung zunächst aufrechterhält. Hierbei kann der Versicherte zwar von der privaten Krankenversicherung keine Leistungen mehr beanspruchen, zahlt aber auch nur eine sehr geringe Prämie. Hierfür ist es ihm möglich, die Versicherung beim Wegfall (oder Nichtentstehung) der Mitgliedschaft im gesetzlichen System wieder zur Vollversicherung aufleben zu lassen, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Auch geht die Altersrückstellung in diesem Fall nicht verloren.

17. Rechtzeitiger Antrag auf Kindergeld

Seit dem 01.01.2018 kann Kindergeld lediglich für 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Insbesondere bei erwachsenen Kindern zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte bereits dann ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung grundsätzlich möglich erscheint; fehlen noch Unterlagen, können diese nachgereicht werden.

18. Digitaler Nachlass

Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018, III ZR 183/17, ist der Zugang für Erben zu den Daten im Internet erheblich erleichtert worden. Noch einfacher wird es für die Angehörigen, wenn eine Liste mit den entsprechenden Accounts und Passwörtern erstellt und eine postmortale Vollmacht für den digitalen Nachlass erstellt wird (sinnvollerweise identisch mit den oder dem Erben bzw. einem der Miterben). Ein Muster für eine postmortale Vollmacht finden Sie auf unserer Homepage im passwortgeschützten Downloadbereich. Dort ist auch eine Checkliste hinterlegt, die eine Übersicht über die Internetzugänge enthält. Für Beratungen im Einzelfall stehen wir jederzeit bereit.

Im Übrigen haben wir eine Broschüre betreffend Erbrecht und Erbschaftsteuer beigefügt; die neue Rechtsprechung ist allerdings nach Drucklegung ergangen und noch nicht berücksichtigt. Ansonsten finden Sie dort aktuelle Tipps rund um das Erbe und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen.

Sollten Sie Beratungsbedarf in dieser sehr komplexen Thematik haben, sprechen Sie uns gerne an!