Mandanteninfo IV. Quartal 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

zusammen mit dieser Mandanten-Information, der letzten in diesem Jahr, schicken wir Ihnen die besten Weihnachtsgrüße und möchten uns herzlich für die Zusammenarbeit in 2018 bedanken. Wir haben gemeinsam viel erreicht und freuen uns jetzt auf die ruhigere Vorweihnachtszeit und die anschließenden Feiertage. Wie in jedem Jahr verschicken wir als Kanzlei keine Weihnachtsgeschenke, sondern unterstützen mit einer Spende verschiedene Organisationen im sozialen und sportlichen Bereich hier vor Ort in Recklinghausen.
Ihnen wünschen wir frohe Feiertage und ein glückliches, neues Jahr!

Nachfolgend nun die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

1. Baukindergeld

Anträge auf das neue Baukindergeld können seit dem 18.09.2018 über das Internetportal der Kfw gestellt werden. Folgende Voraussetzungen müssen Familien mit Kindern bzw. Alleinerziehende lt. Kfw-Merkblatt (ein Gesetz hierzu gibt es nicht) erfüllen:

  • im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahren, für die Kindergeld gewährt wird,
  • der Kaufvertrag wurde frühestens am 01.01.2018 unterzeichnet; gleiches Datum gilt für eine Baugenehmigung,
  • das neue Zuhause ist die einzige Wohnimmobilie in Deutschland,
  • das Haushaltseinkommen beträgt maximal 90.000,- € bei einem Kind; für jedes weitere begünstigte Kind erhöht sich das Haushaltseinkommen um jeweils 15.000,- €.
    Als Haushaltseinkommen gilt das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers und ggfls. des Ehe-/Lebenspartners. Relevant ist das Durchschnittseinkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres (für Anträge in 2018 zählt also das Einkommen 2016 und 2015).
  • Der jährliche Zuschuss beträgt 1.200,- € pro Kind und wird maximal 10 Jahre gewährt, wenn das Eigenheim in dieser Zeit für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Entscheidend ist die Situation am Tag der Antragstellung: kein Baukindergeld wird für diejenigen Kinder gezahlt, die nach der Antragstellung geboren werden.
    Anträge können erst nach Einzug online gestellt werden, wobei eine Drei-Monatsfrist greift.

Wichtig: Zuschüsse werden so lange gezahlt, wie Mittel vorhanden sind.

2. Betriebsveranstaltungen

Absagen von Kollegen einer Betriebsveranstaltung gehen steuerlich nicht zu Lasten der tatsächlich erschienenen Mitarbeiter. Das Finanzgericht Köln hat so entschieden, da die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten durch Überschreitung der 110,- €-Grenze. Hier ist jedoch die Revision anhängig, erst der Bundesfinanzhof muss für Klarheit sorgen.

3. Werbungskosten für Home-Office

Vermietet der steuerpflichtige Angestellte eine Einliegerwohnung in seinem Haus als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er die Werbungskosten (nach Saldierung mit den Einnahmen) nur abziehen, wenn eine objektbezogene Prognose die Überschusserzielungsabsicht belegt.

4. Steuerfreie Bezüge an Arbeitnehmer

Eine Übersicht über den Arbeitnehmer möglicherweise zufließenden abgabefreien Leistungen wie Benzingutscheine etc. innerhalb der sogenannten 44,- €-Grenze können Sie dem Servicebereich unserer Homepage entnehmen (Kennwort: Paulus).

Für Sachbezüge gibt es monatlich eine Freigrenze von 44,- € brutto, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Hier ist jedoch zu beachten, dass in diese Freigrenze eventuell Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ist der Betrag von 44,- € überschritten, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig.

5. Mindestlohn

Der Mindestlohn soll zum 01.01.2019 von 8,84 € auf 9,19 € und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 € erhöht werden; zu beachten ist, dass ggfls. in Tarifverträgen höhere Stundensätze gelten.
Es kann nur sehr dringend angeraten werden, die Grenzen einzuhalten sowie die Aufzeichnungen lückenlos und schlüssig zu führen, da diese akribisch von den Rentenversicherungsprüfern kontrolliert werden.

6. Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Mit einem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus will die Bundesregierung neue Mietwohnungen schaffen über die Änderung von Sonderabschreibungen bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung in den folgenden drei Jahren. Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme vom 19.10.2018 den Entwurf für unzureichend gekennzeichnet; es ist abzuwarten, ob die versprochene Umsetzung im Jahr des Gesetzes im Jahr 2018 noch erfolgt.

Tipp: Für aktuelle Gesetzesvorhaben und Änderungen informieren wir zeitnah auf unserer Homepage und in Facebook; sollten Sie unsere Facebook-Seite „liken“ bzw. abonnieren, erhalten Sie die Informationen automatisch.

7. Begünstigung für Dienst-Elektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und Hybrid-Elektro-Fahrzeuge soll eine neue Ermäßigung für Fahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft bzw. geleast werden, greifen.

Die gleiche Begünstigung soll bei E-Bikes gelten; für sogenannte Pedelacs (bis 25 km/h) gibt es besondere Vorschriften. Der Bundesrat hielt diese Unterscheidung nicht für gerechtfertigt, sodass die Bundesregierung diesen Vorschlag auch prüfen möchte.

8. Verlagerung von Einnahmen/Ausgaben

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (abzugsfähig 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200,- €) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst im Jahr 2019 beglichen werden. Diese Besonderheit hinsichtlich der Verlagerung kommt auch in Betracht bei Sonderausgaben (Spenden, Versicherungsbeiträge) oder außergewöhnlichen Belastungen: Dort ist die zumutbare Belastung zu beachten, so dass es sich in der Regel empfiehlt, größere außergewöhnliche Belastungen (Zahnersatz, Brille) zusammengeballt in einem Jahr zu bezahlen. In Einzelfällen kann es vorteilhaft sein, private Krankenversicherungsbeiträge beispielsweise für das folgende Jahr vorauszuzahlen, um Steuerspitzen abzufangen; oftmals gewähren private Krankenversicherungen auch einen entsprechenden Rabatt auf die Beitragszahlung.

Steuermindernd wirken sich auch zum großen Teil Zahlungen in sogenannte Basisvorsorge oder in die gesetzliche Rentenversicherung aus; Arbeitnehmer haben oft das Recht, freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung steuerwirksam zu leisten, wenn sie dadurch Abschläge für vorzeitigen Rentenbeginn vermeiden möchten. Genauere Beträge kann nur die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage mitteilen.

9. Belege digitalisieren/DATEV „Unternehmen Online“

Verbringen Sie auch viel Zeit damit aus Ihren Papierbelegen einen bestimmten Beleg herauszusuchen? Besteht der Wunsch, Belege nicht (nur) auf Papier aufzubewahren, sondern zu digitalisieren? Haben Sie eventuell sogar schon digitale Belege im Haus? Möchten Sie den monatlichen Belegaustausch mit uns vereinfachen, indem uns Belege nicht mehr persönlich oder Post eingereicht werden müssen und die Originalbelege in Ihrem Haus verbleiben? Möchten Sie ein GoBD-konformes Kassenbuch führen?

Das alles können wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der DATEV eG in Form des „Unternehmen Online“ anbieten. Sie benötigen nur einen PC mit Internetzugang. Durch einen gesicherten Zugang mithilfe einer sogenannten Smartcard und einem entsprechenden Smartcard-Lesegerät können Sie auf sämtliche digitalisierten Belege zugreifen. Gescannte, fotografierte (z.B. per Handy) oder bereits elektronisch eingegangene Belege können Sie in das „Unternehmen Online“ hochladen; zum Teil vollautomatisiert. Wir können auf diese Belege in unserer Kanzlei im Rahmen der monatlichen Buchhaltung zugreifen. Sie müssen uns nichts mehr auf Papier einreichen. Darüber hinaus können Sie ein GoBD-konformes Kassenbuch führen, natürlich müssen Sie auch hier die Kassenbelege täglich erfassen. Sobald die Arbeiten in unserem Hause abgeschlossen sind, können wir Ihnen die betriebswirtschaftliche Auswertung und die entsprechenden Kontennachweise elektronisch zur Verfügung stellen. Somit stellt das „Unternehmen Online“ für Sie ein vollständiges Archivierungssystem dar. Darüber hinaus können sie mit Hilfe einer Suchfunktion nach Belegen suchen. Zudem bietet das „Unternehmen Online“ noch an, Zahlungsvorschläge zu erstellen oder auszuführen sowie Kontoumsätze und Fälligkeiten zu überwachen. Über ein Zusatzmodul „Auftragswesen Online“ können Angebote, Lieferscheine und Rechnungen einschließlich Zahlungserinnerungen erstellt werden. Das „Unternehmen Online“ bietet Ihnen somit eine gute Unterstützung im Rahmen Ihrer kaufmännischen Prozesse. Das Grundmodul zum Digitalisieren der Belege, zum Aufrufen der Auswertungen und zur Führung des Kassenbuches ist bereits für monatlich 10,50 € erhältlich. Die Smartcard bzw. der Smartcard-Leser müsste einmal von der DATEV angeschafft werden. Sollten Sie Interesse am „Unternehmen Online“ haben, sprechen Sie uns gerne an.

10. Der EuGH und das deutsche Urlaubsrecht

Mal wieder stand das deutsche Urlaubsrecht vor dem EuGH auf dem Prüfstand. In der „Kreuziger“-Entscheidung vom 06.11.2018, C-619/16, stellt der EuGH fest, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren könne, weil er keinen Urlaub beantragt habe. Der Verlust trete nur dann ein, wenn der Arbeitgeber nachweise, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Erst dann verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch. Der EuGH verlangt vom Arbeitgeber eine angemessene Aufklärung des Arbeitnehmers, aus der sich ergibt, dass dieser tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Die Beweislast für die angemessene Aufklärung habe der Arbeitgeber zu tragen.

11. Schwarzarbeit-Werkleistungen ohne Eintragung in Handwerksrolle

Vorsicht ist geboten, wenn Handwerker die Durchführung von Arbeiten übernehmen, für deren Ausführung die Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist, und der Handwerker nicht für diese Arbeiten in der Handwerksrolle eingetragen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.05.2017 entschieden, dass es sich dabei um Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes handelt, mit der Folge, dass der zu Grunde liegende Vertragsabschluss nichtig ist. Aus einem solchen Vertrag können daher beiderseits keine Rechte hergeleitet werden, also weder kann der Handwerker auf Bezahlung seiner Leistungen bestehen, noch kann der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah hier keine Veranlassung, den Fall der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle anders zu beurteilen, als den Fall der Ohne-Rechnung-Abrede. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 01.03.2016 noch eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Welcher Rechtsauffassung sich der BGH anschließt, ist noch offen. Es ist aber in jedem Falle anzuraten, zu prüfen, ob die durchzuführenden Arbeiten von dem beauftragten Handwerksunternehmen auch durchgeführt werden dürfen.