Mandanteninfo II. Quartal 2015

Neben dem Bürokratiemonster „Mindestlohngesetz“ bringt insbesondere derzeit die Rechtsprechung immer neue Regeln und zu beachtende Punkte für Unternehmer und Immobilienbesitzer hervor; die wesentlichen Punkte wollen wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen:

I. Änderungen insbesondere für Unternehmer

1. Investitionsabzugsbetrag

Zum einen soll es bei der Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag Entlastungen und Erleichterungen durch den „Entwurf des Jahressteuergesetzes 2016“ geben; diese Neuregelung soll jedoch erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2015 gelten.

Ein weitere Erleichterung hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden; ein in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraum bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Durch diese Aufstockung wird jedoch die dreijährige Investitionsfrist nicht verlängert.

2. Mindestlohngesetz

Das Arbeitsgericht Berlin hat jüngst entschieden, dass zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € angerechnet werden können. Weiterhin besteht jedoch erhebliche Rechtsuntersicherheit darin, wie Sachbezüge zu bewerten sind: Erhält ein Arbeitnehmer neben einem Bargehalt bspw. einen Pkw, den er auch privat nutzen darf und den er somit über die Lohnabrechnung gemäß der 1%-Regelung versteuert, so bemisst sich der „Mindestlohn“ nach dem Bargehalt, nicht nach dem Bargehalt incl. Sachbezug – obgleich dieses wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. In der Literatur wird dieses heftig umstritten. Zwar gibt es auf der Internetseite des Zolls mittlerweile umfangreiche Klarstellungen und Informationen zur Anwendung und Berechnung des Mindestlohns, doch ist dieser Punkt derzeit noch ausgeklammert.

Auch bezüglich der Aufzeichnungserfordernisse sollte es nach Ostern eine Arbeitsgruppe geben, die Erleichterung prüfen soll. Dies ist jedoch weiter verschoben worden.

Insofern bleibt derzeit nichts anderes übrig, als sich nach dem strengen Gesetzeswortlaut zu halten, um Risiken und Nachforderungen zu vermeiden.

3. Übernahme der Studiengebühren durch Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, erfolgt die Übernahme grundsätzlich aus überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse und ist somit steuer- und sozialabgabenfrei. Wichtig ist, dass das eigenbetriebliche Interesse nachgewiesen wird durch eine entsprechende Vereinbarung, die wir Ihnen gern zur Verfügung stellen können.

Übernimmt jedoch der neue Arbeitgeber bei einem Arbeitgeberwechsel die eventuell vertraglich vereinbarte Rückzahlung der Studiengebühr an den bisherigen Arbeitgeber, führt dieses zu abgabepflichtigem Arbeitslohn.

4. Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Tätigt eine Vermögensverwaltung oder eine selbständig tätige Personengesellschaft (z.B. eine Ärztegemeinschaft) auch gewerbliche Umsätze (bspw. Verkauf von Zahnpflegemitteln, Kontaktlinsen oder ähnliches), kann dieses über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der gesamten Einkünfte und somit auch zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit war unschädlich, wobei die bisherige Grenze 1,25 % der Umsätze betrug.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr beurteilt, dass eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich ein Betrag von 24.500,0 € gilt.

5. Neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und GmbH & CO KG‘s

Anfang 2015 wurde ein Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetz veröffentlicht; die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften müssen deutlich angehoben werden, so dass weniger Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig werden. Ob diese neuen Größenordnungen bereits rückwirkend ab dem Jahresabschluss 2014 gelten, ist derzeit noch unklar, da das Gesetz noch nicht umgesetzt wurde.

6. Bezugsdauer und Kurzarbeitergeld

Auch im Jahre 2015 beträgt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 12 Monate.

7. Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer

Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, erfolgt üblicherweise die Versteuerung des Privatanteils nach der pauschalen 1%-Regelung. Fraglich ist, was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Benzinkosten für den Pkw selber trägt. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann der Arbeitnehmer die selbst getragenen Benzinkosten bei Anwendung der 1%-Regelung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen. Dieses widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, welches den Werbungskostenabzug nur unmittelbar bei der Fahrtenbuchmethode zulässt. Ob der Bundesfinanzhof seine Sichtweise ändert, ist aufgrund der anhängigen Revision abzuwarten.

Grundsätzlich führen selbst getragene Benzinkosten aber nicht zu einer Anrechnung auf Sozialabgaben. Daher ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber nach außen sämtliche Kosten trägt und der Arbeitnehmer diese ggfls. an den Arbeitgeber erstattet. Dies führt neben der Lohnsteuerersparnis auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

8. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Mit der steuerlichen Reisekostenreform 2014 wurde die Absetzbarkeit von Reisekosten für Arbeitnehmer und für Unternehmer geändert. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium einen aktuellen Erlass für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Fahrten zwischen  Wohnungen und Betriebsstätte von Unternehmern Stellung genommen. Aufwendungen für das Fahren zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten, sondern können nur wie bei Arbeitnehmern in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Unter Betriebsstätte ist eine dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen, die von der Wohnung getrennt ist. Dauerhaft verlangt ist, dass die Tätigkeit unbefristet für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte. Hat der Unternehmer seine erste Tätigkeitsstätte beim (einzigen) Kunden, kann hier auch nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Tipp: Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, tätig, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

9. Neue Grundsätze für die ordnungsgemäße Buchführung

Im November 2014 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ veröffentlicht.

Die neuen Grundsätze sind sehr umfangreich und binden zunächst nur die Finanzverwaltung; es ist jedoch erfahrungsgemäß zu empfehlen, dass sich der Steuerpflichtige entsprechend darauf einstellt, um nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung böse Überraschungen zu erleben.

Bei den neuen Grundsätzen geht es insbesondere um die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten sowie die Aufbewahrung von Unterlagen incl. der entsprechenden Verfahrensdokumentation. Diese Vorschriften gelten nicht ausschließlich für buchführungspflichtige Unternehmer, sondern auch für Freiberufler, die eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen.

Ein wichtiger Punkt ist, dass – wie bisher – Kasseneinnahmen und –ausgaben täglich festgehalten werden. Bei unbaren Geschäftsfällen sind Belege innerhalb von 10 Tagen bei Eingang oder Entstehung beim Steuerpflichtigen gegen Verlust zu sichern, bspw. durch eine geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung, Grundbuchaufzeichnungen oder durch Einscannen.

Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern nicht laufend, sondern periodenweise z.B. im Rahmen der monatlichen Finanzbuchhaltung, müssen entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

10. Steuererklärungen 2014 für GmbH‘s

Die Finanzverwaltung forciert u.a. durch die so genannte Taxonomie, dass sämtliche Voranmeldungen, Steuererklärungen und nunmehr auch die Jahresabschlüsse in elektronischer Form dem Finanzamt eingereicht werden. Dies bedingt erhebliche Zusatzaufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. in unserer Kanzlei. Umso ärgerlicher ist, dass das Finanzamt oft gar nicht in der Lage ist, die aufwändig elektronisch übersandten Bilanzen elektronisch zu lesen und diese daher ausdruckt bzw. von unserer Kanzlei ein Papierexemplar anfordert. Darüber hinaus verwundert es schon sehr, wenn die Finanzverwaltung nicht in der Lage ist, eine Schnittstelle zur Übertragung der elektronischen Körperschaftssteuer-erklärung 2014 zur Verfügung zu stellen; nach Planung sollen die ersten Körperschaftssteuererklärungen für das Jahr 2014 Mitte Juni 2015 elektronisch übersendet werden können.

11. Künstlersozialkasse

Nunmehr werden im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Prüfung der Deutschen Rentenversicherung auch die möglichen Abgaben zur Künstlersozialkasse überprüft. Hierunter fallen u.a. auch die Programmierung und Gestaltung von Internetseiten, Gestaltung oder Erstellung von Werbeflyern, Broschüren etc. Es soll daher darauf geachtet werden, dass, wenn mehrere Leistungen unter einer zusammengefasst werden, kein Pauschalhonorar auf den Rechnungen ausgewiesen wird, da dieses dann einheitlich der rund 5%igen Abgabe unterworfen wird. Vielmehr sollten in den Rechnungen der „künstlerische“ Anteil gesondert ausgewiesen werden.

II. Informationen für Kapitalanleger

1. Abgeltungssteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten

Der Abgeltungssteuersatz von 25 % scheidet nach Intention des Gesetzgebers aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen kann. In diesem Fall ist der individuelle Steuersatz anzuwenden. Insbesondere bei Ehegatten ist die Finanzverwaltung in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass diese stets einander nahestehende Personen sind. Ein oft zitierter Beispielfall ist, dass der Ehemann seiner Frau zwecks Anschaffung/Renovierung eines vermieteten Wohnhauses ein fest verzinsliches Darlehen gab. Die Ehefrau konnte die Zinsen zum vollen Steuersatz absetzen, der Ehemann beantragte, die Zinsen nur mit dem niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 % zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Ehegatten nicht automatisch ein so genanntes Näheverhältnis vorliegt; entscheidend ist, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden Einfluss ausübt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte hat. Nur aus der Familienangehörigkeit kann diese Nähe nicht abgeleitet werden.

2. Abzug der Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Bei der so genannten Günstigerprüfung kommt nicht die Abgeltungssteuer von 25 % zur Anwendung, sondern der niedrigere persönliche Regelsteuersatz. Auch hier ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.

III. Tipps für Immobilienbesitzer

1. Aufwendungen für die Betreuung eines Haustiers

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Kosten für die Betreuung eines Tieres als Aufwendungen für als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und somit der Finanzverwaltung widersprochen. Entscheidend ist aber, dass der so genannte Dog-Sitter innerhalb der Wohnung oder des Gartens – also im Haushalt des Steuerpflichtigen – die Betreuung übernimmt.

2. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige prüft das Finanzamt insbesondere bei einem Werbungsüberschuss die Vermietungsabsicht genau. Wichtig ist, dass der Vertrag entsprechend durchgeführt wird und die Miete incl. der umlagefähigen Nebenkosten mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus erreicht. Grundlage für die Nebenkosten ist die sogenannte Betriebskostenverordnung, dies hat die OFD  Frankfurt mit einer aktuellen Verfügung festgelegt. Die ortsübliche Miete wird üblicherweise anhand des ortsüblichen Mietspiegels ermittelt, die entsprechende Rahmenwerte vorgibt. Jeder Wert innerhalb dieses Rahmens ist als ortsüblich anzusehen, ein Durchschnittswert ist nicht zu berechnen. Existiert kein Mietspiegel, so greift auch die Finanzverwaltung auf Inernetrecherchen unter bspw. www.immoscout24.de zu.

IV. Tipps und Hinweise für alle Steuerpflichtigen

1. Selbstgetragene Krankheitskosten

Alle Krankheitskosten, die der Versicherte selber trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krakenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Somit wird die Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung, die isoliert gesehen wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Forderung unter Umständen nachteilig. Es verbleibt nur, die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzusetzen, dies scheitert jedoch oft daran, dass die zumutbare Belastung (also der eigene Anteil) oft nicht überschritten wird.

2. Prämienzahlung der Krankenkassen

Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienzahlungen; hiermit wollen sie ihre Versicherten zu der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und sportlichen Aktivitäten belohnen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Bonuszahlungen grundsätzlich steuerpflichtig sind und in der Steuererklärung nicht als Einkünfte, sondern als Minderung der Sonderausgaben angesetzt werden müssen.

Hiervon abzugrenzen sind Kostenerstattungen für Yogakurse, Rückentraining oder ähnliches.