Steuerfreiheit für selbst genutzten Teil

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 26.06.2009

Übertragung eines gemischt genutzten Eigenheims

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2009 ist ja zum Schluss des Gesetzgebungsverfahrens um Regelungen erweitert worden bei Vererbung selbstgenutzten Wohnraums an Ehegatten und Kinder.

Schon sei jeher konnte aber das selbstgenutzte Eigenheim zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden. Voraussetzung war allerdings, dass das Eigenheim zu eigenen Wohnzwecken, das heißt selbst bzw. durch Überlassung an Angehörige genutzt wurde. Nach dem Wortlaut wäre aber eine Schenkung nicht begünstigt gewesen, wenn die Immobilie nur teilweise selbstgenutzt worden wäre und zum Teil beispielsweise für eigenberufliche Zwecke oder für Fremdvermietungen genutzt worden wäre. Zu der alten Rechtslage bis 2008 hatte jetzt der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zur Steuerfreiheit bei nur teilweiser Selbstnutzung zu treffen. Der Ehemann hatte dabei die Hälfte seines Hauses an seine Frau übertragen. Das Haus wurde zum Teil gemeinsam bewohnt, teilweise an eine GmbH vermietet, teilweise von der Mutter zur Nutzung auf Grund eines dinglichen Rechts überlassen.

Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt nicht mehr

Die Finanzverwaltung hatte nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip geprüft und die Steuerbefreiung insgesamt versagt. Der Bundesfinanzhof gelangte hingegen zu einer differenzierten Haltung. Er ist der Auffassung, dass der Begriff des „Familienwohnheims“ nicht ein gesamtes Haus umfassen muss. Es reicht aus, wenn Teile eines Hauses so genutzt werden. Bei unterschiedlichen Nutzungsarten muss eine Aufteilung erfolgen. Maßstab hierfür ist die Nutzfläche. Unerheblich ist die Größe des Gesamtgebäudes. Eine begünstigte Nutzung von Angehörigen, die ebenfalls zur Steuerfreiheit führt, liegt dann vor, wenn diese – egal ob zur Miete oder unentgeltlich – dort wohnen und mit den Eigentümern einen gemeinsamen Hausstand haben. Auch die Nutzung als Arbeitszimmer ist aus der Sicht des höchsten Finanzgerichts für die Frage der Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer unerheblich.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Änderung durch den Gesetzgeber für das alte Recht vorweggenommen. Die anteilige Begünstigung von schenkweisen Übertragungen auf den Ehegatten bei nur teilweiser Selbstnutzung findet sich ab 2009 bereits im Gesetz.

(Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.02.2009, II R 69/06)

Stand Juni 2009
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