Solaranlagen – bedeutende Änderungen ab Januar 2023

Erhebliche Änderungen und Erleichterungen hat das Kabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 am 14.09.2022 beschlossen; Einnahmen aus dem Betrieb von PV- Anlagen bis zu 15 kWp (je Wohnung bzw. Gewerbeeinheit) bzw. 30 kWp (Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien) werden ab Januar 2023 von der Ertragsteuer befreit. Insofern braucht keine Gewinnermittlung mehr abgegeben zu werden, auch entfällt eine eventuelle Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung bezüglich einer Totalgewinnprognose (Stichwort Liebhaberei). Sämtliche Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei der erzeugte Strom vollständig eingespeist wird, zum Aufladen eines privaten oder betrieblichen E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, werden ertragssteuerfrei.

Darüber hinaus fällt ab Januar 2023 die Umsatzsteuer für Lieferung, Erwerb und Installation von PV-Anlagen inklusive Stromspeichern weg. Der Steuersatz für diese Lieferungen beträgt zukünftig 0 %; insofern haben Betreiber von Photovoltaikanlagen keinen Anreiz mehr, zur Umsatzsteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren bei Einhaltung der Kleinunternehmergrenze zu optieren, um eine eventuelle Vorsteuer aus der Lieferung und Errichtung der Anlage zu ziehen – denn diese Lieferung wird ab Januar 2023 steuerfrei sein.

Der Gesetzgeber hat laut Gesetzesbegründung erkannt, dass kleinere Photovoltaikanlagen einen erheblichen Beitrag zur Energiewende beitragen können, jedoch der bürokratische Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Insofern verbleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Regelungen so wie verabschiedet auch tatsächlich umgesetzt werden. Tipp: Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, eine kleinere PV-Anlage eventuell incl. Batteriespeicher für sich privat anzuschaffen, kann es aus Vereinfachungsgründen sinnvoll sein, die Investition auf Januar 2023 zu verlegen.