Verlust eines Schließanlagen-Wohnungsschlüssels durch Mieter Schadenersatzpflicht grundsätzlich gegeben

von Andreas Sutor, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Gegenstand eines Klageverfahrens war die fehlende Rückgabe sämtlicher Schlüssel nach Beendigung einer Vermietung. Der beklagte Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses nur einen von zwei Schlüsseln einer Wohnanlage (Wohnungseigentumsgemeinschaft) zurückgegeben. Aus Sicherheitsgründen hatte der vermietende Eigentumswohnungsinhaber die Gemeinschaft bzw. den Hausverwalter informiert. Dieser wollte eine Schließanlage erneuern und verlangte vom Vermieter (Wohnungseigentümer) einen Kostenvorschuss. Die erforderlichen Austauscharbeiten sollten nach Eingang der Zahlung in Auftrag gegeben werden. Der Kläger hat den von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangten Betrag nicht gezahlt, die Schließanlage wurde bis zur Entscheidung des höchsten Gerichts nicht ausgetauscht.

Der klagende Eigentümer hatte vom Beklagten eine Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt. Der Streit gelangte schließlich bis zum höchsten Zivilgericht (Bundesgerichtshof).

Dieser stellte klar, dass der Verlust eines Schlüssels eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag beinhalte. Allerdings könne ein Schaden erst geltend gemacht werden, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Da das im Urteilsfall nicht der Fall war, hatte der beklagte Mieter Glück. Er brauchte den Betrag nicht zu entrichten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014 VIII ZR 205/13