Mandanten-Information III. Quartal 2024

Sehr geehrte Damen und Herren, in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen: 

1. (geplante) Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes verabschiedet; der Bundesrat hat die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, so dass der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im 4. Quartal erfolgen kann.

Bei der Vorstellung des Regierungsentwurfs wurde erläutert, dass das Jahressteuergesetz nur Teil des politischen Pflichtprogramms sei; es enthalte neben Einführung eines Mobilitätsbudgets Anpassungen, die aufgrund Rechtsprechung oder europäischer Vorgaben erforderlich sind.

Darüber hinaus soll es noch ein Jahressteuergesetz 2.2024 geben, in dem wichtige politische Vorgaben umgesetzt werden sollen wie

  • Erhöhung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer,
  • Anpassung des Tarifverlaufs bei der Einkommensteuer,
  • Anhebung der Grenze für Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 1.000,- €,
  • Erhöhung der Obergrenze für die Bildung eines Sammelpostens auf 5.000,- €
  • Klimaschutz-Investitionsprämie etc.
  • gesetzliche Verstetigung der 150,- € Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenversicherung
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
  • Wohngemeinnützigkeit: Anhebung der Grenze für Bedürftigkeit
  • Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen soll von 15 kWp auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden.
  • Kleinunternehmergrenze Umsatzanstieg von 22.000,- € auf 25.000,- € bzw. von 50.000,- € auf 100.000,- € im Vorjahr.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, sofern sich etwas Neues ergibt.

2. Registrierungspflicht für elektronische Registrierkassen

Spätestens seit 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer bestimmten Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden, dieses sollte mit einer entsprechenden Meldepflicht für die Kassensysteme einhergehen. Diese Meldepflicht wurde mangels Formularen immer wieder ausgesetzt, das Meldeverfahren steht jedoch ab dem 01.01.2025 zur Verfügung.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm Mein Elster und eine ERiC-Schnittstelle ab Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Leasingbeginn bzw. Außerbetriebnahme oder Leasing-Ende müssen Unternehmer laut Gesetz dem Finanzamt die wesentlichen Informationen auf amtlichen Formular elektronisch übermittelt werden. Gemietete oder geleaste elektronische Kassen stehen angeschafften gleich. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassenaufzeichnungsmöglichkeiten ist die Mitteilung erst zum 31.07.2025 vorzunehmen, ansonsten gilt die Monatsfrist.

Unternehmer sollten sich vor Freischaltung des Mitteilungssystems eine Übersicht über die eingesetzten Systeme verschaffen und die geforderten Daten zusammenstellen (Name, Steuernummer, Art der zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Seriennummer, Datum der Anschaffung und Datum der Außerbetriebnahme, Ort der Verwendung). Sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte sind in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.

3. E-Rechnung

Der Empfang ist ab 01.01.2025 verpflichtend für alle Unternehmer. Einzelheiten entnehmen Sie der Anlage, die den derzeitigen Stand darstellt. Aktualisierungen erfolgen regelmäßig auf unserer Homepage.

4. Grundsteuer im Bundesmodell/Nachweis eines niedrigeren Wertes durch Gutachten möglich

Es gibt zwischenzeitlich Urteile von Finanzgerichten und vom Bundesfinanzhof, wonach es rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwert- feststellungen gibt; eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit jedoch noch nicht verbunden, es gilt weiter abzuwarten.

Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof in einem Aussetzungsverfahren eine wichtige Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffen:

Auch ohne gesetzliche Grundlage ist es den Steuerpflichtigen möglich, abweichende niedrigere tatsächliche Werte durch ein öffentliches Gutachten nachzuweisen, wenn der nach den gesetzlichen Berechnungen ermittelte  Wert 40 % über dem Verkehrswert liegt (oder umgekehrt der Verkehrswert mehr als 28,5 % unter dem Grundsteuerwert). Die Aussetzung kann dann in Höhe von 50 % des Differenzbetrages gewährt werden.

Ungeachtet dessen bleibt die Frage offen, ob nicht das gesamte Gesetz verfassungswidrig ist. Hierzu hat sich der BFH nicht geäußert.

5. Tatsächlicher Kaufpreis höher als laut notariellem Grundstückskaufvertrag

Unlängst hat der BGH ein wichtiges Urteil gesprochen im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer vorab Geld erhalten; im notariellen Kaufvertrag war ein niedrigerer Preis als der Gesamtkaufpreis beurkundet worden. Vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch wollte der Verkäufer von dem Verkauf zurücktreten und hatte sogar Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet. Letztlich hat aber das oberste Zivilgericht dem Erwerber Recht gegeben und anders als in Werkvertragsfällen hier keine Nichtigkeit des dinglichen Vertrages angenommen. Hierbei hat es darauf abgestellt, ob die Frage der Steuerersparnis im Vordergrund steht. Im konkreten Fall war dies nicht so, so dass hier letztlich der Eigentumsübergang trotz der Fehler bei der Beurkundung (zu niedriger Kaufpreis beurkundet) vonstattengehen konnte.

Der Senat hat auch in einem Schlenker zu den anderslautenden Entscheidungen der Senate Stellung bezogen, die zum Werkvertragsrecht Urteile gefällt hatten. Hier ist nämlich die Rechtsprechung gnadenlos. Die Vertragsparteien können keinen Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen, weil hier zum einen die Steuerersparnis im Vordergrund steht und zum anderen Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegen. Wegen des abweichenden Sachverhalts und anderer in Betracht zu ziehender Steuervorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit konnte der Senat im konkreten Fall bei Grundstücken eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. In jedem Fall ist Vorsicht geboten.

6. Anstieg der gesetzlichen Altersrente/Steuerpflicht

Die gesetzlichen Altersrenten werden zum 01.07.2024 bundeseinheitlich  um 4,57 % angehoben. Diese Rentenanpassung kann dazu führen – wie in der Vergangenheit auch – dass Rentner erstmals in die Steuererklärungspflicht rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen.

In Zweifelsfällen sprechen Sie uns gerne an!

7. Mehrere Minijobs gleichzeitig

Grundsätzlich können Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen in Form von Minijobs gleichzeitig ausüben, wenn die Spielregeln eingehalten werden:

a) Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe der Verdienste darf jedoch 538,- € im Monat nicht überschreiten. Liegt der Verdienst der Minijobs über 538,- €, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.

b) Hat ein Arbeitnehmer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, darf er maximal einen Minijob ausüben. Für jeden weiteren Minijob besteht Sozialversicherungspflicht.
Tipp: Arbeitgeber müssen daher mit einem entsprechenden Personalfragebogen bei den Beschäftigten nachfragen und sich durch Unterschrift bestätigen lassen,  ob diese weitere Jobs ausüben, sonst haftet der Arbeitgeber für eventuelle Nachforderungen der Sozialversicherung, schlimmstenfalls sogar auch für den Arbeitnehmer-Anteil. Und es muss vereinbart werden, dass sämtliche Änderungen mitzuteilen sind.

8.  Ehe in der Krise

Üblicherweise werden Eheleute steuerlich zusammen veranlagt, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuervorauszahlungen werden hälftig zugeordnet. Im Rahmen einer Zusammenveranlagung oder getrennten Veranlagung – je nachdem, was steueroptimal ist – ergeben sich keine Probleme.

Gibt es jedoch Streit und somit oft auch Steuerstreitigkeiten in der Ehe, gibt es möglicherweise Besonderheiten zu beachten:

  • a) Veranlagung
    Sofern die Eheleute am 01.01. eines Jahres noch zusammengelebt haben, besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, sofern diese steuerlich günstiger ist. Im Regelfall wird ein Ehegatte benachteiligt, einer bevorteilt (je nach Steuerklasse) – die Zustimmung kann aber auf zivilrechtlichem Weg erstritten werden – zumindest, wenn der Ehegatte dem anderen den Nachteil ersetzt.
  • b) Steuerklasse
    Spätestens ab der Trennung sollte Steuerklasse 4/4 gewählt werden, das Problem hat sich vielleicht zukünftig durch Gesetzesänderung erledigt.
  • c) Steuervorauszahlungen
    Diese werden ohne Tilgungsbestimmung hälftig den Ehegatten zugerechnet, egal, wer diese tatsächlich geleistet hat. Das Finanzamt sollte daher unverzüglich über die Trennung schriftlich informiert werden und der Vorauszahlende soll bei Überweisung deutlich zu erkennen geben, dass er nur für seine Steuerschuld zahlt.
  • d) Vorauszahlungsbescheide
    Es sollten getrennte Vorauszahlungen gegenüber jedem Ehegatten beantragt werden.
  • e) Insolvenz, wirtschaftliche Schwierigkeiten
    Damit nicht ein Ehegatte für die Steuerverbindlichkeiten des anderen einstehen muss, gibt es die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid zu beantragen und eine Aufteilung der Steuerschuld. Dies ist rechtzeitig innerhalb der Rechtsbehelfsfristen anzugehen.

9. WEG-Recht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22.03.2024 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr auch gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG die Kompetenz, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung, insbesondere Teilungserklärung, abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt nunmehr auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, in dem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Damit haben Wohnungseigentümergemeinschaften wesentlich mehr Möglichkeiten, Kosten abweichend vom Gesetz und/oder der Teilungserklärung zu verteilen. Es muss jedoch ein Maßstab gewählt werden, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner führt.

10. Inflationsausgleichprämie

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gewähren. Voraussetzung ist, dass die Prämie in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreitet, die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und die Zahlung bis zum 31.12.2024 erfolgt ist (Achtung: Auszahlung Dezemberlohn Anfang Januar wäre für die Inflationsausgleichsprämie zu spät!).