Mandanten-Information IV. Quartal 2020

Nachfolgend nun die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung:

1. Corona

Die Maßnahmen und Bedingungen ändern sich teilweise täglich; aktuelle News erhalten Sie auf unserer Facebook-Seite und Homepage sowie auf den entsprechenden Seiten der jeweiligen Stellen. Dieses Info basiert auf dem Stand 24.11.2020.

1.1 Kurzarbeitergeld

Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss prinzipiell eine Steuererklärung abgeben; obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, kann es aufgrund des Progressionsvorbehaltes zu einer Steuernachzahlung kommen: dies gilt insbesondere, wenn verkürzt weiter gearbeitet und durch Kurzarbeitergeld der Lohn aufgestockt wurde.

1.2 Corona-Prämien

a) mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die abgabenfreie Prämie in  Höhe von bis zu 1.500,- € gewähren; hat ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Hauptjob und einen Minijob, so kann er bis zu 3.000,- € (2 x 1.500,- €) im Jahr 2020 bekommen.

b) Auszahlungszeitpunkt
Die Zahlung der Corona-Prämie muss zwingend im Jahr 2020 abgeflossen sein, um die Abgabenfreiheit zu bekommen. Es ist nicht möglich, die Corona-Prämie mit der Dezember-Abrechnung Anfang Januar 2021 abgabenfrei auszuzahlen.

1.3 Soforthilfe

Unternehmer, die die Soforthilfe beantragt haben, sollen per E-Mail einen Fragebogen erhalten, um zu prüfen, in welcher Höhe die Soforthilfe ggfls. zurückzuzahlen ist; laut Homepage der Landesregierung soll die Mail mit den Rückforderungsberechnungen noch vor den Herbstferien ergehen, die Rückzahlung war bis zum 30.11.2020 zu leisten. Diese Fristen wurden kürzlich auf Frühjahr/Herbst 2021 verlängert.

Hat der Unternehmer im Jahr 2020 eine Soforthilfe erhalten, ist diese voll zu versteuern. Es kann sein, dass die Soforthilfe voll oder teilweise zurückzuzahlen ist – wenn dieses im Jahr 2020 geschieht, mindert sich die erhaltene Soforthilfe. Es kann aber auch sein, dass die Rückzahlung erst im Jahr 2021 fließt, dies kann im Moment noch nicht abgeschätzt werden. Dann würde sich die Einnahme im Jahr 2020 und die Ausgabe (Rückzahlung) erst im Jahr 2021 auswirken, sofern der Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt wird. Im Einzelfall kann dieses vorteilhaft, in anderen Fällen jedoch auch deutlich nachteilhaft sein. Dies ist zu berücksichtigen.

1.4 Übersicht über sonstige Corona-Maßnahmen

a) Umsatzsteuerermäßigung bis zum 31.12.2020; beachte: Dauerrechnungen müssen zum 01.01.2021 erneut angepasst werden. Größere Investitionen oder Maßnahmen sollten daher noch bis zum 31.12.2020 zu 16 % Umsatzsteuer abgewickelt werden.

b) Überbrückungshilfe I, II und III sowie Soforthilfe

c) Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021; Anträge müssen vorab gestellt werden. Neue Anträge sind auch nötig, wenn Kurzarbeit zwar angezeigt, aber nicht durchgeführt wurde

d) Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500,- € steuerfrei – Auszahlung 2020 vorausgesetzt

e) Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können Elterngeldmonate aufschieben.

f) Zweites Coronasteuerhilfegesetz

  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
  • Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf  5 Mio. €
  • degressive Abschreibung von 25 % (max. 2,5-fach der linearen AfA) bei Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter 2020 und 2021
  • Investitionsabzugsbetrag: für künftige Investitionen eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes  des Anlagevermögens können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten abgezogen werden. Fälle, bei denen die 3-jährige Auflösungsfrist und Investitionsfrist in 2020 abläuft, wird diese um ein Jahr verlängert.
  • Reinvestitionsfrist des § 6 b EStG wurde um ein Jahr verlängert.
  • Gewerbesteuer: Ermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Anhebung auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (alt: 3,8)
  • Freibetrag für Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer von Schuldzinsen von 100.000,- € auf 200.000,- €

2. Aufladen von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern

Die Finanzverwaltung hat im September die lohnsteuerliche Förderung der Elektromobilität zusammengefasst und aktualisiert:

a) Das kostenlose/verbilligte Laden eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Diese Steuerfreiheit gilt nicht nur für Dienstwagen, sondern auch für private Fahrzeuge des Arbeitnehmers.

b) Überlassung einer Ladevorrichtung
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betrieblich angeschaffte Ladevorrichtung zur privaten Nutzung, so ist der Vorteil der Überlassung steuerfrei – wenn dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschieht. Die Kosten für den aus der überlassenen Ladevorrichtung bezogene Ladestrom kann der Arbeitgeber nur dann steuerfrei übernehmen, wenn ein Dienstwagen geladen wird.

c) Übereignung einer Ladevorrichtung
Übereignet der Abergeber die Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt an den Arbeitnehmer, ist der Vorteil steuerpflichtig – kann mit 25 % pauschal versteuert werden mit entsprechender Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

d) Arbeitgeberzuschüsse  für die Ladevorrichtung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch einen Zuschuss zu den Kosten für den Erwerb oder für den pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung gewähren. Wird der Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, kann der Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei Nutzung einer privaten Ladevorrichtung können Arbeitgeberzuschüsse nur pauschal versteuert werden, soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweist. Ein Nachweis über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ist normalerweise ausreichend.

e) Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer, sofern der Arbeitnehmer keine höheren Kosten nachweist, monatlich Pauschalbeträge für die Aufladung von Dienst-Pkws steuerfrei vergüten. Hat der Arbeitgeber zusätzlich eine Lademöglichkeit, betragen die Erstattungen 20,- € bis 30,- € pro Monat; ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber belaufen sich die Erstattungen auf 50,- € bis 70,- € pro Monat.

3. Virtuelle Weihnachtsfeier

Gerade in Zeiten der Corona-Krise und des zweiten Lockdowns fallen viele Weihnachtsfeiern aus. Trotzdem möchten viele Arbeitgeber den Arbeitnehmern etwas zukommen lassen als kleine Entschädigung für die ausgefallene Weihnachtsfeier. Wichtig für die steuerliche Begünstigung ist, dass sogenannte Betriebsveranstaltungen vorliegen; dies sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Auch eine virtuelle Weihnachtsfeier kann dazu gehören; beispielsweise der isolierte Verzehr von Speisen anlässlich eines Online-Meetings.

Auch diese Betriebsveranstaltung ist steuerlich begünstigt: pro anwesenden  Arbeitnehmer gilt ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 110,- € je Veranstaltung.

Wichtig ist, dass es maximal zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr gibt – was 2020 keine Schwierigkeit darstellen dürfte – und die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offenstehen muss.

So kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern beispielsweise Genussmittel wie Wein, Süßigkeiten etc. im Wert von 30,- € zukommen lassen, Essen für jeden daheim für 20,- € bestellen und zudem den Arbeitnehmern einen Gutschein oder Geschenke im Wert von 60,- € steuerfrei übergeben.

Wichtig: Der erhöhte Freibetrag in Höhe von 60,- € für ein Geschenk setzt eine (auch virtuelle) Betriebsveranstaltung voraus.

Die Weihnachtsfeier inkl. Geschenk kann neben der steuerfreien Corona-Prämie gewährt werden.

4. Abzugssteuern bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen

Bestimmte Leistungsempfänger (Vermieter, Unternehmer) haben für im Inland erhaltene Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn die bauausführende Firma keine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Es gilt eine Geringfügigkeitsgrenze von 5.000,- € bei Unternehmern bzw. 15.000,- € bei Vermietern.

Tipp: Bei jeder Bauleistung, die über 5.000,- € (im Jahr) erbracht wird, sollte sich vor Begleichung der Rechnung eine Freistellungsbescheinigung  vorgelegen lassen.

5. Jahressteuergesetz 2020

Wahrscheinlich aufgrund der Corona-Pandemie gab es diesbezüglich noch keine neuen Verhandlungen; die im Mandanteninfo III/2020 vorgestellten Gesetzesvorhaben gelten weiterhin.

6. Steuerliche Aspekte für Immobilienbesitzer

a) Vermieter, die ihre Mietobjekte nur gelegentlich aufsuchen, können je gefahrenen Kilometer entweder 0,30 € pauschal oder die tatsächlichen Kosten je Kilometer absetzen; Vermieter, die ihre Immobilien regelmäßig aufsuchen, können nur die Entfernungskilometer pauschal mit 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen.

b) Grundsteuererlass
Bei erheblichen Mietausfällen in 2020 kann bis zum 31.03.2021 ein teilweiser Erlass der Grundsteuern beantragt werden.

c) Mietwohnungsneubau
Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags bzw. einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige werden durch steuerliche Sonderabschreibungen begünstigt.

d) Energetische Sanierung Eigennutzung
Steuerermäßigung nach § 35 c EStG für energetische Maßnahmen gibt es, wenn das Gebäude älter als zehn Jahre alt ist. Maßnahmen wie beispielsweise Wärmedämmung, Erneuerung der Fenster, Außentür oder die Heizungsanlage sind begünstigt. Es werden Maßnahmen gefördert, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt (insgesamt 20 % des Rechnungsbetrages), der Höchstbetrag ist 40.000,- €.

Wichtig: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige der Steuererklärung eine spezielle Bescheinigung des beauftragten Handwerkers nach amtlichem Muster beifügen.

7. Hinweise zur Umsatzsteuer

a) Kleinunternehmer
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und können dann auch keine Vorsteuer abziehen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000,- € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000,- € betragen hat.

b) Zuordnungsentscheidung
Der Vorsteuerabzug eines nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenstandes setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus; diese Zuordnung muss spätestens im Rahmen der Jahreserklärung erfolgen, also bis zum 31.07. des Folgejahres. Eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuerklärungen wirkt sich auf die Zuordnungsentscheidung nicht aus.

8. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,35 € brutto die Zeitstunde soll ab 2021 stufenweise erhöht werden; die Umsetzung per Rechtsverordnung steht noch aus. Vorgesehen ist, den Mindestlohn zum 01.01.2021 auf 9,50 € zu erhöhen, zum 01.07.2021 auf 9,60 €, zum 01.01.2022 auf 9,82 € auf 01.07.2022 auf 10,45 €.

9. Sonderzahlung in Rentenversicherung

Wer grundsätzlich die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllt, kann vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen mit einem Abschlag von 0,2 % pro Monat. Durch Sonderzahlungen können diese Abschläge jedoch ausgeglichen werden; wer später doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechende höhere Rente. Vorteilhaft ist, dass sich diese Sonderzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung wie Einzahlungen in einen privaten Basisvertrag (Rürup-Rente) steuerlich zum großen Teil Auswirkung haben.

10. Arbeitsrecht: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Mittlerweile ist bekannt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BurlG nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geht auf die EuGH-Vorgaben in seinem Urteil vom 06.11.2018, C – 684/16, zurück.

Wenn der Anspruch nicht verfallen kann, schließt sich die Frage an, ob dieser denn nach den §§ 194 ff. BGB verjähren kann.

Mit dieser Fragestellung hat sich das BAG in einem aktuellen Verfahren, 9 AZR 266/20, zu beschäftigen.

Um auch diese Fragestellung EU-rechtskonform klären zu können, hat sich der 9. Senat des BAG entschieden, ein Vorabentscheidungsgesuchen an den EuGH zu dieser Fragestellung zu richten.

Bisher sind die Instanzgerichte nach der oben genannten EuGH-Entscheidung davon ausgegangen, dass bei EU-rechtskonformer Auslegung eine Verjährung nicht in Betracht komme. Nunmehr bleibt die endgültige Klärung durch den EuGH abzuwarten.

Wie auch diesem Sachverhalt wieder entnommen werden kann, wird das deutsche Arbeitsrecht mehr und mehr durch den EuGH geprägt.

11. Immobilienrecht: neue HOAI tritt am 01.01.2021 in Kraft

Der Bundesrat hat der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und auch dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen (ArchLG) als Gesetzesgrundlage für die Verordnung zugestimmt. Damit tritt die Verordnung am 01.01.2021 in Kraft. Die Novellierung war erforderlich geworden, weil der europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI  durch Urteil vom 04.07.2019 für europarechtswidrig einstufte. Die neue HOAI wird keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr enthalten. Die Honorare für Planerleistungen sollen vielmehr frei vereinbar sein. Die bisherigen Honorartafeln werden unverbindlich, sollen aber eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Zudem reicht für eine Honorarvereinbarung demnächst die einfache Textform, die auch nicht mehr schon zur Auftragserteilung vorliegen muss. Gibt es keine derartige Honorarvereinbarung gilt der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz zukünftig als Basishonorarsatz, nach dem abzurechnen ist.

12. WhatsApp

Sie haben nun auch die Möglichkeit, uns zu jeder Uhrzeit unter der bekannten Kanzlei-Telefonnummer nicht vertrauliche Nachrichten (Terminanfragen, Rückrufbitten) via WhatsApp zu übermitteln.