21 Mai Überhöhte AfA kann vom Finanzamt berichtigt werden
von Rechtsanwalt Andreas Sutor, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Verkürzung des Abschreibungszeitraums
Immer wieder kommt es vor, dass die Abschreibung aus Versehen falsch oder sogar doppelt berechnet wird. Soweit der betriebliche Bereich betroffen ist, ist eine Korrektur auch nach Eintritt der Bestandskraft für die Vergangenheit zumindest mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Ungeklärt war allerdings die Rechtslage für den Privatbereich. Mit einer derartigen Problematik musste sich jetzt das höchste Finanzgericht befassen.
In der Streitsache hatte ein Steuerpflichtiger ein Gebäude in den neuen Bundesländern erworben und Sonderabschreibung für das Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen. Danach hatte er noch degressive AfA geltend gemacht.
Die doppelte Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und degressiver Abschreibung ist aber nicht zulässig. Das Finanzamt hatte dies verspätet festgestellt und versuchte nunmehr, die Begünstigung zu korrigieren. Dabei setzte es den Gesamtabschreibungszeitraum abzüglich der fünfjährigen Dauer der Sonderabschreibung zu Grunde und ermittelte danach einen fiktiven Abschreibungssatz.
Dem ist der Bundesfinanzhof so nicht gefolgt. Er ist zwar der Auffassung, dass die doppelte Abschreibung unzutreffend ist und zumindest mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden kann. Allerdings sind die vom Gesetz vorgegebenen Abschreibungshöhen nicht abänderbar. Es kann nur der restliche AfA Volumen über die restliche Dauer abgeschrieben werden mit den festen Gesetzesabschreibungsätzen. Dies führt faktisch zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer. Im Endergebnis kommen sowohl der Weg des Finanzamts wie auch der Weg des Bundesfinanzhofs zum selben Ergebnis, nämlich dass die Abschreibung korrigiert wird. Nur die Methode ist unterschiedlich.
Urteil des BFH vom 21.11.2013 IX R 12/13