Neue steuerliche Spielregeln für Guthabenkarten und Gutscheine ab 01.01.2020/ monatliche Freigrenze für Sachbezüge

Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung schon lange ein Dorn im Auge, daher hat der Gesetzgeber reagiert und nur noch zweckgebunden Gutscheine und Guthabenkarten seit dem 01.01.2020 als Sachbezug im Rahmen der abgabenfreien 44,- € Sachbezugsgrenze begünstigt.

Als Sachbezug gelten seit dem 01.01.2020 nur noch Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Keine Sachleistungen liegen bei Gutscheinen und Geldkarten vor, die als Geldsurrogat verwendet werden können; wichtig ist, dass die Gutscheine und Guthabenkarten somit keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Als sogenannte Gutscheinarten werden also nur noch akzeptiert sogenannte Closed-Loop-Karten sowie Control-Loop-Karten. Es handelt sich um Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller berechtigen (Closed-Loop bzw. Gutscheine, die zum Bezug von Waren/Dienstleistungen nicht beim Aussteller des Gutscheins, sondern auch bei einem begrenzten Kreis und Akzeptanzstellen berechtigen wie beispielsweise ein Center- Gutschein, Tankgutschein etc. (Control-Loop). Definitiv nicht mehr berücksichtigt werden seit 2020 zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (sogenannte Open-Loop-Karten).

Ob die stringente Auslegung der Finanzverwaltung Bestand hat, vermag im Moment noch nicht abgeschätzt zu werden. Insbesondere bei Aushilfen muss jedoch dringend darauf geachtet werden, die neuen Kriterien für die Gutscheinkarten sofort anzuwenden, damit die Minijobgrenze nicht überschritten wird.

Bis zu einer weiteren Klärung der offenen Fragen regen wir dringend an, nach den neuen Vorschriften zu verfahren.

Praktisch häufigster Fall sind „Tankgutscheine“

Beispielweise bei Tankstellen kann ein 40,- € oder sogar ein 44,- € Gutschein (Karte) gekauft werden, der dem Arbeitnehmer überlassen werden kann. Dieser Gutschein kann nur gegen Treibstoff o. ä. eingelöst werden, eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Sie sollten darauf achten, dass der Gutschein 1:1 verkauft wird, da eventuelle Gebühren, die mit dem Gutschein zusammenhängen, in die Freigrenze eingerechnet werden.

Nach unserer Kenntnis bietet nur Jet derartige kosten-/gebührenfreie Karten an in unterschiedlichen Stückelungen (z.B. 20/30/40/44,- €). Aus Vorsichtsgründen empfehlen wir, die monatliche Höchstgrenze von 44,- € nicht auszuschöpfen, sondern darunter zu bleiben (z.B. 40,- €-Karte).