Neuer Streit bei Verlusten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.06.2008

Finanzgericht folgt nicht dem Bundesfinanzhof/ Unwiderlegbare Vermutung bestritten

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sollte bei ausschließlich fremdvermieteten Ferienwohnungen grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht nicht angezweifelt werden. Für die Praxis bedeutete dieses, wenn z. B. ein Vermietungsbüro die Ferienwohnung ganzjährig zur Anmietung anbot, dass es dann auch keine Probleme mit dem Finanzamt gab. Selbst wenn die Einnahmen jeweils nicht ausreichten, um die laufenden Kosten zu decken – also andauernd Vermietungsverluste auftraten – machten die Finanzämter in der Regel keine Probleme. Davon gab es letztlich nur eine Ausnahme: wenn das Vermieten der Wohnung nämlich dazu führte, dass die ortsübliche Vermietungszeit um 25 % unterschritten wurde. Nur in solchen Fällen urteilten die Richter des Bundesfinanzhofes, wäre eine sogenannte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich. Bei dieser 25 %-Grenze ist natürlich zu berücksichtigen, dass diese nur dann starr gilt, wenn keine besonderen Vermietungshindernisse, wie z. B. mehrmonatige Reparaturzeiten oder etwas Ähnliches, vorgelegen haben.

Hessisches Finanzgericht folgt nicht dem Bundesfinanzhof

Das hessische Finanzgericht konnte sich aber mit diesen Grundsätzen des Bundesfinanzhofes nicht in vollem Umfang anfreunden. Die Richter in Hessen waren der Meinung, dass eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch dann vorzunehmen ist, wenn Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen und außerdem wenn die Vermietung der Wohnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalgewinn führt.

Dieses ergibt natürlich wieder weniger Planungssicherheit. Hat man sich bisher in Sicherheit gewogen, dass bei einer Dauervermietung keine Diskussionen mit dem Finanzamt über die Anerkennung der Vermietungsverluste zu erwarten waren – ausgenommen in solchen Fällen, wenn die Vermietungsdauer mindestens 25 % von der üblichen Vermietungszeit abweicht – so muss man sich jetzt wohl darauf einstellen, dass es möglicherweise hier wieder zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt.

Finanzgericht bestreitet unwiderlegbare Vermutung

Das Finanzgericht Hessen kritisiert in seinem Urteil die vom Bundesfinanzhof aufgestellte, lediglich für einzelne Fallgruppen eingeschränkte unwiderlegbare Vermutung für eine Einkünfteerzielungsabsicht. So etwas müsste nach Meinung der Finanzrichter aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Das Finanzgericht geht nämlich noch weiter und vertritt die Auffassung, dass es in jedem Vermietungsfall möglich sein muss, die vom Hauseigentümer behauptete Einkünfteerzielungsabsicht zu widerlegen. Wenn das Finanzgericht Hessen mit dieser Auffassung durchdringt, werden die Streitfälle mit den Finanzämtern über die Anerkennung der Vermietungsverluste sich entsprechend potenzieren. Denn dann gibt es überhaupt keine Rechtssicherheit mehr, weil die Finanzämter dann berechtigt sind, bei jedem Vermietungsverlust die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen und sie dann auch ggf. zu verneinen. Der Bundesfinanzhof hat gerade mit den Fallgruppenbildungen Planungssicherheit für alle Hausbesitzer geschaffen. Erforderlicherweise ist aber Revision eingelegt worden, so dass es nicht aussichtslos erscheint, dass die Richter des Bundesfinanzhofes bei ihrer bisherigen Rechtsprechung bleiben und nicht die Auffassung der Richter des hessischen Finanzgerichts übernehmen. Man ist sehr gespannt, wie die Richter des Bundesfinanzhofes urteilen werden. (AZ.: Finanzgericht vom 18.09.2006 – 13 K 21/04, EFG 2007, 124; Revision AZ.: BFH, IV R 48/06)

Stand Juni/ 2008
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