Teil des Gesamtkonzeptes

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 16.10.2009

Darlehenszinsen können als Werbungskosten abgezogen werden

Darlehenszinsen, die für die Anschaffung oder Herstellung für Mietimmobilien anfallen, können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten im Jahr der Ausgabe abgezogen werden. Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes geht hervor, dass dies auch Zinsaufwendungen für ein Darlehen betrifft, mit dem die Beiträge von Lebensversicherungen bezahlt werden, wenn mit den Lebensversicherungen die Tilgungen der Darlehen in einer Summe am Ende der Laufzeit erfolgen sollen. Die Versicherungsprämien selbst gehören zwar zum privaten Vermögensbereich. Die Zinsen, die jedoch zur Finanzierung der Prämien entstanden sind, sind steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof begründete seine Auffassung damit, dass die Lebensversicherungen Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjektes sind.

Schuldzinsen sind nach ständiger Rechtsprechung abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes finanziert. Der Bundesfinanzhof widersprach damit der Auffassung des Finanzgerichts, welches zuvor die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.
(Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.02.2009, IX-R-62/07)

Stand Oktober 2009
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