Vergebliche Planungskosten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 30.01.2008

Bundesfinanzhof fällt steuerzahlerfreundliches Urteil

Entstehen Planungskosten für ein Bauvorhaben, das später nicht realisiert wird, entsteht steuerlich oft eine Diskussion mit dem Finanzamt darüber, wie solche sogenannten vergeblichen Planungskosten steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich gehören Aufwendungen für eine ursprüngliche, aber nicht verwirklichte Planung regelmäßig zu den Herstellungs- und nicht zu den sofortabzugsfähigen Werbungskosten bei einer Miet-Immobilie. Eine Zurechnung zu den Herstellungskosten des Gebäudes kommt immer dann in Betracht, wenn die Planung bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen ist. Nur wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und den dann tatsächlich errichteten Gebäuden nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und die Planung in keiner Weise bei der tatsächlichen Errichtung des Neubaus verwandt wurde, gehören solche vergeblichen Planungskosten zu den sofortabziehbaren Werbungskosten.

Bundesfinanzhof fällt steuerzahlerfreundliches Urteil

Im Urteilsfall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, wie mit den Planungskosten bei einem Umbau steuerlich umzugehen ist. Zunächst war im Sachverhalt ein Wohn- und Geschäftsgebäude erworben worden und die Mieter in der Wohnung waren bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht mehr dem erforderlichen Standard entsprachen. Danach stand das Gebäude leer und wurde nicht vermietet. Ein Planungsbüro bekam jetzt den Auftrag, eine Modernisierungsplanung durchzuführen. Leider entstanden Finanzierungsprobleme, so dass die Modernisierungspläne des Planungsbüros nicht weiter verfolgt wurden. Vielmehr wurde das vorhanden gewesene Gebäude abgerissen und es wurde ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück gebaut, welches vermietet werden sollte. Die ursprünglichen Planungskosten wurden im Urteilsfall von den Richtern des Bundesfinanzhofes als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, weil in diesem Fall nach Meinung der Richter eine Zurechnung zu den Herstellungskosten nur dann hätte erfolgen können, wenn der Umbau wie zunächst geplant, auch realisiert worden wäre. Ein Abzug der Planungskosten kommt in dem Jahr als Werbungskosten in Betracht, in dem die Zahlung erfolgt ist.
(AZ: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2007, IX R 50/07)

Stand Januar 2009
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