Wie unter Fremden

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.02.2009

Kein Steuervorteil für rückwirkende Mietanpassung der Ehefrau

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes werden Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anerkannt, wenn diese klar und eindeutig und zivilrechtlich wirksam sind. Darüber hinaus muss ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und die Verträge müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. In der Praxis entstehen oft mit den Finanzämtern Diskussionen hierüber, welche geringfügigen Abweichungen steuerlich noch unschädlich sind. Mit solchen Rechtsfragen beschäftigen sich immer wieder die Finanzgerichte.

Der Bundesfinanzhof hatte jetzt im Jahr 2008 darüber zu entscheiden, wie es aussieht, wenn im Nachhinein auf Grund von Wertsicherungsklauseln nachträgliche Anpassungen angefordert werden. Nach der Rechtsprechung dürfte sicher sein, dass es unschädlich ist, wenn nur über einen sehr kurzen Zeitraum bei bestehenden Wertsicherungsklauseln solche Anpassungen nicht erfolgt sind. Hat der Vermieter jedoch 18 Jahre lang – trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag – keinen höheren Mietzins eingefordert, ist dieses nach Auffassung des Bundesfinanzhofes als unüblich einzustufen. Ein fremder Dritter hätte nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet.

Der Bundesfinanzhof akzeptierte es im Urteilsfall jedenfalls nicht, dass diese nachträglich gezahlten Mietanpassungsbeiträge, welche der Unternehmer an seine Ehefrau gezahlt hat, als gewinnmindernde betriebliche Verbindlichkeit abgezogen werden konnte.

In der Praxis denken nahe Angehörige in der Regel daran, dass die ursprünglich vertraglich vereinbarte Miete centgenau bei Fälligkeit pünktlich bezahlt wird. In der Praxis wird aber leider oft eine Anpassung vergessen, obschon auch eine wirksame Wertsicherungsklausel im Vertrag vereinbart worden ist. Eine solche Klausel bedarf der andauernden Kontrolle, weil ja nicht jede Index-Änderung sofort zu einer Mietanpassung erfolgt. Insofern muss nämlich regelmäßig überprüft werden, wann z. B. 5 % Abweichung erreicht sind und dann ist entsprechend die Miete zu erhöhen. Will man diese laufende Arbeit nicht haben, so bleibt einem wohl nichts anderes übrig, als letztlich auf eine solche Wertsicherungsklausel zu verzichten. Jedenfalls läuft man dann nicht Gefahr, dass es steuerliche unangenehme Diskussionen gibt. Dann könnte man freilich wieder fragen, ob derartige Vereinbarungen ohne Inflationssicherung fremdüblich sind.
(AZ: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2008, III R 70/05)

Stand Februar 2009
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