14 Mrz Weniger Erbschaftsteuer
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.03.2008
Bei Kettenschenkungen droht Gestaltungsmissbrauch
Insbesondere bei der Erbschaftsteuer wird oft darüber nachgedacht, bei dieser Steuer durch geschickte Gestaltungen zu sparen. Hier gibt es nämlich eine ganze Reihe von effektiven Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Jahr soll der vorliegende Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes verabschiedet werden. Nach dem Inhalt des Entwurfes steht wohl fest, dass für nahe Angehörige die Steuerfreibeträge deutlich steigen werden. Für die anderen Personen dagegen wird es erheblich höhere Erbschaftsteuertarife geben. Insbesondere diese anstehende Veränderung des Erbschaftsteuergesetzes wird noch mehr Leute veranlassen, über mögliche Einsparungen ernsthaft nachzudenken.
Wenn der angedachten Person Schenkungen zuteil werden sollen, so gibt es in manchen Fällen keine oder nur sehr geringe Freibeträge. Deswegen sind manchmal Schenkungen auf Umwegen vorteilhaft, weil dann hohe Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden können. Das hessische Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass jedenfalls aber dann Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn der gewählte Weg nur deswegen beschritten wurde, um Steuervorteile zu erreichen und ansonsten der komplizierte Weg keinen anderen Grund hatte. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass eindeutige Umgehungen vorliegen, wenn etwa die beiden Verträge aufeinander abgestimmt sind. Das Finanzgericht hält es für schädlich, wenn der Umweg keine wirtschaftliche Bedeutung hat und nur der steuerbegünstigte Transfer Grund für die Gestaltung war. Hier sollte bei der Vertragsgestaltung also Vorsicht walten.
Zeitliche Komponente ist wichtig
Bei solchen Kettenschenkungen ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der zeitlichen Komponente Bedeutung zukommt. Wichtig ist auch, dass bei der zunächst beschenkten Person eine eigene Entscheidungsfreiheit vorliegt und nach der ersten Schenkung eine entsprechende Zeit vergeht von möglichst einigen Wochen oder gar Monaten, bevor die Schenkung an den Endempfänger weitergereicht wird. Möglichst soll auch in der ersten Vereinbarung keinerlei Verpflichtung enthalten sein, wonach die Schenkung letztlich weiterzureichen ist. Wenn nämlich in der ersten Schenkung keinerlei Auflagen enthalten sind, wird das Finanzamt sich sehr schwer tun, eine nicht anzuerkennende Kettenschenkung anzunehmen.
Schenkungen an Enkelkinder auf Umwegen
Ist der Schwiegervater z. B. besonders großzügig und will seinem Schwiegersohn oder der Schwiegertochter etwas zuwenden, so wird in der Praxis oft darüber nachgedacht, dass zunächst der eigene Nachwuchs bedacht wird und der Nachwuchs dann seinem Ehepartner zu einem späteren Zeitpunkt auch Schenkungen zuteil werden lässt. Hier gibt es spürbare Steuervorteile, weil die hohen Freibeträge bei Kindern und zwischen den Ehegatten ausgenutzt werden können. Wichtig ist aber, dass bei der Schenkung an die Kinder jeweils völlige Entscheidungsfreiheit vorliegt. Gibt es hier irgendwelche Verpflichtungen, welche die Kinder eingegangen sind, so wird der angestrebte Steuervorteil vom Finanzamt mit Sicherheit äußerst argwöhnisch beäugt werden.
Künftiger Freibetrag 400.000,00 €
Richtig teuer wird es bei der Erbschaftsteuer, wenn dem Lebensgefährten etwas geschenkt werden soll. Weil gegenüber dem Lebensgefährten keinerlei verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, werden hier Erbschaften äußerst hoch besteuert. Wie sieht es aber aus, wenn z. B. ein gemeinsames Kind vorhanden ist? In solchen Fällen wird in der Praxis über Gestaltungen nachgedacht, dass zunächst das gemeinsame Kind beschenkt wird und zu einem späteren Zeitpunkt das Kind den anderen Partner wieder beschenkt. In beiden Schenkungsfällen gibt es Freibeträge, die es zwischen den Lebensgefährten eben nicht gibt.
Die Kinderfreibeträge von zur Zeit 205.000,00 € sollen ja in diesem Jahr auf 400.000,00 € erhöht werden. Wenn diese hohen Freibeträge tatsächlich auch ausgenutzt werden sollen, ist es in der Praxis oftmals erforderlich, dass zunächst ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das hälftige Vermögen überträgt und anschließend nach geraumer Zeit beide Ehegatten jeweils ihr Vermögen an die Kinder weiterschenken. In einem solchen Fall werden zunächst die hohen Freibeträge zwischen den Ehegatten ausgenutzt, so dass sehr oft überhaupt keine Erbschaftsteuer anfällt. Des Weiteren erreicht man jetzt aber den Vorteil, dass bei jedem Elternteil der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 205.000,00 € bzw. in Zukunft 400.000,00 € ausgenutzt werden kann.
Freier Entscheidungsspielraum erforderlich
Wichtig bei solchen Gestaltungen ist dabei auch, dass der jeweilige Ehegatte unbedingt völligen Entscheidungsspielraum über das Vermögen hat, das er von seinem Ehegatten geschenkt bekommen hat. Das heißt, dem anderen Elternteil muss es frei überlassen bleiben, ob er überhaupt eine Weiterschenkung an das Kind vornimmt. Durch eine solche Gestaltung wird in vielen Fällen keine Erbschaftsteuer anfallen, denn immerhin sind dann schon bei einem Kind künftig 2 x 400.000,00 € = 800.000,00 € insgesamt steuerfrei. Eine weitere gute Möglichkeit, um zusätzliche Freibeträge zu nutzen und dadurch auch Erbschaftsteuer zu sparen, wird dadurch erreicht, wenn Großeltern zunächst ihre Kinder beschenken und die Kinder dann weiter ihre Kinder beschenken, also die Enkel der Großeltern. Hier wirkt sich vorteilhaft aus, dass zwei Mal die hohen Freibeträge für Kinder in Anspruch genommen werden können.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es auch noch Zusatzeffekte bei sogenannten Kettenschenkungen gibt. Das verbleibende Vermögen wird auch niedriger besteuert, weil ja wegen der Steuerprogression nur noch ein niedrigerer Steuersatz für das evtl. verbleibende, kleiner gewordene Vermögen zur Anwendung kommt. Sollten solche Fälle in der Praxis umgesetzt werden, wird man aber die eingangs erwähnte aktuelle Rechtsprechung unbedingt beachten müssen. (AZ: Finanzgericht Hessen, 1 K 268/04)
Stand März/ 2008
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