Streitfall Kosten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 12.10.2007

Schuldübernahme bei Erbauseinandersetzungen

Der Bundesfinanzhof musste sich Ende vorigen Jahres mit der steuerlichen Rechtsfrage beschäftigen, wie sich Schuldübernahmen auswirken (zeitlich befristetes Teilungsverbot nach § 2044 BGB) bei Erbengemeinschaften, wenn vor dem vom Erblasser per Testament festgelegten Termin die Erbengemeinschaft durch Realteilung aufgelöst wird. Die Richter des Bundesfinanzhofes sind der Auffassung, dass in solchen Fällen die Schuldübernahme zu sogenannten Anschaffungskosten mit allen Konsequenzen führt. Dieses würde jedenfalls nach Meinung der Richter des obersten Finanzgerichtes dann gelten, wenn ein Miterbe Schulden übernimmt, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten. Der Bundesfinanzhof sieht in einem solchen Fall eine Gegenleistung dafür vor, dass der Erbe die ihm erst später zugedachte Mietimmobilie bereits vorzeitig aus dem Vermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann. Diese Schuldübernahme ist nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt sogar dann, wenn mit der Zahlung die dem anderen Miterben entgehenden Mieteinnahmen abgegolten werden sollen. Es ist aber eine entsprechende Abschreibung über die Nutzungsdauer von 50 Jahren möglich.

Fortführung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers

Im Gegensatz hierzu liegt kein Anschaffungsgeschäft vor, wenn das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung verteilt wird in Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruches. In einem solchen Fall führen die Miterben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers fort. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Miterben sich entsprechend der Erbquote auseinandersetzen. Dabei führen die Richter aus, dass die wertmäßige Angleichung auch dadurch bewirkt werden kann, wenn der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Ob dabei der rechnerische Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist nach Auffassung des Gerichts ohne Belang. (AZ: Bundesfinanzhof, 19.12.2006, IX R 44/04, DStR 2007, 668)

Stand Oktober/ 2007
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