Probleme bei Schenkung von Grundstücken

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 08.12.2006

Steuerrecht: Deutungsstreit bei mittelbarer Abwicklung

Mittelbare Grundstücksschenkungen sind gute Gestaltungsinstrumente, um die Schenkungsteuer wirksam zu mindern. Die Steuer bemisst sich in solchen Fällen nicht nach dem geschenkten nominellen Geldbetrag, sondern nur nach den zumeist deutlich niedrigeren steuerlichen Immobilienwerten. Wenn Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude ist, so gilt nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofes die Schenkung aber erst dann als ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt wurde, als auch die Eintragungsbewilligung erteilt worden ist, als auch das betreffendeGebäude bereits fertiggestellt ist.

Auch Schenkungsgegenstand muss fertiggestellt sein

Im Urteilsfall war das Gebäude bereits 1995 fertiggestellt und hatte hierbei einem steuerlichen Wert von 78.000,00 DM (alter Einheitswert, der bis Ende 1995 bei Schenkungen anzusetzen war). Der Vater hatte den Kaufpreis in Höhe von etwa 3 Mio. DM laut Kaufvertrag aus dem Jahr 1994 dem Sohn geschenkt. Erst 1998 wurde aber die Auflassung erklärt und die Grundbucheintragung erfolgte noch ein Jahr später im Jahr 1999, wobei nunmehr der steuerliche Grundstückswert inzwischen 1,2 Mio. DM betrug (Geltung des neuen Rechts ab 1996). Der Kläger wollte den erheblich niedrigeren Wert zu Grunde gelegt haben bei der Schenkungsteuer, doch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamtes und versteuerte den deutlich höheren Wert in Höhe von 1,2 Mio. DM. Die Richter begründeten ihre Rechtsauffassung damit, dass in einem solchen Fall erst dann die Schenkungsteuer entsteht, wenn sowohl die rechtliche Möglichkeit zur Herbeiführung der dinglichen Rechtsänderung als auch die tatsächliche Herstellung der Immobilie vorliegen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich bei einer solchen Gestaltung die Zusage des Schenkers, das Geld für ein bestimmtes Grundstück zuwenden zu wollen, stets vor dem Eigentumsübergang des Grundstücks erfolgen muss. Die Zahlung selbst kann aber auch nach derEigentumsüberschreibung erfolgen.

Da möglicherweise nach dem zur Jahreswende erwarteten BVerfG-Urteil zur Rechtmäßigkeit der gegenwärtigen Wertermittlung bei Immobilienschenkungen eine Steuererhöhung droht, erlangt das obige Urteil besondere Aktualität. (AZ.: Bundesfinanzhof, 23.08.2006, II R 16/06 und BFH 10.11.2004, II R 44/02, BStBl. II 2005,188)

Stand Dezember/ 2006
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