Mandanten-Information IV. Quartal 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

in gewohnter Weise fassen wir die aktuellen Neuerungen, insbesondere aus dem Steuerrecht, nachfolgend zusammen:

1. Wachstumschancengesetz

Die angedachten Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz hatten wir bereits im Mandanteninfo für das III. Quartal aufgeführt; nunmehr liegt der Regierungsentwurf vor, der auf 287 Seiten angestiegen ist; die wichtigsten Punkte wie folgt: 

1.1 Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz

Eingeführt werden soll eine Investitionsprämie für alle Selbstständigen oder Gewerbetreibenden, wenn gewisse Kriterien zur Energieeinsparung und zur Energieeffizienz eingehalten werden. Begünstigt werden Investitionen nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2030. Die Aufwendungen müssen mindestens 5.000,- € betragen, die Prämie beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 Mio. €. Der Antrag auf diese Prämie ist unabhängig von der Steuererklärung.

Besonderheit: Die Investitionsprämie soll handelsrechtlich erfolgsneutral bei Kapitalgesellschaften in eine Rücklage eingebucht werden, steuerlich wirkt sich die Prämie durch eine Minderung der Abschreibungsbemessungsgrundlage aus.

1.2 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Das Gesetz tritt am 01.01.2024 in Kraft, es wurden weitere Anpassungen der Abgabenordnung und Steuergesetze vorgenommen. Unterschieden wird zukünftig zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, dies hat Bedeutung für die Bekanntgabe von Bescheiden und der Einspruchsbefugnis.

Neu ist, dass für rechtsfähige GbRs ein eigenes Gesellschaftsregister angelegt wurde, was von jedermann eingesehen werden kann. Offen ist die Behandlung der „neuen“ Gesellschaften aber insbesondere bei der Grunderwerbsteuer. Hier fordert der Bundesrat Nachbesserungen.

1.3 Option zur Körperschaftsteuer

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können sich wie Körperschaften ertragsteuerlich behandeln lassen. Aufgrund der Komplexität und viele unklarer Fragen wurde dieses Gestaltungsmittel bisher weder empfohlen noch in der Praxis umgesetzt. Durch diverse Änderungen soll diese Option attraktiver gemacht werden.

1.4 Rentenbesteuerung

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus der Basisversorgung wäre ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % steuerpflichtig; nunmehr soll der Anstieg des Besteuerungsanteils ab 2023 auf 0,50 % reduziert werden, so dass 100 % der Rente erst ab 2058 zu versteuern sind. Beiträge zur Rentenversicherung sind schon seit 2023 voll abzugsfähig (pro Steuerpflichtigen bis 26.000,- €, s. auch Ziffer 9).

1.5 sonstige Änderungen

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000,- € soll eingeführt werden.
  • Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind abzugsfähig, wenn die Grenze 35,- €, ab 2024 50,- €, nicht überschritten wird.
  • Grenze für die Sofortabschreibung von GWGs wird von 800,- auf 1.000,- € angepasst, für Sammelposten von 1.000,- € auf 5.000,- €, Auflösung Sammelposten innerhalb von drei Jahren (anstelle 5).
  • Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000,- € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, auf 50 % der Investitionssumme.
  • Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen.
  • Anhebung der Grenzen für Betriebsveranstaltungen von 110,- € auf 150,- €.
  • Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte steigt von 400,- € auf 1.000,- €.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht sowie für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude. 

2. Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Es gibt nun endlich ein BMF-Schreiben, mit dem die vielen unklaren Positionen des häuslichen Arbeitszimmers geregelt wurden. Die wichtigsten Regelungen sind:

a) Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, außer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt dort. Dann sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig, alternativ ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260,-  € möglich (neues Wahlrecht).

Sollten die Voraussetzung nicht ganzjährig vorliegen, sind ggfls. Kürzungen um 1/12 für jeden Monat vorzunehmen, wo die Vorraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich um einen personenbezogenen Betrag, der sich an den Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale anlehnt.

Beachte: Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht dem Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist zukünftig nur noch die Homeoffice-Pauschale zulässig. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht vor und wird die Jahrespauschale gekürzt, kann theoretisch für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale (in gleicher Höhe) zu gewähren sein.

b) Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird gewährt, wenn kein entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt; bereits Arbeiten am Wohnzimmertisch berechtigen zum Abzug der Homeoffice-Pauschale. Für jeden Tag, an dem die betriebliche/berufliche Tätigkeit überwiegend (zeitlicher Faktor) in der Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann pro Tag 6,- €, max. 1.260,- € im Jahr, abgezogen werden.

Zu beachten: Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Internetkosten sind darüber hinaus abzugsfähig. 

3. Dienstreisen mit dem Fahrrad

Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) gibt es  jedoch keine pauschalen Kilometersätze, so dass die Kostenerstattung oder steuerliche Abzug für Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad nur über die entstandenen Fahrtkosten anhand tatsächlicher Aufzeichnung und den tatsächlichen Kilometerkosten geltend gemacht werden  können. 

4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Finanzgericht Münster hat jüngst entschieden, dass im Rahmen der Übertragung von Unternehmen die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die sogenannte Optionsverschonung beantragt wurde, die Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen. Erwerber haben bei Schenkung von Unternehmen in der Regel die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen: Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von 150.000,- €; auf Antrag wird bei der Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn das Verwaltungsvermögen eine gewisse Größenordnung nicht übersteigt. Wird daher die Optionsverschonung beantragt und diese scheitert durch ein zu hohes Verwaltungsvermögen, gilt die Regelverschonung nicht, da diese nicht beantragt wurde.

Daher: der Antrag auf 100 % Verschonung ist mit einem extrem hohen Risiko verbunden und sollte daher äußerst kritisch geprüft werden.

5. Steuerliche Berücksichtigung der Weihnachtsfeier

Nehmen Arbeitnehmer an Betriebsveranstaltungen wie beispielsweise der Weihnachtsfeier teil, gehören die darin gewährten Vorteile grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Ausnahmsweise liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von 110,- € (Anpassung ab 2024 vorgesehen) nicht übersteigt. Diese Ausnahmen gibt es für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass alle Angehörigen des Betriebes teilnehmen können.

Bei der Prüfung, ob die Zuwendungen ober- oder unterhalb des Freibetrages liegt, sind die Gesamtkosten auf alle anwesenden (nicht eingeladenen) Teilnehmer zu verteilen. Wird der Betrag überschritten, unterliegt der Sachbezug der Lohnsteuer und den Sozialabgaben; alternativ kann der Arbeitgeber die Besteuerung mit 25 % pauschal vornehmen und es fallen keine Sozialabgaben an.

Bei der Umsatzsteuer gibt es eine Freigrenze,  keinen Freibetrag: wird der Betrag von 110,- € überschritten, sind die Vorteile komplett umsatzsteuerpflichtig.

6. Anhebung des Mindestlohns ab 2024

Ab dem 01.01.2024 steigt der Mindestlohn für über 18-jährige Arbeitnehmer (auch im Privathaushalt) voraussichtlich auf 12,41 € brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,- € pro Stunde. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 voraussichtlich von 520,- € auf 538,- € monatlich. Arbeitsverträge sind entsprechend anzupassen. Die Jahresverdienstgrenze würde sich entsprechend auf 6.456,- € erhöhen. Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn von 12,- € pro Stunde gezahlt wird, der noch bis zum 31.12.2023 maßgebend ist, können Minijobber ca. 43 Stunden im Monat (520,- € : 12) arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Ab Januar 2024 wird sich durch die mutmaßliche Erhöhung der Minijob-Grenze von 520,- € au 538,- € auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 € begann, ist das ab 01.01.2024 ab 538,01 € der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000,- €.

7. Steuergestaltung durch Verlagerung von Ausgaben

Sollten im Jahr 2023 hohe bzw. höhere Einkünfte vorliegen und dadurch Steuernachzahlungen drohen, könnte darüber nachgedacht werden, auch im privaten Bereich durch Vorverlagerung von Ausgaben Steuern zu sparen oder zumindest zu verschieben.

Dies gelingt beispielsweise durch

  • Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträge (bei den privaten Krankenversicherungsverträgen gibt es hierfür sogar noch üblicherweise einen Beitragsrabatt, bei freilich gesetzlich Krankenversicherten kann dieses mit Zustimmung der Versicherung gelingen),
  • Zusammenballung von außergewöhnlichen Belastungen, um auch die Grenze der zumutbaren Belastung zu übersteigen,
  • Vorziehen oder Verschiebung von Handwerkerleistungen (letzteres insbesondere, wenn die Höchstgrenzen bereits überschritten wurden).

8. Freistellungsaufträge

Zinsen für Tagesgelder und Festgelder steigen wieder, so dass die Deklaration der Kapitaleinkünfte und die Freistellungsaufträge wieder an Bedeutung gewinnen. Der Sparerpauschbetrag wurde ab 2023 von 801,- € auf 1.000,- € und bei zusammen veranlagten Eheleuten von 1.602,- € auf 2.000,- € erhöht.

Tipp: Freistellungsauftrag anpassen bzw. umschichten spart Rückfragen von der Finanzverwaltung. 

9. Rürup-Verträge und sonstige Einzahlungen in begünstigte Altersvorsorgeinstitutionen

Neu: im Jahr 2023 sind nicht 96 % der gezahlten Beiträge abzugsfähig, sondern aufgrund des Jahressteuergesetzes 100 %. Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2023 26.528,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 53.056,- €.

10. Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können den Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000,- € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren; diese freiwillige Zahlung kann noch bis zum 31.12.2024 erfolgen, und zwar auch in (monatlichen oder regelmäßigen) Teilbeträgen.

Wichtig: das beispielsweise aufgrund von betrieblicher Übung zustehende Weihnachtsgeld kann dadurch nicht ersetzt werden.

11. Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2023 besteht bis zum 31.03.2024 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Die wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist, dann kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden.

12. Hinweise für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000,- € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000,- € betragen hat. Sollte jemand knapp an der Grenze sein, so könnte sich anbieten, Leistungen erst im Jahr 2024 abzurechnen. 

13. Privatnutzung des Pkws trotz Nutzungsverbot

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschaftergeschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird; dies gilt laut einem aktuellen Urteil auch dann, wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

Im Urteilsfall hat der Gesellschaftergeschäftsführer im Privatvermögen zwar ein privates Auto gehabt, welches jedoch von der Klasse, Größe und Motorisierung deutlich unter dem Firmenwagen stand. Dieses Urteil steht der bisherigen Sichtweise des Bundesfinanzhofs entgegen, so dass Revision eingelegt wurde.

14. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge bei Urlaubsentgelt sind beitragspflichtig. Auch wenn Zuschläge für Arbeiter an Sonn- und Feiertagen beitragsfrei ausgezahlt worden sind, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

15. Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 30.03.2023, 8 A ZR 120/22, mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein GmbH-Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH haftet, wenn das Arbeitsentgelt nicht mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt worden ist.

Das BAG stellt fest, dass Schadenersatz von dem Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB nicht geschuldet wird, nur weil sie im Einzelfall nach § 21 Ab. 1 Nr. 9 MiLoG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWIG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind.

Begründet wird dieses damit, dass der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20 MiLoG kein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne von § 823  Abs. 2 BGB zu Gunsten der Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Mithin können die Differenzlohnansprüche nur gegen die GmbH gerichtet werden.

16. Erweiterung der Vergünstigung bei der privaten Nutzung von Elektro-Pkw

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro-PKWs ist bei Anwendung der sogenannten ein 1 %-Regelung zur Ermittlung des Eigenverbrauchs nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000,- € beträgt. Die Grenze soll von 60.000,- € auf 80.000,- € angehoben werden für Anschaffungen nach dem 31.12.2023.

Tipp: Sollten Sie die Anschaffung eines Elektro-PKWs mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000,- € erwägen, sollten Sie dieses möglicherweise auf das kommende Jahr verschieben.

17. Soforthilfe 2020

Nicht zustehende Soforthilfezahlungen, die vom Mandanten im Jahr 2020 bei Ausbruch der Coronahilfe selbst beantragt wurden, sind bis zum 30.11.2023 unaufgefordert zurückzuzahlen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.