Steuerliche Verhältnisse zeitnah prüfen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 20.03.2009

Verteilung größeren Erhaltungsaufwands im Erbfall / Keine Einkünfte mehr durch Wohnrechtbestellung

In bestimmten Fällen ist es steuerlich zulässig, größere Reparaturkosten bei vermieteten Immobilien auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zu verteilen. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Hauseigentümer innerhalb dieses Verteilungszeitraumes stirbt. Das Finanzgericht München hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall tätigte der Vater als Hauseigentümer hohe Reparaturaufwendungen in Höhe von 120.000,00 DM im Jahr 1996. Ein Jahr später verstarb der Vater, der seiner Lebensgefährtin zu Lebzeiten ein lebenslanges Wohnrecht nach seinem Tod an dem Objekt bestellt hatte. Die Immobilie war an die Lebensgefährtin vermietet worden. Die großen Reparaturaufwendungen hatte der Vater auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilen wollen. Jetzt war streitig, wie der noch nicht verbrauchte Teil für die Jahre 1998 bis 2000 steuerlich zu berücksichtigen ist.

Keine Einkünfte mehr durch Wohnrechtbestellung

Die Besonderheit in diesem Urteilsfall war, dass auf Grund des Wohnrechts für die Lebensgefährtin der Sohn diese Beträge bei sich nicht mehr geltend machen konnte, weil durch das Wohnrecht für die Lebensgefährtin beim Sohn keine Einkünfte mehr zuflossen. Wäre dieses Wohnrecht nicht eingeräumt und die Immobilie weiterhin steuerpflichtig vermietet worden, so wäre nicht zweifelhaft gewesen, dass der Sohn den noch nicht verbrauchten Verteilungsaufwand auf die Jahre 1998 bis 2000 von seinen Mieteinahmen steuerwirksam hätte absetzen können. Die Richter entschieden aber im Urteilsfall, dass beim vorliegenden Fall der noch nicht verbrauchte Teil des Verteilungsaufwandes im letzten Jahr der Einkünfteerzielung des Erblassers hätte berücksichtigt werden müssen wie bei einer Veräußerung. Denn im Fall der Veräußerung wird der noch nicht verbrauchte Teil im Jahr der Veräußerung steuerlich voll wirksam abgezogen. Wegen des Wohnrechtes war der Sohn auch nicht in der Lage, die Rechtsposition des Erblassers hinsichtlich der verteilten Erhaltungsaufwendungen fortzusetzen.

Änderungsvorschriften vorhanden

Im Urteilsfall war es aber so, dass der letzte Einkommensteuerbescheid des Vaters schon rechtskräftig geworden war. Nun meinten die Richter, dass in einem solchen Fall grundsätzlich steuerliche Änderungsvorschriften in der Abgabeordnung vorhanden sind. Leider kamen die Finanzrichter aber nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch diese möglichen Änderungsvorschriften wiederum in diesem speziellen Fall tatsächlich nicht zur Anwendung kamen, weil letztlich inzwischen die maßgebliche Festsetzungsfrist abgelaufen war. Weitere Änderungsvorschriften hielten die Richter des Finanzgerichtes auch nicht für anwendbar, weil im Urteilsfall kein rückwirkendes Ergebnis eingetreten worden wäre, sondern nur den Erben später bekannt geworden ist, dass die Erhaltungsaufwendungen im vorliegenden Fall bei der letzten Veranlagung des Vaters als Erblasser zu berücksichtigen sind. Dieses Urteil ist mit Sicherheit im Ergebnis nicht ganz zufriedenstellend. Es zeigt aber auch, wie wichtig es ist, im Erbfall die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers zeitnah genau zu durchröntgen.
(AZ: FG München, 22.04.2008, 13 K 545/06)

Stand März 2009
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