Pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen

von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler

Steuervergünstigung nur bei konkreten Handwerkerleistungen

Es gibt steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerleistungen bei selbstgenutzten Wohnraum. Steuerlich gefördert werden Modernisierungs-, Renovierungs-, und Erhaltungsaufwendungen, soweit sie nicht Materialkosten, sondern den Lohnanteil betreffen, i.H.v. 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch mit 1.200,- € pro Jahr.

Ein evanglischer Pfarrer hatte aufgrund des Mietvertrages mit der vermietenden Kirchengemeinde jeden Monat eine Pauschale für Reparaturen zu zahlen, die der Vermieter dann im Laufe des Jahres in Auftrag gab. Die Pauschalen gingen ein in einen Fonds für Reparaturen. Die Arbeiten waren von der Gemeinde in Auftrag gegeben worden, Rechnungen an den Vermieter ausgestellt und diese von ihm auch bezahlt worden, und zwar aus dem Fonds, der zuvor aus den Pauschalen gefüllt worden war.

Der Mieter wollte jetzt die pauschal gezahlten 200,- € im Rahmen der oben dargelegten steuerlichen Förderungen als Handwerkerleistungen geltend machen. Sowohl beim Finanzamt, beim Finanzgericht wie auch in der letzten Instanz beim Bundesfinanzhof war er allerdings damit nicht erfolgreich.

Das Gericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass Aufwendungen nur bei Inanspruchnahme konkreter Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden. Hier hatte der Pfarrer allerdings nur Pauschalen gezahlt, die unabhängig von der Vornahme von Reparaturen waren. Ein Zusammenhang zwischen Reparatur und Zahlung bestand also nicht. Dies wäre aber im Sinne des Einkommensteuergesetzes erforderlich gewesen.

Anders schaut die Sachlage aus, wenn Mieter Vorauszahlungen an den Vermieter erbringen und dieser dann im Rahmen einer Jahresabrechnung eine konkrete Abrechnung vornimmt. Für eine steuerliche Förderung dieser Zahlungen ist dann aber eine Nebenkostenabrechnung Voraussetzung, in der für die konkrete haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten, die laut Mietvertrag geschuldet waren, vom Vermieter abgerechnet werden.

Urteil des BFH vom 5.7.2012 – Az. 6 R 18/10)