Mandanten-Information III. Quartal 2021

Sehr geehrte Damen und Herren, in gewohnter Weise möchten wir die aktuellen Neuerungen insbesondere aus dem Steuerrecht nachfolgend zusammenfassen:

1. Corona:

a) Überbrückungshilfe
Nachdem es bereits zahlreiche Hilfsprogramme für Unternehmen (Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezember-Hilfe sowie die Neustarthilfe) gegeben hat, wurde nunmehr die Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus auf den Weg gebracht. Die Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III endete am 30.06.2021. Die Überbrückungshilfe III Plus sieht nunmehr einen Förderzeitraum von Juli 2021 bis September 2021 vor. Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung in diesem Förderzeitraum alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Solo- Selbstständigen und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten. Wie bereits bei dem vorhergehenden Programm besteht Anspruch auf die Überbrückungshilfe III Plus bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % zum Referenzzeitraum 2019. Für die Überbrückungshilfe III Plus muss ein eigener Antrag gestellt werden; sie ist nicht Bestandteil des bisherigen Antrages auf Überbrückungshilfe III. Die Voraussetzungen und Förderquoten entsprechen im Wesentlichen der Überbrückungshilfe III; neu ist, dass auch bestimmte Personalkosten gefördert werden, wenn Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückkehren.

b) steuerfreie Corona-Prämie
Mit Einführung der Corona-Prämie können Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500,- € vom Arbeitgeber erhalten. Zunächst lief der Zeitraum für die Gewährung der Corona-Prämie bis zum 31.12.2020 und wurde dann bis zum 30.06.2021 verlängert. Nunmehr erfolgte die dritte Verlängerung bis zum 31.03.2022. In dem Zeitraum 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 können also einmalig bis zu 1.500,- € steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer gezahlt werden (der Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, kann jeder Arbeitgeber die steuerfreie Corona-Prämie gewähren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 den Arbeitgeber wechselt und vom bisherigen Arbeitgeber bereits eine Prämie erhalten hat.

2. Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Durch Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ein gewaltiger Paradigmenwechsel eingeführt. Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wird die Option zur Körperschaftsteuer eingeräumt. Das bedeutet, dass fiktiv ein Formwechsel durchgeführt wird und nicht mehr die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, sondern des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden sind. Wesentlicher Aspekt dürfte sein, dass nicht mehr der tatsächliche Gewinn der Einkommensteuer zu unterwerfen ist, sondern wie bei Kapitalgesellschaften zwischen ausgeschütteten Gewinnen und nicht ausgeschütteten Gewinnen unterschieden wird. Lohnzahlungen an den Gesellschafter werden dabei wie Arbeitslohn und nicht mehr wie gewerbliche Einkünfte behandelt, Ausschüttungen an die Gesellschafter wie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im Grunde genommen ist das Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer zu begrüßen, zumal hier echtes Gestaltungspotenzial entsteht. Ob die Option beantragt werden soll, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten, sondern vom Einzelfall abhängig. Einzubeziehen sind z.B. auch Abwägungen zum Verlustvortrag oder zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen. Wichtig wäre nur ein Antrag von der Personenhandelsgesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option zur Körperschaftsteuer gelten soll. Wird also gewünscht, von der bisherigen Einkommensteuer zur Körperschaftsteuer zu wechseln, ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, rechtzeitig ein Antrag in 2021 zu stellen; der Antrag muss nach vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung gestellt werden.

Wesentliche Änderung: Nach einer Option zur Körperschaftssteuer ist ein Sonderbetriebsvermögen nicht mehr vorgesehen. Tätigkeitsvergütungen werden daher nicht mehr als Gewinnanteile, sondern als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit betrachtet; Gewinnausschüttungen sind zukünftig Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie ausgeschüttet werden.

Fazit: Obgleich der Übergang steuerlich für einige Unternehmen sinnvoll sein kann, ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich; vielmehr ist im Einzelfall angesichts der individuellen Umstände zu überprüfen, ob eine Option inklusive der aufwendigen Berechnungen sinnvoll ist.

3. Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete im Rahmen der verbilligten Vermietung

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die Grenze für die verbilligte Vermietung von 66 % auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Das bedeutet: beträgt das Mietentgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognose vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Ist die Totalüberschussprognose negativ, sind die Werbungskosten nur noch teilweise abzugsfähig. Liegt die ortsübliche Miete unter 50 %, sind die Werbungskosten nur anteilig abzugsfähig. Liegt die ortsübliche Miete über 66 %, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ratsam ist daher nach wie vor, nicht auf 50 % der ortsüblichen Miete abzuzielen, sondern 66 % im Auge zu behalten. Fraglich hier war, wie die ortsübliche Miete bestimmt werden kann. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist die ortsübliche Miete zunächst auf Basis des Mietspiegels zu bestimmen, daneben gibt es folgende gleichrangige Ermittlungswege: a) Mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen b) durch die Auskunft einer Mietdatenbank oder c) unter Zugrundelegung der Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen.

4. Doppelbesteuerung der Rente

Hinsichtlich der Besteuerung von Renten gibt es neue Urteile zur Doppelbesteuerung. Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen als unbegründet abgewiesen. Allerdings ergibt sich auf Basis der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofes, dass spätere Rentenjahrgänge durchaus von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten. Das Bundesfinanzministerium will sich allerdings erst nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen beschäftigen. Mittlerweile steht aber fest, dass der Streit in die nächste Runde geht. Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbesteuerung der Renten anhängig. Steuerpflichtigen ist daher zu raten, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens einzulegen, bis in Karlsruhe eine Entscheidung getroffen wurde.

5. Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen sind Entgeltfortzahlungen z.B. bei Krankheit, während der Kurzarbeit oder bei Arbeitslosigkeit. Diese Lohnersatzleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Provisionsvorbehalt (wirken sich also auf die Höhe des Steuersatzes aus). Durch den Progressionsvorbehalt kommt es in vielen Fällen bei der Abgabe der Einkommensteuerklärungen zu Nachzahlungen; davon wird insbesondere der Bezieher von Kurzarbeitergeld betroffen sein. Diskutiert wurde eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld während der Corona-Krise, dies hat die Bundesregierung nun jedoch abgelehnt.

6. Kurzfristige Beschäftigung

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben. Auch für 2021 gibt es nun eine weitere Anhebung der Fristen. Für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 liegt eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf vier Monate oder 102 Arbeitstage beschränkt ist. Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Anhebung allerdings nicht für solche Beschäftigungen, die bereits vor dem 01.06.2021 begonnen haben. Diese sind nur dann als kurzfristig Beschäftigte zu melden, wenn die Beschäftigung längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die weiteren Voraussetzungen zur Sozialversicherungsfreiheit (Entgelt von mehr als 450,- € Monat und nicht berufsmäßig tätig) gelten weiterhin.

7. Der neue Fernverkauf ab 01.07.2021

Ab dem 01.07.2021 gilt das sogenannte OSS-Verfahren. Betroffen ist hier insbesondere der Bereich des E-Commerce. Wird ein Gegenstand an Nichtunternehmer innerhalb der EU verkauft, ist der Umsatz in Abhängigkeit von Lieferschwellen ggfls. im anderen Mitgliedstaat zu besteuern. Bisher musste sich der Unternehmer in diesen Fällen im anderen Mitgliedstaat steuerlich registrieren, wobei in jedem Mitgliedstaat andere Lieferschwellen galten. Ab dem 01.07.2021 kann man sich auf das OSS-Verfahren berufen. Hier gilt eine einheitliche Lieferschwelle für alle EU-Länder von 10.000,- €. Wird dieser Wert überschritten (oder auf die Grenze verzichtet) muss sich der Unternehmer nicht mehr im jedem Mitgliedstaat registrieren, sondern kann in Deutschland seine ausländischen Steuerpflichten erfüllen. Möchte der Unternehmer das OSS-Verfahren nutzen, muss er sich zuvor registrieren.

8. Hochwasserkatastrophe

Aufgrund der zahlreichen Schäden im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Juli 2021 hat die Landesregierung NRW einen Erlass herausgebracht. Erleichterungen und Klarstellungen werden u.a. zu folgenden Sachverhalten geschaffen:

a) Unentgeltliche Hilfeleistung von Unternehmen an Privatperson in Form von Sach- oder Dienstleistungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt z.B., wenn ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.

b) Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnung und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.

c) Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitsweg insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen (Sachspenden), die Überlassung von Wohnraum und die unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.

d) Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgabe abgezogen werden.

e) Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.

9. Modernisierung des Gesellschaftsrechts

Ebenfalls Ende Juni hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zugestimmt. Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft mit Ausnahme der Möglichkeit für Freiberufler, jetzt auch die GmbH & Co. KG zu wählen (Rechtsanwälte, Steuerberater Wirtschaftsprüfer). Ansonsten wird insbesondere bei GbRs die rechtliche Struktur der Entscheidung geändert. Eine weitere wesentliche Neuerung ist das Gesellschaftsregister für GbRs. Die Eintragung ist „freiwillig“, allerdings besteht sanfter Zwang dadurch, dass bei Änderungen in einem öffentlichen Register wie Grundbuch vorher eine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen muss. Die Eintragung im Gesellschaftsregister bleibt bestehen bis zur Beendigung der Gesellschaft.

10. Neue Grundsteuerregelungen

Das Verfassungsgericht hat auf den Stichtag 01.01.2022 eine Neuregelung verlangt, die ab 2025 erhoben werden soll. Den Ländern war die Möglichkeit eigenständiger Regelungen eingeräumt; Nordrhein-Westfalen will von dieser Öffnungsklausel wohl keinen Gebrauch machen. Wie die Flut der Neubewertungen von Immobilien bewältigt werden soll, ist noch nicht absehbar. Offenkundig plant die Finanzverwaltung eine Zusammenstellung der vorhandenen Daten, wobei wohl nur relativ wenige Angaben vom Steuerpflichtigen ergänzt werden müssen wie wohl Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und Baujahr.

11. Weitere Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Maßgeblich sind grundsätzlich die vertraglichen Zuordnungen. In vielen Einzelfällen sind aber die Regelungen nicht eindeutig. Für einen Zeitsoldaten, der bis zum Ende seiner Dienstzeit dauerhaft versetzt wurde, bildete der neue Standort die erste Tätigkeitsstätte. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmers die neue Tätigkeitsstätte, wenn ein eigener Vertrag zwischen Arbeitnehmer und aufnehmender Gesellschaft abgeschlossen wurde. Ansonsten gilt dies nur bei einer unbefristeten Zuordnung, die 48 Monate überschreitet und die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses umfasst.

12. Schutzmasken und „steuerliche Geltendmachung“

Der Wunsch des Bundesrates, einen pauschalen Sonderabgabenabzug wegen des Erwerbs von Schutzmasken für Arbeitnehmern einzuführen, ist vom Bundestag abgelehnt worden. Unverändert ist aber die Zurverfügungstellung von Schutzmasken durch den Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger Vorgang. Ähnliches dürfte für die Zurverfügungstellung von Selbsttests oder Schnelltests gelten.

13. Verlustverrechnung von Aktienverlusten?

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich versteuert mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, dies gilt auch bei Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften verrechnen werden können, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen; eine zusätzliche Einschränkung gibt es für Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht nunmehr die Frage vorgelegt, ob diese Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsgemäß ist.

14. Garantiezusage vom Kfz-Händler

Die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers an seinen Kunden bei Veräußerung eines Kfz ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung (mehr), sondern eine eigenständige Leistung. Bei dieser Garantiezusage handelt es sich um eine Leistung aufgrund des Versicherungssteuergesetzes, die der Versicherungssteuer unterliegt, jedoch umsatzsteuerbefreit ist. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2022.

15. Steuerfalle Fotovoltaikanlage

Wer Energiekosten einsparen und der Umwelt etwas Gutes tun will und sich eine Fotovoltaikanlage auf das Dach des Einfamilienhauses setzt, muss steuerlich einige Fallstricke beachten. Das Bundesfinanzministerium hat für bestimme PVAnlagen mit einer Leistung von max. 10 kW peak auf dem selbstgenutzten Haus nun festgelegt, dass sie sich auf Antrag von der Steuerpflicht für die Fotovoltaikanlage befreien können – Stichwort Liebhaberei. Dies bedeutet, dass Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt werden, Gewinne aber auch nicht versteuert werden müssen – wenn überhaupt welche anfallen. Dies stellt durchaus einen Beitrag zur Steuervereinfachung dar, betrifft aber nur die Schublade Einkommensteuer.

Davon ist zu unterscheiden, wie die Anlage umsatzsteuerlich eingeordnet wurde: Wurde bei der Anschaffung Vorsteuer gezogen, ist auf der anderen Seite Umsatzsteuer abzuführen auf dem Eigenverbrauch und auf die Eigenenergieversorgung. Bei vielen Anlagen besteht zur Vereinfachung die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuer (und den Vorsteuerabzug) zu verzichten; die Umsatzgrenze beträgt 22.000 € p. a.

Tipp: Zunächst Vorsteuer ziehen, Umsatzsteuer abführen und dann nach dem fünften Jahr zur Kleinunternehmer-Regelung optieren, dann entfallen diese steuerlichen Pflichten zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und Erklärung. Zu beachten ist, dass es sich bei Fotovoltaikanlagen und deren Einkünften um gewerbliche Einkünfte handelt, sodass diese immer getrennt von übrigen Einkünften, beispielsweise Vermietungseinkünfte, festgehalten und aufgezeichnet werden sollen; ansonsten besteht das Risiko, dass die Immobilie, die ursprünglich zu Privatzwecken vermietet wurde, steuerliches Betriebsvermögen wird. Tipp: Idealerweise sollte vor Bestellung bzw. vor Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage überlegt werden, in welche Schublade man diese sinnvollerweise stecken sollte – dies betrifft die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer.

16. Arbeitszimmer und Veräußerungsgewinne bei Privatimmobilien

Grundsätzlich sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nicht steuerbar; bei Immobilien gilt dieses nur, wenn diese selbst genutzt werden oder länger als zehn Jahre behalten wurden. Fraglich ist, ob ein Arbeitszimmer, dessen Aufwendungen steuerlich abgesetzt wurden, als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zählt; falls nicht, ist der anteilige Gewinn innerhalb des Zehnjahreszeitraums zu versteuern. Der BFH hat nun unlängst klargestellt, dass auch ein Ansatz als Arbeitszimmer zu der sogenannten eigenen Wohnnutzung gehört und somit der anteilige Gewinn nicht steuerpflichtig ist, wenn die sonstigen Kriterien greifen. Beachte: Dies gilt nur für Arbeitszimmer im Rahmen zum Beispiel bei Vermietung und Verpachtung und bei Arbeitnehmern; bei Arbeitszimmern, die sich im Betriebsvermögen befinden (Gewerbetreibender, Freiberufler) sind die Gewinne von jeher steuerpflichtig, unabhängig von der Behaltensfrist.

17. Steuerzinsen des Finanzamts i. H. v. 6 % nicht statthaft

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die typisierende Feststellung des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zu rechtfertigen. Dies gilt zumindest für die Zeiträume ab 2019.

18.Immobilienkaufverträge

In der Praxis ist festzustellen, dass sich notarielle Kaufverträge über Immobilien hinsichtlich des Kaufgegenstandes meist auf die grundbuchliche Bezeichnung der Immobilie beschränken und im Hinblick auf Gewährleistungsrechte die gesetzliche Gewährleistung, soweit zulässig, ausschließen. Dadurch bleiben häufig während der Verhandlungen vom Verkäufer erwähnte Besonderheiten der Immobilie einerseits und für den Käufer entscheidungserhebliche Eigenschaften der Immobilie andererseits unerwähnt. Im Streitfall sind daher Nachweise darüber häufig nicht möglich oder nur durch Zeugenbeweis zu erbringen. Generell ist daher auf Verkäuferseite zu empfehlen, von der üblichen Beschaffenheit abweichende Zustände der Immobilie, insbesondere Mängel und fehlende baurechtliche Genehmigungen, zum Gegenstand des Grundstückskaufvertrages zu machen oder aber sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Käufer darüber informiert ist. Andererseits ist auf Käuferseite zu empfehlen, dass wichtige, für die Kaufentscheidung grundlegende Eigenschaften der Immobilie im Kaufvertrag auch erwähnt werden, wie z.B. Wohnflächenangaben oder bestimmte Nutzungsmöglichkeiten.

19. Urlaub und Quarantäne

Wer in seinem Erholungsurlaub krank wird, dem werden gem. § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Falle Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, soweit die Voraussetzungen vorliegen und nicht Urlaubsentgelt. Das Arbeitsgericht Neumünster hatte sich jedoch kürzlich mit der Fragestellung zu beschäftigen, was gilt, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur auf Grund eines Kontaktes mit einer Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Neumünster gewährt der Arbeitgeber den beantragten und genehmigten Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet.