Steuern auf Differenz wie beim Autokauf

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 08.08.2005

Umsatzsteuer: Pferd ist Gegenstand

Jedem Autohändler ist der Begriff „Differenzbesteuerung“ sehr geläufig, weil dieser bei der Besteuerung von Gebrauchtwagen eine sehr große Rolle spielt. Kauft ein Autohändler von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen kann, einen Gebrauchtwagen, so trifft ihn eine immense Mehrwertsteuerbelastung, weil er vom vollen Verkaufspreis die Umsatzsteuer zu bezahlen hat, aber andererseits keine Vorsteuer gegen rechnen kann.

Dieses hat seit langer Zeit auch der Gesetzgeber erkannt und die Differenzbesteuerung eingeführt. Danach braucht der Händler nur von der Differenz – also von seiner Marge – Mehrwertsteuer bezahlen.

Europäischer Gerichtshof gibt Pferdehalter Recht

Im Jahr 2004 musste der Europäische Gerichtshof über einen schwedischen Steuerfall entscheiden. Ein Unternehmer erwarb von Privatpersonen Pferde, die er zu Reitpferden ausbildete und dann verkaufte. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Richter lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ansahen. Deswegen urteilten sie, dass auf diesen Sachverhalt auch die Differenzbesteuerung angewandt werden kann. Eine sehr vorteilhafte Entscheidung, denn ansonsten hätte der Unternehmer vom vollen Verkaufserlös die gesamte Umsatzsteuer bezahlen müssen, weil der Privatmann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnte. So brauchte er im Urteilsfall nur von seiner Spanne (Differenz) die Umsatzsteuer abzuführen.

Stand Juli/ 2005

Alle Angaben ohne Gewähr

Copyright © 2005 Korte & Partner