Richtig kündigen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 09.01.2009

Kaution muss der Vermieter nicht sofort zurückzahlen

Ein Umzug steht vor der Tür? Bevor die Möbelpacker beginnen, muss jedoch das alte Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet werden.
Hierbei sind einige Dinge zu beachten. Es fängt an bei der Kündigungsfrist. Diese beträgt drei Monate, auch wenn sich aus einem alten Vertrag eine längere Frist ergibt. Nur wenn der Vermieter damals eine längere Frist mit dem Mieter individuell ausgehandelt hat, gilt eine längere Frist – das ist aber die seltene Ausnahme. Das Kündigungsschreiben muss bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Vermieter eintreffen, dann endet das Mietverhältnis mit dem Ende des übernächsten Monats. Beispiel: Geht die Kündigung am Mittwoch, den 03.12.2008, bei dem Vermieter ein, endet der Vertrag zum 28.02.2009. Als Werktage zählen Montag bis Freitag.

Die Kündigung muss schriftlich abgefasst werden. Stehen mehrere Mieter in dem Mietvertrag, müssen alle die Kündigung unterschreiben, auch wenn sie bereits aus der Wohnung ausgezogen sind. Der Zugang der Kündigung muss vom Mieter bewiesen werden können. Wohnt der Vermieter in der Nähe, sollte die Kündigung gegen Bestätigung übergeben oder in Anwesenheit eines Zeugen eingeworfen werden. Per Post kann die Übersendung per Einschreiben erfolgen. Da man benachrichtigt wird, wenn der Zusteller den Empfänger nicht antrifft oder dieser es nicht bei der Post abholt, sollte das Einwurfeinschreiben gewählt werden, wenn es eilt.

Die nächste Frage ist, ob vor Rückgabe der Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Hier sollte eine fachkundige Überprüfung des Vertrages erfolgen, da in vielen Vertragsvordrucken die Renovierungspflicht des Mieters zu allgemein geregelt und damit laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam ist. Falls das so ist, müssen gar keine Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.

Steht die Wohnungsübergabe an, sollte diese mit einem Zeugen durchgeführt werden. Gegebenenfalls sollte eine Fotodokumentation angefertigt werden. Jedenfalls sollte ein Protokoll über die Wohnungsübergabe erstellt werden.

Die Kaution muss der Vermieter nicht sofort bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen. Sie ist eine Sicherheitsleistung für künftige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung. Um das zu ermitteln, kann er sich bis zu sechs Monate Zeit lassen.

Der Mieter darf die Kaution aber nicht „abwohnen“. Trotz erbrachter Kaution müssen die Mietzahlungen bis zum vertraglichen Ende entrichtet werden. Andernfalls riskiert der Mieter eine Klage, deren Kosten er zu tragen hat.

Wenn das Mietverhältnis dann ordnungsgemäß abgewickelt worden ist, stehen einem unbeschwerten Neubeginn keine „Altlasten“ im Weg.

Stand Januar 2009
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