Teures Spendenrecht

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 22.08.2005

Steuern: Reitverein-Vorstand ist voll haftbar

Vorstandsmitglieder eines Sport- oder Reitvereins zu sein, das kann erhebliche Risiken bedeuten. Ist der Reitverein als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt, so können die gutgläubigen Spender sich darauf verlassen, dass bei ihnen der Steuerabzug sichergestellt ist. Wenn nun die Vorstände eines Vereins hergehen und die Spenden nicht nach den Grundsätzen des Spendenrechts verwenden, so führt dieses seit dem Jahr 1990 nicht mehr dazu, dass der Steuerabzug der Spende in Gefahr gerät. Nein, der Staat hält sich hier durch den neu geschaffenen § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz an die Vorstandsmitglieder des Vereins und präsentiert diesen die Steuernachforderung.

Dabei kann das Finanzamt sich sogar noch aussuchen, ob es die Mitglieder des Vorstandes oder den Verein in Anspruch nimmt, weil eben beide als Gesamtschuldner haften. Das Finanzgericht Köln bestätigte die persönliche Haftung des Vorstandes. Weil Vorstand und Verein gleichrangig nebeneinander haften, wird sich natürlich das Finanzamt den Solventesten aussuchen, was wohl dann auch wenig verwunderlich ist.

Stand August 2005

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