Reparatur- oder Anschaffungskosten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 13.03.2009

Kölner Finanzrichter beschäftigen sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Küchenumbauten

Das Finanzgericht Köln musste sich in einem aktuellen Urteil damit befassen, wie die Reparatur bzw. der Einbau von Küchen in einer Mietwohnung steuerlich zu behandeln ist. Führt ein Steuerpflichtiger Reparaturarbeiten in einer vermieteten Wohnung durch, so sind die Kosten im Regelfall steuerlich zu 100% sofort abzugsfähig. Je hochwertiger die Küche ist, um so eher wird das Finanzamt nachfragen und prüfen, ob die Küche denn tatsächlich in der vermieteten Wohnung und nicht in der eigenen Wohnung repariert bzw. eingebaut wurde. Hier wird im Regelfall verlangt der Nachweis der Rechnung, ein Plan der vermieteten Wohnung sowie der Mietvertrag. Steht im Mietvertrag nichts von der Überlassung einer Küche durch den Vermieter oder rechnet sich der Einbau einer dermaßen teuren Küche bei einer niedrigen Miete beispielsweise bei einer verbilligten Vermietung an Angehörige wirtschaftlich nicht, wird das Finanzamt für die Küche keinen Werbungskostenabzug zulassen. Das hat das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil (AZ: 14 K 4709/04) bestätigt.

Grundlegende Voraussetzungen für den Abzug eines Kücheneinbaus oder einer Küchenreparatur als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hat das Finanzgericht aber auch festgelegt. Führt der Einbau einer hochwertigen Küche zu einer wesentlichen Verbesserung der Wohnung, handelt es sich nicht um Reparaturkosten, sondern um Anschaffungskosten, die nur im Wege der Abschreibungen geltend gemacht werden können.

Will man dem Mieter etwas Gutes tun und eine besonders hochwertige Küche einbauen, droht hier eine Steuerfalle: Durch den Einbau einer hochwertigen Küche kann die Mietwohnung innerhalb des Mietspiegels in eine höhere Kategorie fallen, so dass die tatsächlich gezahlte Miete gewisse Grenzen überschneidet. Liegt die Miete über 75% der ortsüblichen Miete, werden Vermietungsverluste im Regelfall ohne Probleme anerkannt; liegt die Miete über 55%, muss der Mieter an das Finanzamt in einer Prognose schwarze Zahlen nachweisen. Liegt die Miete jedoch unter 56%, werden die Werbungskosten grundsätzlich nur anteilig anerkannt. Diese Regeln gelten nicht nur bei nahern Angehörigen, sondern für jedes Mietverhältnis, also auch mit fremden Dritten

Stand März 2009
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