Wie ein Feriendomizil

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 03.07.2009

Vermietung von Messezimmern und Messewohnungen

Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil die Frage zu beantworten, wie die Vermietung von einzelnen Wohnräumen in einem im Übrigen selbst genutzten Einfamilienhaus zu beurteilen war. Die erste Instanz (Finanzgericht) hatte überlegt, ob es sich um gewerbliche Einkünfte handelt. Diese wären aber nur anzunehmen gewesen, wenn eine über die Vermietung hinausgehende Dienstleistung erbracht worden wäre ähnlich einer hotelmäßigen Raumüberlassung. Im konkreten Fall konnten diese Voraussetzungen allerdings wohl nicht festgestellt werden. Damit war von einer grundsätzlich privaten Vermögensverwaltung auszugehen, die ggf. zu Einkünften oder Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führt.

Vermietungsverluste: Prüfung wie bei Ferienwohnungen

Das Finanzgericht hatte jedoch eine Anerkennung der Kosten und damit von Vermietungsverlusten versagt. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige. Der Bundesfinanzhof wandte zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte bzw. die Verluste zu berücksichtigen sind, die Grundsätze für die ähnlich lautende Problematik bei den Ferienwohnungen an. Zunächst wird unterschieden, ob die Ferienwohnungen /Messewohnungen auch selbst genutzt werden können. Ist dies beispielsweise faktisch oder vertraglich ausgeschlossen, können die Verluste ohne weitere Prüfung anerkannt werden. Ist hingegen eine Selbstnutzung möglich, weil etwa in dem Agenturvertrag die Selbstnutzung nicht ausgeschlossen ist bzw. weil die Räumlichkeiten wie im Urteilsfall im Einfamilienhaus lagen, muss eine Prognoserechnung erfolgen. Die Totalüberschussabsicht muss durch eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben über 30 Jahre ermittelt werden. Nur wenn die Summe aller 30 Jahresergebnisse insgesamt positiv ist, können Anfangsverluste steuerlich anerkannt werden. Erfahrungsgemäß ist dies insbesondere bei hohen Krediten nur schwer darstellbar.

Da der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht die entsprechenden Tatsachenfeststellungen nicht selber vornehmen konnte, muss sich das Finanzgericht erneut mit der Angelegenheit befassen (Aktenzeichen BFH Urteil vom 04.03.2008 IX R 11/07).

Stand Juni 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner