Sehr detailliert informiert

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 18.07.2008

Neue Dienstanweisung der Oberfinanzdirektion für Grunderwerbsteuer

In der Praxis ist mancher Steuerzahler oft verwundert, dass er Anfragen vom Finanzamt erhält, womit er gar nicht gerechnet hat. Insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen gibt es oft Aktivitäten von den Veranlagungsdienststellen und auch den Bewertungsstellen. Dem Finanzamt ist nämlich auch bekannt, dass gerade Grundstücksverkäufe oft nicht nur Grunderwerbsteuer auslösen, sondern auch – und dass manchmal in sehr erheblichem Umfang – Ertragsteuern; außerdem erfolgt auch eine höhere Bewertung der Grundstücke, die von derBewertungsstelle bei den Finanzämtern festgesetzt wird.

Anweisung Oberfinanzdirektion Hannover

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat sich jetzt noch einmal Ende 2007 damit beschäftigt, in welchen Fällen die Grunderwerbsteuerstelle Durchschriften von der sogenannten Veräußerungsanzeige an die Veranlagungsstelle und die Bewertungsstelle weiterzugeben hat. Zunächst werden die Finanzämter von der Oberfinanzdirektion angewiesen, dass in diesen Mitteilungen die genaue Grundstücksbezeichnung angegeben wird, damit auch ein entsprechender Abgleich z. B. in der Veranlagungsstelle ermöglicht wird. Weiter heißt es in dieser Verfügung, dass es beabsichtigt ist, anhand dieser Veräußerungsmitteilungen die Besteuerung ausländischerGesellschaften zu verbessern.

Verstärkte Kontrolle bei Briefkastengesellschaften

Deswegen bittet die Oberfinanzdirektion darum, dass die Grunderwerbsteuerstellen bei jedem Grundstücksgeschäft mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer unverzüglich eine Durchschrift der eingereichten Veräußerungsanzeige mit einer Kopie des Grundstücksvertrages an das für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dabei denkt das Finanzamt, wie dieses sich aus der Verfügung auch ergibt, insbesondere an Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften. Gerade diese Briefkastengesellschaften haben ja in letzter Zeit reichlich Schlagzeilen gemacht. Deswegen haben die Finanzbehörden diesbezüglich auch wohl aktuelläußerste Sensibilität.

Des Weiteren heißt es in dieser Anweisung an die Finanzämter, dass Veräußerungsmitteilungen aber dann nicht den Veranlagungsstellen weitergegeben werden sollen, wenn die Veräußerungsmitteilungen keine oder nur eine geringe Bedeutung haben oder wenn feststeht, dass die Veranlagungsstellen auf andere Art und Weise bereits Kenntnis von diesem betreffenden Vorgang erhalten haben. Dabei wird aber ausdrücklich betont, dass in jedem Fall immer eine entsprechende Information weiterzugeben ist, wenn in dem Grundstückskaufvertrag Umsatzsteueroffen ausgewiesen ist oder wenn ausländische Briefkastengesellschaften beteiligt sind.

Ausnahmen von Veräußerungsmitteilungen

In dieser Verwaltungsanweisung von der Oberfinanzdirektion über die Weitergabe von Veräußerungsmitteilungen an die anderen Dienststellen der Finanzämter wird ausdrücklich erwähnt, dass grundsätzlich keine Mitteilungen weiterzuleiten sind, wenn hier juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Offensichtlich geht man wohl davon aus, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihren steuerlichen Verpflichtungen stets korrekt nachkommen. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen soll auch kein Informationsaustausch stattfinden mit Ausnahme der Übertragung von land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Ebenso wird auf eine Mitteilung verzichtet bei der vorweggenommenen Erbfolge bezüglich Grundstücksübertragung mit Ausnahme der Übertragung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Grundstücke sind als land- und forstwirtschaftlich genutzt anzusehen, wenn in der Anzeige des Notars diese als solche gekennzeichnet sind oder wenn sich dieses aus demVertrag als solches ergibt.

Mehrere Ausnahmen

Grundsätzlich kann auf die Versendung von Veräußerungsmitteilungen an Veranlagungsdienststellen, Bewertungsstellen usw. auch verzichtet werden bei Erwerbsvorgängen über unbebaute Grundstücke mit einer Gegenleistung bis 50.000,00 € sowie bei bebauten Grundstücken mit einer Gegenleistung bis zu 125.000,00 €. Eine Ausnahme wird aber gemacht bezüglich der Veräußerungsmitteilung bei den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einem Preis von mehr als 1,25 € je Quadratmeter. Wenn die Gegenleistung nicht ausdrücklich aus dem Vertrag hervorgeht, ist in jedem Falle eine Veräußerungsmitteilung weiter zu senden. Abschließend ist in dieser Verwaltungsanweisung für die Finanzämter auch geregelt, dass bezüglich der Information im Rahmen dieser Veräußerungsmitteilung darauf geachtet werden soll, dass die Finanzämter jedenfalls auch die zuständigen Amtsbetriebsprüfer informieren, wenn dieGegenleistung 500.000,00 € übersteigt.

Wenn man sich also diese Verfügung der Oberfinanzdirektion genau durchliest, wird man verstehen, dass die Veranlagungsdienststelle des Finanzamtes sehr detailliert auch informiert ist über Grundstücksverkäufe, obwohl der Notarvertrag ja grundsätzlich nur der Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt zugestellt wird. Letztlich ist man wohl gut beraten, wenn man bei Grundstücksverkäufen grundsätzlich davon ausgeht, dass alle tangierten Dienststellen beim Finanzamt auch entsprechend informiert wurden. Verkäufe von Grundstücken können ja auch eineganz beträchtliche Ertragsteuer auslösen.

Kontrolle bei Umsatzsteuer

Zu erinnern ist daran, dass bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren bei vermieteten Grundstücken der Gewinn einkommensteuerpflichtig ist. Andererseits will das Finanzamt kontrollieren, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nur als Vorsteuer abgezogen wird, sondern dass der ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag auch beim Finanzamt eingeht. Außerdem können Grundstücke auch zum sogenannten Betriebsvermögen gehören. Hierbei ist dann grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Gewinne aus solchen Grundstücksverkäufen stets steuerpflichtig sind. Es gibt also genügend Ansätze für die Auslösung von verschiedenen Steuern im Rahmen von Grundstücksverkäufen; die Steuerpflicht beschränkt sich also nicht nur auf die Grunderwerbsteuer. Deswegen ist der rege Informationsaustausch bei den Finanzämtern auch wohlsehr gut nachvollziehbar im Rahmen von Grundstücksverkäufen.

Stand Juli/ 2008
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