Mandanteninfo IV. Quartal 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,
zum letzten Mal in diesem Jahr senden wir Ihnen heute Ihre Mandanten-Information. Gleichzeitig schicken wir unsere herzlichen Weihnachtsgrüße mit. Hinter uns liegen geschäftige und erfolgreiche Monate, die wir gemeinsam gut gemeistert haben. Für die angenehme Zusammenarbeit bedanken wir uns!

Auch in diesem Jahr verzichten wir auf Weihnachtsgeschenke und unterstützen stattdessen lokale Organisationen im sozialen und sportlichen Bereich mit einer gemeinnützigen Spende.
Nun wünschen wir Ihnen und Ihren Familien ein frohes, glückliches und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2020.

Nachfolgend die aktuellen Neuerungen insbesondere aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

I. Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum sollen ab dem Jahr 2020 durch einen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden durch einen neuen § 35 c EStG.
Nach dem vorliegenden Entwurf sind förderfähig Maßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen, die Erneuerung von Fenstern und Türen, der Einbau oder die Optimierung von Heizungsanlagen. Je Objekt beträgt die Steuerermäßig 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000,- €. Darüber hinaus soll auch noch die Entfernungspauschale ab einem gewissen Kilometersatz angepasst werden. Es verbleibt abzuwarten, welche diese Formen tatsächlich umgesetzt wird.
Tipp: Sind energetische Maßnahmen geplant, sollten diese erst nach dem 31.12.2019 beginnen!

II. Bahncard 100: steuerfreie Überlassung möglich?

Seit dem 01.01.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, steuerfrei. Möglich ist auch die Stellung einer Bahncard 100, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass diese Ausgabe für ihn lohnenswert ist – also die Kosten der Bahncard 100 unter der sonst zu zahlenden Entfernungspauschale und der Reisekosten liegt.

III. Vorauszahlung Beiträge zur (privaten) Krankenversicherung

Zur Optimierung der Steuerlast – insbesondere bei schwankenden Einkünften – besteht die Möglichkeit, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für bis zu 2 ½ Jahre im Voraus zu zahlen; Steuerzahler, die zum Zeitpunkt der Vorauszahlung das 62. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind von der Begrenzung der Vorauszahlungen der Höhe nach nicht betroffen.
Ab dem Jahr 2020 gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch für die über 62-jährigen, dass der steuerliche Abzug der Zahlungen auf das 3-fache der Jahreszahlung angehoben wird. Dieses Vorauszahlungsmodell ist bei privaten Krankenversicherungen immer möglich, bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird dieses bei freiwillig Versicherten in der Regel akzeptiert; bei einer Pflichtversicherung ist dieses nicht möglich.
Tipp: Bei einer Umstellung von einer monatlichen auf eine jährliche Beitragszahlung gibt es oft einen Rabatt von 2 bis 4 %.

IV. Compliance

Als Compliance bezeichnet man die Regeltreue von Unternehmen, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes. Die Gesamtheit der Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens zur Einleitung bestimmter Regelungen und zur Vermeidung von Regelverstößen wird als sogenanntes CMS (Compliance Management System) bezeichnet.
Insbesondere bei größeren Institutionen und Unternehmen gehen steuerliche Betriebsprüfer bei Verstößen dazu über zu überprüfen, ob entsprechende organisatorische Vorkehrungen von der Geschäftsführung geschaffen werden, um diese Risiken zu minimieren. Sollte dies nicht gegeben sein, wirkt sich dieses zunehmend negativ aus.

V. Zugang einer Kündigungserklärung

Einmal mehr hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.08.2019, 2a ZR 11/19, mit der Fragestellung zu befassen, wann eine Kündigungserklärung bei Einwurf in den Hausbriefkasten zugeht. Sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als auch des Bundesgerichtshofes geht eine verkörperte Willenserklärung (wie ein Kündigungsschreiben) unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweiliger Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihm trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen. Demzufolge kann z.B. ein Schriftstück, was an einem Sonntag eingeworfen wird, nicht an diesem Tage zugehen, da verkehrsüblich mit der nächsten Briefkastenleerung erst am Montag gerechnet werden kann.

VI. Immobilienrecht – Letzte Rate im Bauträgervertrag

Bei Bauträgerverträgen kommt es zum Ende des Bauvorhabens bisweilen zu einem Streit über die Fälligkeit der letzten Rate. Häufig macht der Bauträger die Übergabe des Hauses erst gegen Zahlung der letzten Rate geltend. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass gem. § 3 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung ein Bauträger eine Rate erst entgegennehmen darf, wenn die Voraussetzungen gem. der im Vertrag vereinbarten und auch gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeiten eingetreten ist. Eine vollständige Fertigstellung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlungsrate ist erst anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel beseitigt sind. Selbst wenn jedoch der Bauherr in der häufig vorhandenen Drucksituation die letzte Rate dann zahlt, so kann er diese jedoch anschließend unverzüglich zurückverlangen, denn gem. § 817 S. 1 BGB hat der Bauträger mit der Empfangnahme der Zahlung gegen das gesetzliche Verbot des § 3 Abs. 2 Makler- und Bauträgerverordnung verstoßen. Der im Bereicherungsrecht gem. § 814 BGB geltende Grundsatz, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn dem Leistenden bewusst war, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, gilt gem. § 817 BGB in diesem Fall nicht. Der Bauherr könnte die Schlusszahlungsrate daher wieder zurückfordern.

VII. Testamentarische Regelungen über die eigentliche Nachlassregelung hinaus (Minderjährige)

In einem Testament können auch Regelungen zur Vermögenssorge über die Verwaltung von beispielsweise geschenktem oder vererbten Vermögen von Minderjährigen enthalten sein. Damit kann der eigentlich sorgeberechtigte Elternteil ausgeschlossen sein. Im Schenkungsfall könnte dann der Schenker allein die Verwaltung übernehmen, im Erbfall könnte beispielsweise eine Pflegschaft auch mit der Benennung eines konkreten Pflegers vorgesehen werden (§ 1638 BGB). Dies gilt auch für den Fall einer Annahme oder Ausschlagung eine Pflegschaft. Damit können etwa Personen, die aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers nicht geeignet sind, von der Vermögenssorge von Minderjährigen ausgeschlossen werden (z.B. ein geschiedener Ehegatte).

VIII. Neuerungen durch das „dritte Bürokratieentlastungsgesetz“

Der Bundestag hat am 24.10.2019 das dritte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen; der Bundesrat muss noch zustimmen. Folgende Einzelmaßnahmen sollen umgesetzt werden:

  • Erleichterung bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500,- € auf 22.000,- € Vorjahresumsatz
  • zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für
  • Neugründungen
  • Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung von 500,- € auf 600,- € pro Jahr.

IX. Steuertipps zum Jahresende

1. Erhöhung des Mindestlohns – Vorsicht bei Minijobbern

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Erhöhung des Mindestlohns ab 2020 von 9,19 € auf 9,35 € pro Stunde berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Minijobber sowohl im privaten Haushalt als auch in gewerblichen Firmen. Bei einem Verdienst von 450,- € pro Monat muss zwingend die Arbeitszeit angepasst werden. Zu beachten ist auch, dass dem Minijobber – wie jedem Arbeitnehmer – Urlaub und auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zustehen.

2. Abgabefrist Steuererklärungen

Die Steuererklärung 2018 muss spätestens am 02. März 2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern es keine Vorabanforderung gibt. Neu ist, dass es bei einer verspäteten Abgabe automatisch zu einem Verspätungszuschlag kommt.
Tipp: Bei später Abgabe der Steuererklärung und einer eventuellen Steuernachzahlung ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt die Veranlagung eventuell nicht bis zum 01.04.2020 durchführt, so dass im Regelfall Steuerzinsen von zusätzlich 6 % p.a. (noch) entstehen.

3. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen

Sollte bei einem Arbeitnehmer normalerweise der Werbungskostenpauschbetrag nicht überschritten werden, so kann sich die Zusammenballung von Werbungskosten (Kauf PC, Arbeitsplatzbrille, Ausstattung Arbeitszimmer) in einem Jahr anbieten, um den Pauschbetrag zu übersteigen.
Gleiches gilt für Medikamente bzw. außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Zahnersatz, Brille etc.: auch hier bietet es sich aufgrund der zumutbaren Belastung an, die Ausgaben geballt in einem Jahr durchzuführen.

4. Energetische Sanierung

Der Gesetzgeber bastelt gerade an einem Klimaschutzgesetz; darin enthalten ist auch, dass bei energetischen Maßnahmen entsprechende Steuervorteile gewährt werden, vgl. Punkt I. des Mandanteninfos.

5. Kauf von Elektrofahrzeugen

Auch aufgrund der geplanten steuerlichen Klimaförderung kann es sich anbieten, den Kauf von Elektroautos zu verschieben.

6. Depotverluste

Anleger können sich von Banken Verluste bescheinigen lassen bis zum 15.12.2019; dies kann sinnvoll sein für Anleger, die bei verschiedenen Banken Depots unterhalten und so die Verluste aus einem Depot mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnen.
Wird die Antragsfrist verpasst, gehen die Verluste nicht verloren, sondern werden bei dieser einen Bank automatisch mit Gewinnen in folgenden Jahren verrechnet.

7. Aufwendungen für Handwerkerlöhne

können sich steuerlich auswirken, sind jedoch begrenzt auf 20 % von 6.000,- € = 1.200,- € pro Jahr. Es kann sich daher anbieten, einen Teil der Handwerkerrechnungen im alten Jahr, einen Teil erst im neuen Jahr per Überweisung zu bezahlen.

X. Jahressteuergesetz 2019

Am 07.11.2019 hat der Bundestag das sogenannte Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet:

1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Überlassung eines betrieblichen Fahrrads
Die ursprünglich bis 2021 befristete Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber soll bis 2030 verlängert werden. Dieses gilt auch für ein E-Bike.

2. Parallel dazu soll die Steuerbefreiung für Ladestrom bzw. für die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an Arbeitnehmer für auch private E-Bikes steuerfrei bis 2030 verlängert werden.

3. Der Steuervorteil für betriebliche Elektroautos in Form der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung wird bis 2030 verlängert; parallel dazu erfolgt die Verlängerung der Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

4. Neu eingeführt wird eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs.

5. Geplant ist die Anhebung der Verpflegungspauschalen von 24,- € auf 28,- € bzw. bei weniger als 24 Stunden von 12,- € auf 14,- €.

6. Verluste aus Kapitalvermögen, beispielsweise bei der Nichteintreibbarkeit von Darlehn, welches der Gesellschafter der GmbH überlassen hat, sieht ein neuer § 17 Abs. 2 a eine Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung vor. Die Gesetzesänderung parallel des § 20 erst ab 2020 greift, können Steuerpflichtige durch den Verkauf von Darlehn oder Forderungen noch in 2019 reagieren.

7. Bisher konnte der Arbeitgeber sogenannte Job-Tickets steuerfrei zahlen mit entsprechender Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer; nunmehr kann der Arbeitgeber das Job-Ticket dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen sowie die Lohnsteuerpauschale mit einem Satz von 25 % erheben; hierdurch unterbleibt die Minderung des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer. Ab 2020 sollen die Arbeitgeberleistungen entsprechend bescheinigt werden.

8. Auch für E-Books und digitale Ausgaben von Zeitschriften soll ab 2020 der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

XI. Sonstige neue Gesetze

1. Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Vorgesehen sind die Abschaffung von Umgehungstatbeständen durch die Absenkung der Beteiligungsquoten, durch die Einführung von neuen Ergänzungstatbeständen bei Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften sowie durch Ausweitung der Haltefristen.

2. Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Der Solidaritätszuschlag soll durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021 zurückgeführt werden und entlastet 90 % aller Steuerzahler.

3. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Die Forschungslage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage bis zu einem Betrag von 500.000,- € pro Jahr; begünstigt sind nur Vorhaben, mit denen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde, also nach dem 31.12.2019 frühestens.

4. Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts

Bis Ende 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen; trotzdem gelten die alten Regelungen noch für weitere fünf Jahre fort bis 2024.

XII. Ordnungsgemäße Buchführung

Die „Grundsätze zur ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (sogenannte GoBD) wurden mit Wirkung ab 2020 mit Schreiben vom 11.07.2019 überarbeitet, jedoch bereits teilweise wieder außer Kraft gesetzt. Die technische Entwicklung hat die Finanzbehörden erneut überrollt. Trotzdem müssen sich Steuerpflichtige darauf einstellen, dass die Möglichkeiten des Datenzugriffs insbesondere bei Vorsystemen (Fakturierungssystem, Kassensystem) im Rahmen von Betriebsprüfungen intensiv durchleuchtet wird. Beispielsweise Abweichungen der Rechnungsnummern bzw. der Rechnungsbeträge eines Jahres zwischen dem Fakturierungsprogramm und der Finanzbuchhaltung führen oftmals zu unliebsamen Nachfragen. Insofern bietet es sich an, die Datenübernahme durch geeignete Schnittstellen zu überprüfen, um einen Gleichklang der Vorsysteme mit der Finanzbuchhaltung hinzubekommen. Darüber hinaus bietet Unternehmen Online von der Datev im Regelfall auch entsprechende Rationalisierungseffekte durch die automatische Digitalisierung und Zuordnung von Daten. Im Bedarfsfall sprechen Sie uns gerne an.

XIII. Geschenke an Geschäftsfreunde

Damit Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung einzeln und getrennt aufgezeichnet werden, zudem sind Wertgrenzen zu beachten: Geschenke sind nur bis zu 35,- € pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar, es handelt sich um Freigrenze. Wird diese um 1,- € überschritten, sind sämtliche Geschenke an diesen Empfänger nicht mehr abziehbar. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern sind die 35,- € eine Nettogrenze.

XIV. Neuregelungen für elektronische Kassen

Nach § 146 a AO müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme, insbesondere Kassensysteme, normalerweise ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da jedoch die technischen Voraussetzungen noch gar nicht vorliegen, muss der Steuerpflichtige sich zwar um eine entsprechende Umsetzung kümmern, es gibt jedoch eine Nichtaufgriffsgrenze bis zum 30.09.2020.

Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige bis zum 31.01.2020 der Finanzverwaltung auf einen entsprechenden Vordruck mitteilen, welche Geschäftsvorfälle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem (Kasse) erfolgen. Aber auch dieses Formular liegt noch nicht vor, so dass diese Meldungen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens erfolgen müssen – wann auch immer das sein wird.

Unabhängig davon ist die Belegausgabepflicht, die ab dem 01.01.2020 gilt. Hier sind Befreiungen grundsätzlich möglich; wie die Finanzverwaltung auf Befreiungsanträge reagiert, vermag noch nicht abgeschätzt zu werden. Im Einzelfall sollten Sie entsprechend tätig werden oder uns informieren. Ein umfangreiches Info für Geschäftsleute finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich.

XV. Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Mit dem Baukindergeld wird durch die KfW-Bank der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Normalerweise schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerker aus – so ist es bei anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe. Beim Baukindergeld ist jedoch möglich – im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen.

XVI. Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2020 ist weitere Voraussetzung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Meldung der Umsätze mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der sogenannten „zusammenfassenden Meldung (ZM)“. Fehlt die Meldung, entsteht Umsatzsteuer. Zu beachten ist, dass hier die Frist 25 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums ist (regelmäßig also der 25. des Folgemonats). Eine Fristverlängerung gibt es nicht. Buchführungsunterlagen sind daher zeitnah einzureichen, wobei eine Bearbeitungszeit in unserem Hause eingeplant werden muss.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen