Schwierige Steuerfragen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.03.2009

Abgekürzter Vertragsweg gilt nicht bei Kreditverhältnissen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist bei Handwerkerkosten grundsätzlich der sogenannte Drittaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Was steckt tatsächlich dahinter? Der Bundesfinanzhof hatte sich im Streitfall mit der Frage zu beschäftigen, ob beim Sohn, der Hauseigentümer ist, Handwerkerkosten steuerlich in Abzug gebracht werden können, obwohl nachweislich dieser Aufwand von den Eltern bezahlt worden ist. Grundsätzlich war stets ein Werbungskostenabzug bei der Einkünfteerzielung immer nur dann möglich, wenn auch ein entsprechender Zahlungsabfluss bei dem betreffenden Steuerzahler nachgewiesen werden konnte. Die Richter des Bundesfinanzhofes zeigten sich in vorliegender Streitsache aber sehr großzügig und akzeptierten den Steuervorteil beim Sohn, obwohl er selbst die Zahlung gar nicht selbst vorgenommen hatte. Die Finanzverwaltung wollte dieses steuerzahlerfreundliche Urteil zunächst gar nicht anwenden und hatte einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgegeben. Nichtanwendungserlass bedeutet im Klartext, dass dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des höchsten deutschen Steuergerichtes von der Finanzverwaltung nicht angewandt werden darf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Nichtanwendungserlass keine seltene Erscheinung in der Finanzverwaltung ist. Immer dann, wenn der Finanzminister meint, dass dieses einzelne Urteil nur einen bestimmten Einzelfall betreffen würde und deswegen im allgemeinen nicht angewandt werden kann, gibt er einen so genannten Nichtanwendungserlass heraus, der für die Finanzverwaltung, aber nicht für die Gerichte verbindlich ist.

Abgekürzter Vertragsweg gilt aber nicht bei Kreditverhältnissen

Der Bundesfinanzminister hatte im Juli des Jahres 2008 dann aber seinen Nichtanwendungserlass aufgehoben und letztlich akzeptiert, dass jetzt auch von der Finanzverwaltung der sogenannte Drittaufwand steuerlich zu berücksichtigen ist. Handwerkerkosten, die beispielsweise von den Eltern gezahlt werden, konnten also jetzt auch beim Sohn als Hauseigentümer abgezogen werden. In diesem Schreiben des Bundesfinanzministers wurde aber auch betont, dass ein solcher berücksichtigungsfähiger Drittaufwand dann nicht vorliegt, wenn es sich um Kreditverbindlichkeiten handelt. Dieses bedeutete, dass zum Beispiel Zinsen dann nicht abgezogen werden, wenn die Hausfinanzierung auf den Namen der Eltern gelaufen ist und sie die Zinsen letztlich auch bezahlen. Jetzt gibt es aber eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes, in dem bestätigt wird, dass der abgekürzte Vertragsweg auch bei Kreditverbindlichkeiten steuerlich zu berücksichtigen ist. Im Urteilsfall hatte der Ehegatte Kreditmittel aufgenommen. Mit den Kreditmitteln hatte der andere Ehegatte Rentenversicherungsbeiträge gegen Einmalzahlung finanziert.

Steuerfreundliches Urteil

Hier hat der Bundesfinanzhof aber bestätigt, dass dann ein Schuldzinsenabzug möglich ist, wenn der Ehegatte im Innenverhältnis verpflichtet hat, den kreditnehmenden Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen. Mit dieser Entscheidung wird dem Bundesfinanzminister widersprochen, der diesen abgekürzten Kreditweg nicht bei Kreditverhältnissen steuerlich angewandt wissen will. In allen Fällen, bei denen Kreditzinsen von anderen Personen zum Beispiel wie von den Eltern getragen werden und die Immobilie aber dem Sohn gehört, ergeben sich durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil wohl jetzt auch Gründe, diese auch steuerlich beim Sohn geltend machen zu können. Zumindest sollte man versuchen in solchen Fällen, das Finanzamt davon überzeugen, dieses Urteil auch auf Immobilienfälle anzuwenden.
(AZ: Schreiben des Bundesfinanzministers vom 07.07.2008, Bundessteuerblatt 2008 I Seite 717, Urteil Bundesfinanzhof X R 36/05 vom 25.06.2008, Deutsches Steuerrecht 2008, Seite 2204).

Stand März 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner