Mandanteninfo IV. Quartal 2015

Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, Sie über die eingetretenen Steueränderungen zu informieren und eine Hilfestellung zur Vermeidung u.a. von Steuerfallen zu geben.

1. Steuerlicher Abzug von Kinderbetreuungskosten

In einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wurden einige Zweifelsfragen bezüglich der Kinderbetreuungskosten behandelt. Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten zu 2/3 der Ausgaben als Sonderausgaben angesetzt werden (maximal begünstigte Aufwendungen 4.000,- € pro Kind). Es muss sich um Kosten für die Kinderbetreuung handeln, nicht um Kosten für die Verpflegung oder für den Unterricht. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und das 14. Lebensjahr im Regelfall noch nicht vollendet haben. Wichtig ist, dass eine Rechnung vorliegt oder alternativ ein Vertrag und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Der Sonderausgabenabzug entfällt ausnahmsweise nicht, wenn die Zahlung vom Konto eines Dritten z.B. erfolgt (abgekürzter Zahlungsweg). Bei nicht verheirateten Eltern ist nur der Elternteil zum Sonderausgabenabzug berechtigt, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Hat also nur ein Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Betreuungsvertrag abgeschlossen und zahlt auch nur er das Entgelt von seinem Konto, so kann dieser Sonderausgabenabzug nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

2. Neues zur Bauabzugsteuer

Unternehmer, selbst Kleinunternehmer oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z.B. Vermieter, Ärzte), müssen für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dieses haben wir bereits im letzten Mandanteninfo detailliert erläutert, da die Finanzverwaltung zunehmend leistungsempfangene Unternehmer diesbezüglich in Regress nimmt. Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Es gilt eine Freigrenze für Unternehmer von 5.000,- € für das laufende Kalenderjahr, bis zu der kein Steuerabzug erfolgen muss.
Nach neuer Verwaltungssicht ist selbst die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung, so dass der Leistungsempfänger zum Steuerabzug verpflichtet ist.

3. Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Die Elektromobilität soll besser gefördert werden, so dass diesbezüglich eine Gesetzesinitiative vorliegt. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, dessen private Elektroautos aufzuladen, ist der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist jedoch begrenzt voraussichtlich auf die Jahre 2015 bis 2019.
Die steuerliche Förderung im betrieblichen Bereich soll durch Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladeeinrichtungen erfolgen. Die Prozentsätze sind rückläufig gestaffelt und betragen 50% (im Jahr 2015) und gehen zurück auf 20% (2019). Begünstigt sind nur reine oder hybride Elektrofahrzeuge, die neu gekauft werden und sich im Anlagevermögen befinden. Auch der Eigenverbrauch von Elektroautos wird geringer besteuert.

4. Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften

Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – vergleiche individueller Steuersatz versus Abgeltungssteuer – kann grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Die Günstigerprüfung lohnt sich im Regelfall, wenn der individuelle Steuersatz unter 25% liegt.

5. Nachweisvoraussetzung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch entsprechende Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Wichtig ist jedoch, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen.
Als Ersatz für den gesetzlich vorgeschriebenen Buch- und Belegnachweis kommt eine Zeugenaussage nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht.

6. Steuerliche Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten

Zivile Prozesskosten sind keine steuerlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen – obgleich der Bundesfinanzhof dieses im Jahr 2011 entschieden hat. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einem aktuellen Urteil aus Juni 2015 diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung komplett gekippt. Die Frage, ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist derzeit nach wie vor noch nicht beantwortet. Entsprechende Fälle sollten über einen Einspruch offengehalten werden.

7. Abzug von Kosten für die Berufsbekleidung

Eine Schuhverkäuferin kann die Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe des Arbeitgebers anzuziehen. Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach der Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist; hierzu gehören jedoch normale Straßenschuhe eben nicht.

8. Besonderheiten zum Jahresende 2015

a) Generationennachfolge
Wer sein Unternehmen in absehbarer Zeit übertragen möchte auf die nächste Generation, sollte die derzeitige Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausnutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu erlassen. Diese Neuregelungen sind zu erwarten in den derzeit diskutierten Bereichen „Lohnsummenprüfung für Kleinunternehmen“, Neudefinition des „begünstigen Vermögens“ sowie die „Bedürfnisprüfung für Großunternehmen“.

b) Steueroptimierung durch gezielte Zahlung von Sonderausgaben etc.
Eine Verlagerung der Einkünfte kommt in Betracht durch gezielte Zahlung von Sonderausgaben (beispielsweise Beitragsvorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen), Sonderzahlungen in die steuerbegünstigte Basisvorsorge, Spenden oder außergewöhnliche Belastungen. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel steuerlich nur abzugsfähig, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Insofern sollte darauf geachtet werden, Ausgaben zusammenzuziehen, um durch die Ballung von Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung zumindest in einem Jahr zu überschreiten.
Ist der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen (20% der Lohnkosten maximal 1.200,- €) in 2015 erreicht, sollten Rechnungen in Absprache mit dem Handwerker erst 2016 beglichen werden.

c) Steuergestaltung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000,- € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 17.500,- € betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch im Folgejahr nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, Umsätze nicht in 2015, sondern erst 2016 abzurechnen, um so unter der Vorjahresgrenze von 17.500,- € zu bleiben.

9. Steueränderungsgesetz 2015

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde verabschiedet. Die wesentlichen Aspekte stellen wir nachfolgend dar:

  • Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung angegeben werden.
  • Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke, so dass keine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG in Frage kommt; durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde festgelegt, dass Lieferungen von und an Betriebsvorrichtungen weiterhin unter die Regelung des § 13 b fallen können; durch diese Erweiterung sollen die in der Praxis oftmals unmöglichen Abgrenzungen zwischen Bauwerken und Betriebsvorrichtungen entbehrlich werden.

10. Neuerungen bei Minijobs

Die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung wurden zum 01.09.2015 wie folgt erhöht:
U1 (Krankheit = 1%, vorher 0,7%), U2 (Mutterschaft = 0,3%, bisher 0,24%)
Liegt der Minijobzentrale ein Dauerbeitragsnachweis vor, wird dieser automatisch angepasst, auch bei einem SEPA-Lastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen. Sofern ein Dauerauftrag eingerichtet wurde, sollte dieser schnellstmöglich abgeändert werden.
Tipp: Privathaushalte müssen keine Änderung vornehmen, die Minijobzentrale übernimmt die Aktualisierung der Daten.

11. Aufzeichnungspflichten bei Mindestlohn

Eine Aufzeichnungspflicht nach Mindestlohngesetz ist erforderlich, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatseinkommen von weniger als 2.000,- € brutto erhält. Für Arbeitnehmer, die nicht bereits seit 12 Monaten mehr als 2.000,- € verdienen, gilt die alte Grenze von 2.958,- €.
Aufzeichnungspflichten für im Betrieb arbeitende Ehegatten, Lebenspartner (eingetragen), Kinder und Eltern des Arbeitgebers sind nur wegen des Mindestlohns ebenfalls nicht erforderlich. Sollte es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person (GmbH) handeln, kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person an.
Hiervon unberührt bleiben weiterhin die Aufzeichnungspflichten für Minijobs!

12. Dauerbrenner Fahrtenbuch

Ein auf Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln nicht ordnungsgemäß.

13. Ist eine fristlose Kündigung wegen eines Anrufs bei einem Gewinnspiel vom Arbeitgebertelefon wirksam?

Auch wenn in einem Betrieb keine ausdrückliche Regelung über die private Nutzung der Telefonanlage für kostenpflichtige Sondernummern besteht, stellen nach Ansicht des LAG Düsseldorf 37 kostenpflichtige Anrufe eines Mitarbeiters bei einer Gewinnspielhotline eine Pflichtverletzung dar, die eine (ordentliche) Kündigung rechtfertigen können (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015, 12 Sa 630/15).
Für eine fristlose Kündigung reicht es hingegen nicht. Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet sei, sei es pflichtwidrig, diese Erlaubnis dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass diese Pflichtverletzung nicht das Gewicht hatte, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Der Arbeitgeber ist mithin gut beraten, den Umfang und die Grenzen der privaten Nutzung von Telefon und Internet durch seine Arbeitnehmer eindeutig zu regeln. Es bietet sich eine ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag an.

14. Vermieterbescheinigung wird wieder Pflicht

Ab November 2015 sind Vermieter wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Mieter hat Anspruch auf eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Art des meldepflichtigen Vorgangs bei Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der meldepflichtigen Personen. Auch hat die Meldebehörde einen Auskunftsanspruch gegen den Eigentümer, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden.

15. VW-Abgas Problem

Fahrzeuge des VW-Konzerns mit Diesel-Motoren der Bezeichnung EA 189 haben ein Abgasproblem. Für betroffene Eigentümer von Fahrzeugen der Marken des VW-Konzerns stellt sich daher die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen das hat. Zunächst die positive Nachricht: Die Betriebserlaubnis ist nicht deswegen erloschen. Das Abgasproblem ist jedoch ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts. Bei Fahrzeugen, die innerhalb der letzten zwei Jahre (bei Gebrauchtfahrzeugen ggfls. auf ein Jahr verkürzt ) erworben wurden, können daher Sachmängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Bei einem Verkauf eines derartigen Fahrzeugs muss dem Käufer Kenntnis über den Sachmangel gegeben werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass dieser später Sachmängelansprüche geltend macht. Denkbar sind aber auch Ansprüche auf Nachbesserung und/oder Schadensersatz gegen den VW-Konzern selbst. Derartige Ansprüche können sich einerseits aus den öffentlichen Bekundungen des Herstellers ergeben. Andererseits können deliktsrechtliche Ansprüche bestehen, weil der Betrugstatbestand des § 263 StGB erfüllt sein könnte. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat immerhin einen Anfangsverdacht gesehen und deswegen Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt.

16. Dauerbrenner: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Steuerminderungsmöglichkeiten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Begünstige Tätigkeit im Privathaushalt Steuerabzug
Minijobber Arbeitslohn bis zu 450,- € monatlich, Voraussetzung: Pauschalabgaben an die Minijobzentrale 20% der Aufwendungen, höchstens 510,- € jährlich
Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000,- € jährlich
Handwerkerleistungen 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200,- € jährlich

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten solche, die den Einsatz eines Fachmanns nicht unbedingt erforderlich machen, beispielsweise Fensterputz- oder Gartenpflegearbeiten.
Handwerkerleistungen sind dem gegenüber alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Privathaushalt, hierzu zählt auch die Kaminreinigung sowie Reparatur und Wartung von Gegenständen, wobei die wesentlichen Arbeiten vor Ort ausgeführt werden müssen. In keinem Fall begünstigt sind Materialkosten. Wichtig ist, dass eine Rechnung vorliegt, die unbar beglichen wird.
Die Abzugsbeträge können nebeneinander von Ehegatten, die in einem Haushalt zusammenleben, aber nur einmal geltend gemacht werden.

17. Inventur

Wichtig und aufbewahrungs- und vorlagepflichtig in einer Betriebsprüfung sind die Uraufzeichnungen; eine Datei, mit der diese Aufzeichnungen ausgewertet werden, reicht nicht.

18. Immer wieder: elektronische Kasse, betrieblich genutzte Software und Dateien

a) Seit langem besteht die Pflicht, bis spätestens Ende 2016 solche elektronischen Kassen zu verwenden, die sämtliche Einzelgeschäftsvorfälle aufzeichnet und unveränderbar festhält. Altgeräte können bis Ende 2016 weiter verwendet werden; sie sind aber bereits vorher ggfls. auf Kosten des Steuerpflichtigen aufzurüsten, wenn dieses technisch möglich ist.

b) Nach dem seit November 2014 geltenden GoBD müssen u.a. sämtliche Programme und erzeugten Daten über rd. zehn Jahre vorgehalten werden, und zwar in elektronischer Form. Eine 8-seitige Übersicht finden Sie im Download-Bereich auf unserer Kanzleihomepage.

19. Grundsteuer verfassungswidrig? Antrag an Finanzamt

Die Grundsteuer basiert auf dem Einheitswert gemäß aktuellen Bauzustand, aber Wertverhältnissen 1964 (pauschal angehoben auf 140% in 1974). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren rückwirkend die Verfassungswidrigkeit feststellt. Neuere Bescheide enthalten Vorläufigkeitserklärungen nach § 165 AO. Bei älteren Bescheiden kann zur Fristwahrung ein Antrag vor dem 31.12.2015 an das Finanzamt sinnvoll sein. Muster zum Selberausfüllen finden Sie im Download-Bereich.

Die täglich den Medien zu entnehmenden Auswirkungen des Flüchtlingszuzuges haben wohl auch Konsequenzen für den Steuerpflichtigen: aus (fast) allen Bereichen der öffentlichen Hand – also auch bei den Finanzbehörden – wurden Mitarbeiter abgezogen, um der Arbeit Herr zu werden; wundern Sie sich nicht, falls die Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung nun etwas längert dauert.