Pensionsvertrag oft auch fristlos kündbar

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 19.12.2005

Recht: Leistungen sind entscheidend

Viele Pferdebesitzer haben ihr Tier in einem fremden Pensionsbetrieb eingestallt. Kommt es zum Streit zwischen Pferdeeigentümer und Pensionswirt oder wechselt der Eigentümer seinen Wohnsitz, so kann ein Wechsel in einen anderen Stall notwendig werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Pferdepensionsvertrag fristlos gekündigt werden kann oder Kündigungsfristen beachtet werden müssen.

Entscheidend ist, was die Parteien vereinbart haben. Wird das Pferd lediglich untergestellt und der Eigentümer verrichtet die täglichen Versorgungsarbeiten selbst, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Mietvertrag handelt. Dieser Mietvertrag (z. B. über eine Pferdebox) kann nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Da die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sehr hoch sind, bleibt es zumeist bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Pferdeeigentümer, der sein Tier einfach abholt, ohne zuvor fristgerecht die Kündigung erklärt zu haben, bleibt verpflichtet, die Stallmiete weitere drei Monate zu bezahlen.

Etwas anderes gilt, wenn der Pensionswirt sich verpflichtet hat, die tägliche Versorgung des Pferdes, das heißt Fütterung, Ausmisten und Einstreuen zu übernehmen. Eine derartige Vereinbarung geht über einen Mietvertrag hinaus, es handelt sich um einen sogenannten Verwahrungsvertrag. Wenn Pferdeeigentümer und Pensionswirt keine konkrete Vereinbarung zur Beendigung der Pensionsleistungen geschlossen haben, kann der Eigentümer vom Verwahrer jederzeit die Herausgabe des Tieres verlangen. Wenn der Eigentümer gemäß § 695 BGB die „hinterlegte Sache“ vom Verwahrer zurückfordert, kann der Verwahrer gemäß § 699 II BGB die Vergütung seiner Tätigkeit nicht für weitere drei Monate beanspruchen.

Wenn keine schriftliche Vereinbarung über Kündigungsfristen getroffen wurde, kommt es entscheidend darauf an, von welchem Vertragstyp auszugehen ist. Um von einem Verwahrungsvertrag gemäß § 688 (ohne Kündigungsfristen) ausgehen zu können, müssen die Leistungen, die der Pensionswirt erbringt, über die bloße Raumüberlassung hinausgehen. Die zusätzlichen Tätigkeiten (Füttern und Säubern der Box) müssen erkennen lassen, dass der Pensionswirt eine besondere Obhutspflicht für das Tier übernommen hat.

Stand Dezember/ 2005
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