Mandanten-Information III. Quartal 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Maßnahmen gegen das Coronavirus haben die Bevölkerung und Wirtschaft weiter im Griff und bestimmen das Berufsleben sowie den Alltag. Die wirtschaftlichen Folgen sind sehr unterschiedlich, zum Teil immens.

Im nachfolgenden möchten wir einige wesentliche Neuerungen darstellen, wobei diese nur den heutigen Rechtsstand darstellen können. Weitere Informationen können Sie unsere Homepage oder unserem Facebook-Account  entnehmen; wegen Grundsätzlichkeiten hinsichtlich der ersten Corona-Maßnahmen verweisen wir auch auf die Informationen im Mandanteninfo zum II. Quartal 2020.

1. Corona

Die Coronapandemie hält alle Bürger, insbesondere Unternehmer, weiterhin in Atem und verlangt einiges ab. Um die schlimmsten Folgen aufzufangen, hat die Regierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die teilweise rückwirkend geändert, angepasst und auch verlängert wurden bzw. werden.

a) Änderungen bei der 6 b-Rücklage

Der Verkauf eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks löst regelmäßig Steuerzahlungen durch die Auflösung der stillen Reserven aus; diese Versteuerung kann verschoben werden durch die Bildung einer sogenannten § 6 b-Rücklage.

Durch das zweite Coronarsteuergesetz wurde die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert auf fünf bzw. nunmehr sieben Jahre.

b) Umsatzsteuersenkung

Hinsichtlich der Umsatzsteuersenkung verweisen wir auf unser letztes Mandanteninfo; In der Praxis ergeben sich oft vielfältige Fragen, insbesondere bei Bauleistungen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen anzusprechen

c) Kurzarbeitergeld

Dieses wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

d) Soforthilfe

Die Soforthilfe in NRW wurde aufgrund vielfältige Fehler und Unklarheit gestoppt, wir rechnen damit, dass u.a. die Frist zur Abgabe und des Nachweises verlängert wird. Wenn Sie eine entsprechende Nachricht oder E-Mail bekommen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

e) Überbrückungshilfe (Frist 30.09.2020)

Für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) ist ein Antrag nur bis zum 30.09.2020 möglich. Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) können voraussichtlich ab Oktober Anträge gestellt werden; Unterlagen hierzu liegen uns noch nicht vor.

f) Stundungen

Steuerstundungen laufen oft aus oder sind bereits ausgelaufen; in begründeten Fällen können diese verlängert werden, sprechen Sie uns gerne an.

g) Private Steuerklärungen und Jahresabschlüsse 2019

Die Frist läuft üblicherweise Ende Februar 2021 zur Abgabe der Steuererklärung 2019 ab, doch sind die Finanzverwaltungen dazu übergegangen, bei vielen Steuerpflichtigen diese vorab aufgrund der Bearbeitungslage anzufordern. Sie sollten daher die Unterlagen zeitnah zusammentragen und einreichen; bitte beachten Sie, dass die zeitliche Inanspruchnahme in unserer Kanzlei durch die Coronamaßnahmen erheblich angestiegen ist und wir somit eine entsprechende Bearbeitungszeit benötigen.

2. Kassenführung (TSE) (Frist 30.09.2020)

Unternehmer sind verpflichtet, bis zum 30.09. eine sogenannte TSE-Schnittstelle einzubauen und diese der Finanzverwaltung elektronisch zu melden; wir verweisen auf unser letztes Mandanteninfo sowie auf aktuelle Veröffentlichungen auf unserer Homepage und in Facebook.

Auch wenn es coronabedingt eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 gab, sollten Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse haben, umgehend tätig werden zur Vermeidung von Sanktionen. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2021 ist eine verbindliche Bestellung bis zum 30.09.2020.

3. Vorsysteme

In letzter Zeit fokussiert sich die Finanzhaltung im Rahmen der Betriebsprüfung zunehmend auf sogenannte Vorsysteme und weniger auf eine sogenannte Belegprüfung. Vorsystem sind solche Systeme, die rechnungswesenrelevante Daten liefern, insbesondere Kassensysteme, Fakturierungsprogramme, Patientenverwaltungen etc. Da dies in der Vergangenheit oftmals nicht für Zwecke des Rechnungswesens genutzt werden, gab es oftmals keine Anpassungen und Datenübernahmen und somit Differenzen, die zu Diskussionen geführt haben.

Aus Rationalisierungsgründen wird eine Datenübernahme im Zuge der Digitalisierung der Buchhaltung angestrebt. Neben diesem Rationalisierungszweck ist aber dringend erforderlich, dass sogenannte Vorsystemen daraufhin geprüft werden, ob diese rechnungwesenrelevante Daten zutreffend abbilden können, ansonsten ist Stress und Rückfragen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.

Wir verweisen auch auf ein diesbezügliches Merkblatt, abrufbar im Downloadbereich unserer Homepage .

4. Steuerfalle Immobilienveräußerung

Auch bei der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien besteht die Gefahr einer steuerpflichtigen Veräußerung gemäß § 23 EStG. Zwar hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.09.2019 entschieden, dass eine zwischenzeitliche Vermietung einer ursprünglich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ausgenommen ist, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren noch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat. Die Finanzverwaltung ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass eine zwischenzeitliche Vermietung oder auch ein vorübergehender Leerstand steuerschädlich sind, wenn dieser Zustand bereits vor dem Kalenderjahr der Veräußerung eingetreten ist. Ebenso ist die Finanzverwaltung weiterhin der Auffassung, dass im Falle einer Parzellierung eines Grundstücks und anschließender Veräußerung des nicht bebauten neu geschaffenen Grundstücks ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann, da es sich um ein neu geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, welches nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Im Falle einer Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist daher genau darauf zu achten, dass dieses in dem Jahr veräußert wird, in dem die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken noch stattgefunden hat. Bei der Veräußerung eines neu geschaffenen Grundstücks, welches zuvor Teil des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks war, ist zu empfehlen, die Teilung nicht vor der Veräußerung, sondern erst nach der Veräußerung vorzunehmen. Ähnliche Probleme gibt es bei Übertragung von Immobilien zur „Bezahlung“ von Pflichtteilen.

5. Das Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen derzeit häufig die Frage: Was darf ich? Was muss ich? Exemplarisch werden einige Themen kurz angerissen:
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer zu einem positiven Coronatest befragen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer auch zu Kontakten mit Infizierten befragen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Homeoffice, es sei denn, der Arbeitsvertrag beinhaltet eine entsprechende Regelung. Ein Arbeitnehmer darf aus Angst vor einer Ansteckung nicht einfach seiner Arbeit fernbleiben. Bleibt er aus, kann das eine Arbeitsverweigerung darstellen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zum „Urlaub“ zwingen. Reist der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet, wird der Arbeitgeber wohl während der sich anschließenden Quarantäne die Lohnfortzahlung verweigern dürfen. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Urlaub in einem Risikogebiet war. Kurzarbeit kann auch für Leiharbeiter beantragt werden. Gerne stehen wir Ihnen für arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Verfügung.

6. Jahressteuergesetz 2020

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der Gesetzesentwurf hat 215 Seiten, nachfolgend wollen wir die wichtigen Punkte des Entwurfs herausstellen:

a) Flexibilisierung des Investitionsabzugsbetrags

Die begünstigten Investitionskosten können nunmehr in Höhe von 50 %, nicht mehr in Höhe von 40 % zurückgestellt werden; dafür gilt für alle Einkunftsarten eine Gewinngrenze in Höhe von 150.000,- € als Voraussetzung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages.

b) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Dem Finanzamt sind die steuerfreien Arbeitgeberleistungen wie Benzingutscheine, Gesundheitsförderungen etc. ein Dorn im Auge; gesetzlich festgelegt wird, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

c) Verbilligte Wohnraumvermietung

Ab dem Jahr 2021 soll die Grenze der verbilligten Wohnraumvermietung, bis zu der eine Aufteilung der Werbungskosten unterbleiben kann, von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden.

d) Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Neben dem bisherigen MOSS (Mini One Stop Shop) wird es für Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von 150,- € ein neuer OOS (One Stop Shop) eingeführt. Damit brauchen sich Unternehmer nicht mehr zur Zahlung der Umsatzsteuer im Ausland zu registrieren, sondern können die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland zahlen.

7. In eigener Sache/Mandanten-Information

Regelmäßig einmal im Quartal bekommen Sie von uns die kostenlose Mandanten-Information, die Sie über die neuesten Entwicklungen insbesondere im Steuergesetz informieren und Ihnen Handlungsempfehlungen bereitstellen solle. Bislang haben wir diese in Papierform zu Ihnen geschickt; dieses wollen wir jetzt umweltfreundlicher und praktischer gestalten. Auch wir als mittelständisches Unternehmen sind uns unserer Verantwortung gegenüber der Umwelt bewusst. So ist auch uns daran gelegen, die Papierflut einzudämmen und Ressourcen sparsam einzusetzen. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, Ihnen die Mandantin-Informationen und sonstige Sonderinformationen bei Bedarf zukünftig per E-Mail zuzuschicken.

Ist es allerdings für Sie angenehmer, die Informationen nach wie vor als Papierausdruck lesen oder ablegen zu können, geben Sie uns bitte kurz Bescheid. Wir lassen Ihnen die Unterlagen dann sehr gerne weiterhin per Post zukommen.