11 Nov Mandanten-Information IV. Quartal 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen:
1. Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
Für digitale Wirtschaftsgüter wie bspw. Smartphones, IPads, PC, Laptop etc. gilt seit dem 01.01.2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr – insofern können digitale Wirtschaftsgüter, die im Dezember 2021 angeschafft werden, nicht wie bisher mit 1/36 im Jahr 2021, sondern zu 100 % abgeschrieben werden.
Unklar ist, ob eine Verpflichtung zum Sofortabzug besteht oder ein Wahlrecht besteht, die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bspw. 3 Jahren bei PCs anzuwenden.
2. Coronahilfen/Ausbildungsprämie
Unter gewissen Voraussetzungen, u.a. die Zahlung von Kurzarbeitergeld bzw. Überschreitung bestimmter Umsatzrückgänge, gibt es für die Begründung von Ausbildungsverhältnissen Zuschüsse in Form einer Ausbildungsprämie. Beachte: Die Frist für die Beantragung beträgt drei Monate nach Ablauf des Probezeitraums, der Antrag muss online gestellt werden!
3. betriebliche Altersvorsorge
a) Zuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2022
Über die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei reiner Arbeitnehmerfinanzierung einen Zuschuss zur Altersvorsorge zu zahlen ab dem 01.01.2022, hatten wir Sie bereits im zweiten Mandanteninfo für das Jahr 2021 informiert; dieses und weitere Informationen können Sie jederzeit unserer Homepage bzw. unserem Facebook-Auftritt entnehmen.
b) Aufstockung bAV bei Geringverdienern
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde eine neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener eingeführt. Gefördert werden Beiträge des Arbeitgebers von mindestens 240,- €, der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des Arbeitgeberbetrages, also mindestens 72,- € pro Jahr. Maximal werden 288,- € gefördert in der Form, dass eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer gewährt wird. Damit sind Arbeitgeberbeiträge bis zu 960,- € im Jahr förderfähig. Beim Arbeitnehmer bleibt der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei. Begünstigt sind nur Mitarbeiter, die weniger als 2.570,- € im Monat im ersten Dienstverhältnis verdienen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn diese Altersvorsorge gewähren muss.
4. Transparenzregister
Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Bisher enthält das Transparenzregister selbst nicht die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, sondern verweist für die im Handels- Genossenschafts- und Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften auf diese Register. Diese Daten sollen künftig unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein.
Das hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, in der Zukunft selbst den oder die wirtschaftlich Berechtigten zunächst zu ermitteln und sodann auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen haben.
Bisher galt die so genannte Fiktion nach § 20 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes, wonach eine Mitteilungspflicht als erfüllt galt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen Registern ergaben. Dieses entfällt nun. § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz sieht Übergangsfristen vor. Verstöße dagegen sind auch erst zeitlich gestaffelt bußgeldbewehrt.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an!
5. Rentenbesteuerung und Verfassungsmäßigkeit
Der BFH hatte durch Urteile vom Frühjahr die Rentenbesteuerung für weitgehend verfassungsgemäß erachtet. Die unterlegenen Kläger haben aber jetzt das Verfassungsgericht angerufen, so dass immer noch keine Klärung vorliegt. Die entsprechenden Bescheide ergehen mit Vorläufigkeitsvermerk, so dass ein Einspruch in aller Regel nicht notwendig ist.
6. Verzinsung von Steuernachforderungen und -Erstattungen
Das Bundesverfassungsrecht hat unlängst entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -Erstattungen von 6 % p.a. verfassungswidrig ist; der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung schaffen, die dann für Zinsen erst ab dem 01.01.2019 gilt.
7. Photovoltaikanlage
Betreiber von Photovoltaikanlagen, die den Strom nicht ausschließlich selber nutzen, sondern auch einen Teil einspeisen, erzielen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im einkommensteuerlichen Sinne. Grundsätzlich werden sie auch Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne – falls sie es nicht ohnehin schon sind -, unterliegen aber üblicherweise der Kleinunternehmerregelung (Grenze 22.500,- € im Jahr). Umsatzsteuerlich kann es jedoch durchaus von Vorteil sein, zur Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu erhalten; dieser Erstattung stehen abzuführende Umsatzsteuern aus Leistungsentgelten sowie die Versteuerung des Eigenverbrauchs gegenüber, was jedoch im Regelfall für den Mindestzeitraum von fünf Jahren für den Steuerpflichtigen vorteilhaft ist.
Risiken können sich ergeben durch die einkommensteuerliche Einordnung der Einkünfte als Gewerbebetrieb und eventuell Infizierung anderer Vermögenswerte/ Immobilien.
Einkommensteuerlich besteht allerdings nun die Möglichkeit bei Anlagen unter 10 kWp, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen, sodass, wenn die Kleinunternehmerregelung ebenfalls greift, keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen sind. Es gibt viele Fallstricke, selbst bei kleinen Photovoltaikanlagen, so dass sich vor Investitionsentscheidung dieserhalb informiert werden sollte!
8. Erleichterungen bei Investitionsabzugsbetrag und § 6 b Rücklage
Für Investitionsabzugsbeträge, die im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurden, gilt eine Investitionsfrist von fünf Jahren statt der regulären drei Jahre; für Investitionsabzugsbeträge in 2018 gilt eine Investitionsfrist von vier Jahren. Beide Investitionsabzugsbeträge können für Investitionen bis zum 31.12.2022 genutzt werden, müssen also nicht wie bisher in 2021 aufgelöst werden.
Die gleiche Verlängerung gilt auch für sogenannte Reinvestitionsrücklagen gemäß § 6 b EStG. Beachte: Werden keine Investitionen durchgeführt, verlängert sich auch die Verzinsung der Steuerforderung.
9. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz
Zum 01.01.2022 wird Personengesellschaften (OHG, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH & KG, KG) die Möglichkeit eröffnet, zur Körperschaftsteuer zu optieren, sich also wie eine Kapitalgesellschaft steuerlich behandeln zu lassen. Die Grundsätzlichkeiten und Besonderheiten hatten wir Ihnen bereits im letzten Mandanteninformationsschreiben für das III. Quartal 2021 mitgeteilt.
Grundsätzlich ist das Vorhaben begrüßenswert, doch mit vielen Unklarheiten und Unsicherheiten behaftet. Soll die Option bereits 2022 Anwendung finden, ist bis zum 30.11.2021 ein entsprechender Antrag zu stellen. Aufgrund der vielfältigen „Nebenwirkungen“ (Sperrfristen, Problem Sonderbetriebsvermögen) sowie noch ausstehender Verwaltungsanweisungen und offener Punkte raten wir in den meisten Fällen nicht, die Option bereits in diesem Jahr auszuüben.
10. Verlustbescheinigung/Kapitalerträge
Unterhalten Steuerpflichtige bei mehreren Banken Depots kann es sich anbieten, Verluste aus dem Depot der einen Bank mit positiven Kapitalerträgen aus Depots bei anderen Banken zwecks Steuerminimierung zu verrechnen. Damit dieses erfolgt und die Bank den bei ihr erzielten Verlust nicht vorträgt, müssen Anleger zwingend bis zum 15.12.2021 eine entsprechende Verlustbescheinigung der Bank beantragen, bei der das Verlustdepot geführt wird. Andernfalls geht der Verlust nicht verloren, sondern wird nur mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.
11. Mindestlohn
Seit dem 01.01.2021 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn von 9,50 € brutto Stunde; zum 01.06.2021 wurde dieser auf 9,60 Euro erhöht. Zum 01.01.2022 steigt dieser weiter auf 9,82 Euro und zum 01.07.2022 wird dieser auf 10,45 € erhöht – wenn die neue Bundesregierung nicht die angekündigten 12,- € pro Stunde umsetzt.
Beachten Sie, dass durch Tarifverträge, die allgemeinverbindlich sind, durchaus ein höherer Stundensatz gelten kann!
12. Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft / Werbungskostenabzug
Bezüglich der jährlichen Einzahlung der Wohnungseigentümer in die Instandhaltungsrücklage haben in der Vergangenheit Rechtsprechung und Finanzverwaltung diese nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, sondern erst die Verausgabung im Rahmen der Instandhaltung der Immobilie. Zur Ermittlung des korrekten Werbungskostenabzugs war daher die Jahresabrechnung der Hausverwaltung erforderlich. Obwohl der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat, blieb der Bundesfinanzhof bei dieser Rechtsauffassung. Durch die WEG-Reform zum 01.12.2020 hat der Gesetzgeber jedoch nunmehr der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit verliehen. Das Gesetz nennt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage. Es wäre daher folgerichtig, nunmehr die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage als Werbungskosten des Wohnungseigentümers, der Vermietungseinkünfte erzielt, zu behandeln und nicht erst die tatsächliche Verausgabung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof bald die Gelegenheit erhält, die neue rechtliche Situation steuerrechtlich zu beurteilen.
13. Förderung der Telefonseelsorge
Anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Fördervereins zugunsten der Telefonseelsorge Recklinghausen findet am 20.11.2021 um 19.30 Uhr ein Benefizkonzert mit dem Ensemble „Camerata Chernigir“ aus der Ukraine statt, mit Werken von Mozart, Sibelius, Vogels und anderen, und zwar in der Markuskirche Recklinghausen, Westerholter Weg 110, 4567 Recklinghausen.
Der Eintritt ist frei, eine Spende kann am Ende des Konzerts gegeben werden. Korte & Partner unterstützt die Veranstaltung wie in der Vergangenheit auch.
14. (Umsatz-)steuerfalle PKW
Kauft der Unternehmer einen Pkw, kann er diesen ab 10% betrieblicher Nutzung ertragssteuerlich dem Privat- oder Betriebsvermögen zuordnen; beträgt die betriebliche Nutzung über 50 %, hat er notwendiges Betriebsvermögen. Umsatzsteuerlich kann der Unternehmer wählen: von 0 – 10 % unternehmerischer Nutzung handelt es sich zwingend um einen privaten Pkw, von 10 – 90 % unternehmerischer Verwendung hat er ein Wahlrecht (volle Zuordnung, teilweise Zuordnung oder keine Zuordnung).
Misslich ist es, wenn der Unternehmer einen Pkw von privat, also ohne Vorsteuerabzug erwirbt, diesen für betriebliche Zwecke nutzt und später verkauft. Dann kann der Verkaufserlös voll umsatzsteuerpflichtig sein, wenn Sie den Wagen zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet haben bspw. durch konkludenter Handlung wie abziehen der Vorsteuer aus höheren Reparaturrechnungen, Einbauten von Bestandteilen etc.
Tipp: Eine Entnahmehandlung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkws löst normalerweise keine Umsatzsteuer aus; sollte der Wagen anschließend privat verkauft werden, unterliegt dieses nicht der Umsatzsteuer.
Vorsicht: Unter Umständen kann bei einem engzeitlichen Zusammenhang das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch annehmen.
15. Besonderheiten für die Gewährung eines Kindergartenzuschusses vom Arbeitgeber während Corona
Kindergartenbeiträge können steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ganz oder teilweise erstattet werden, sofern dieser Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dazu muss der Arbeitnehmer den tatsächlich zu zahlenden Betrag nachweisen; dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden Kindergartenbeiträge nun erstattet oder gar nicht erst gezahlt. Daher hat die OFD Nordrhein-Westfalen eine Verfügung veröffentlicht, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse trotzdem weitergezahlt hat. Für das Kindergartenjahr 2020 wird nicht beanstanden, wenn der nicht zurückgezahlte Betrag als Darlehensgewährung an den Arbeitnehmer gewertet wird. Die Steuerfreiheit für 2020 bleibt somit erhalten. In 2021 muss dieses Darlehen mit dem laufenden Zuschuss verrechnet werden. Sollten in 2020/ 2021 mehr Beiträge vom Arbeitgeber erstattet worden sein, als der Arbeitnehmer selber zahlt, ist die Differenz lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Der Kindergartenbeitrag kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe angesetzt werden. Sofern ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt wurde, ist nur der um den Zuschuss reduzierte Betrag anzugeben.
Bitte rufen Sie bei Fragen gerne an!