Mandanteninfo IV. Quartal 2014

Sehr geehrte Damen und Herren, rechtzeitig zum Jahresende möchten wir Sie auf einige Besonderheiten hinweisen:

1. Auslaufende Regelung bei Minijob/Gleitzonen/Mindestlohn

Die Bundesregierung hat das Gesetz über den Mindestlohn verabschiedet. Insbesondere Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich auf wichtige Änderungen einstellen. Die 450,- €-Grenze stellt nämlich nicht auf den tatsächlich gezahlten Arbeitslohn ab, sondern auf den gesetzlich oder tariflich geschuldeten. Kommt es durch Abweichungen zur Überschreitung der 450,- €-Grenze, so kommen auf den Arbeitgeber erhebliche Nachzahlungen zu.

Tipp: Hinweise zur Mindestlohnproblematik und sonstige Lohntipps haben wir in zwei Merkblättern zusammengefasst. Sie haben die Möglichkeit, sich jedes Merkblatt – selbstverständlich kostenlos – auf unserer Homepage im Servicebereich – Downloads – herunterzuladen.

2. Aktenvernichtung

Auch zu Beginn des neuen Jahres werden wir wieder die Liste aktualisieren, welche Unterlagen noch aufbewahrungspflichtig sind, welche vernichtet werden können. Auf viel-als an, bei der Vernichtung der Altunterlagen behilflich zu sein. Voraussichtlich Ende Februar werden wir die nicht mehr aufbewahrungspflichtigen Akten zur Vernichtung freigeben. Sollten Sie Interesse daran haben, nicht mehr benötigte/vertrauliche Unterlagen vernichten zu lassen, so bieten wir Ihnen die entsprechende Möglichkeit. Wir werden dieses Angebot konkret mit Daten im ersten Mandanteninfo 2015 erneuern und Ihnen gleichzeitig den Termin mitteilen. Sie müssten dann entsprechend spätestens fünf Tage vor dem Termin uns die ungefähr von Ihnen zu entsorgende Menge mitteilen, damit wir entsprechend disponieren können.

3. Jahressteuergesetz 2015 – einige wesentliche geplante Änderungen

  • erweiterte Mitteilungspflichten der Finanzämter bei Geldwäsche und Terrorismus
  • Steuerfreiheit bei Arbeitgeber-Service-Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nr. 34 a EStG)
  • gesetzliche Definition der Erstausbildung und damit Einschränkung der steuergünstigen Rechtsprechung (§ 4 IX und 9 VI EStG)
  • Steuerbefreiung für Investitionszuschüsse im Zusammenhang mit Wagniskapital (§ 3 Nr. 71 EStG)
  • Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital (Darlehn oder Sicherheiten für Fremddarlehn durch Gesellschafter) und beim Betriebsausgabenabzug bei nicht fremdüblicher Nutzungsüberlassung (§ 3 c II EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen von 110,- € auf 150,- €/Jahr.

4. Mietpreisbremse für Neuvermietungen und Änderungen im Maklerrecht

Im Bundeskabinett liegt mittlerweile ein Gesetzentwurf für die Einführung einer sogenannten Mietpreisbremse auch für Neuvermietungen vor. Bei Neuvermietungen in bestimmten festgelegten Gebieten soll die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10% steigen dürfen. Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen/Gebäude sollen davon ausgenommen werden.

Bei Wohnungsvermittlungsverträgen soll zukünftig nur noch der Auftraggeber zur Zahlung eines Maklerhonorars verpflichtet werden können. Die bisher übliche Praxis, dass der Vermieter den Makler beauftragt, der Mieter aber bei Vermittlung das Maklerhonorar zahlt, soll verboten werden.

5. Verträge zwischen Angehörigen

Zinsen aus Darlehn zwischen Angehörigen unterliegen normalerweise nicht der 25%igen Abgeltungsteuer. Steuervorteile durch vollen steuerlichen Abzug beim Zahlenden und nur 25%ige Versteuerung beim Zahlungsempfänger sollten somit im Familienkreis als Steuersparmodell vermieden werden. Der BFH hat jedoch aktuell geurteilt, dass diese Grundsätze nur bei einem Mißbrauch anzuwenden sind. Sollte daher ein Ehegatten dem anderen Geld für die Errichtung einer vermieteten Immobilie leihen, so muss der Empfänger die Zinsen zwar steuerlich voll versteuern, der Zahlende muss die Zinsen jedoch nur zum begünstigten Abgeltungsteuersatz, der im Zweifelsfall erheblich niedriger liegt, versteuern.

Tipp: Die Verträge zwischen Angehörigen müssen dem Fremdvergleich standhalten. Dies sollte durch verschiedene Kreditanfragen bei Banken ggfls. untermauert werden.

6. Abfindung für vorzeitige Wohnungsräumung

Ein Vermieter hat manchmal ein Interesse daran, dass der Mieter die Wohnung vor Mietende räumt und bietet eine Abfindungszahlung für die vorzeitige Räumung an.

Der BFH hat entschieden, dass der Mieter einen Vermögenswert aufgibt, der durch Mieterschutzvorschriften entstanden ist. Die Aufgabe dieser Vermögenswerte ist nicht steuerpflichtig, so dass der Mieter diese Zahlungen nicht versteuern muss.

7. Abweichungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen im Steuerbescheid

In der Praxis kommt es häufiger zu Abweichungen zwischen den Beitragszahlungen zur Krankenversicherung laut Steuerbescheid und den tatsächlich gezahlten Beträgen. Schuld an dieser Abweichung sind die Zahlungsmodalitäten der Versicherungsgesellschaft: Dezemberbeiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten werden bei Überweisung durch den Versicherten erst zum 15. Januar des Folgejahres fällig; auch wenn diese erst z.B. am 14. Januar 2014 gezahlt wurden, haben die Versicherungen bescheinigt, dass die Zahlung im Jahr 2013 erfolgte, somit außerhalb der 10-Tages-Schonfrist.

Ob diese Abweichung zu Ihrem Vorteil oder Nachteil ist, kann nur im Einzelfall berechnet werden.

Sollten sich keine steuerlichen Vor- oder Nachteile ergeben, kann trotz fehlerhafter Zuordnung der Beitragszahlung der Steuerbescheid bestehen bleiben.

8. Änderung bei Verzugszinsen und Schaden gegenüber Unternehmen

Durch eine Gesetzesänderung ist der Verzugszins gegenüber Unternehmen auf 9% über Basiszins angehoben worden (damit seit 29.07.2014 8,27%). Ferner besteht jetzt die Möglichkeit, gegenüber Unternehmen bei Verzug eine Kostenpauschale von 40,- € geltend zu machen; höhere Schadenersatzansprüche bleiben zulässig, aber in Anrechnung der Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten. Die neue Regelung gilt bei Neuvereinbarungen ab 2014, ansonsten ab Juli 2016.

9. Krankenversicherung – mögliche Rückfragen zu beitragspflichtigen Einkünften

Ab dem 01.01.2015 werden grundsätzlich die Krankenversicherungssätze gesenkt, künftig kann aber jede Krankenkasse einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag kann von Krankenversicherung zu Krankenversicherung variieren. Dieser Zusatzbeitrag wird im Rahmen der Rentenabrechnung bzw. der monatlichen Lohnabrechnung direkt einbehalten.

Bei Berufstätigen ist in den allermeisten Fällen Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge – incl. der Zusatzbeiträge – das Arbeitseinkommen. Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen grundsätzlich nicht nur auf ihre Renten, sondern auch auf die sonstigen Einkünfte (beispielsweise Mieteinkünfte) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die sonstigen Einkünfte werden in der Regel über gesonderte Fragebögen abgefragt. Ob diese Praxis nun aufgrund des nunmehr einkommensabhängigen Zusatzbeitrages ab 2015 verschärft oder geändert wird, verbleibt abzuwarten.

10. Ausgewählte Gestaltungen zum Jahresende

Aufwendungen sind im Privatbereich steuerlich abzugsfähig in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Insofern kann es sich anbieten, insbesondere bei den außergewöhnlichen Belastungen eine Zusammenballung der Zahlungen zu erreichen zur steuerlichen Optimierung. Beispielsweise sollten Aufwendungen für Brille, Zahnersatz, Treppenlift oder ähnliches möglichst in einem Jahr geleistet werden.

In einem aktuellen Fall hatte ein Steuerpflichtiger für eine umfangreiche Zahnbehandlung, die von der Krankenkasse nicht ersetzt wurde, hohe Vorauszahlungen in einem Jahr getätigt. Diese Vorauszahlungen hatten keinen anderen wirtschaftlichen Grund als eine mögliche Steuerersparnis. Diese hohen Vorauszahlungen ohne wirtschaftlichen Grund wurden daher steuerlich nicht anerkannt aufgrund des angenommenen „Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten“.

Handwerkerleistungen im privaten Haushalt sowie sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen sind ebenfalls steuerlich in gewissen Grenzen berücksichtigungsfähig; auch hier spielt der Zahlungszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung eine wesentliche Rolle. Insofern sollten Sie prüfen, ob die Höchstbeträge beispielsweise im Jahr 2014 schon ausgeschöpft sind, so dass ein Teil der Rechnungen erst im Folgejahr bezahlt werden sollte. Ggfls. kann es sich aber auch im umgekehrten Fall empfehlen, Aufwendungen vorzuziehen.