Zucht ist oft Liebhaberei

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 21.06.2004

Betriebsgröße ist entscheidend für die Einstufung

Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt zu dem Ergebnis, dass eine im Wesentlichen auf die Pferdezucht ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Betätigung regelmäßig nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Insbesondere, wenn der Betreiber dieser Pferdezucht über andere entsprechend hohe positive Einkünfte verfügt, wird er es schwer haben, dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen, besonders dann, wenn die Pferdezucht anhaltende Verluste verursacht. Der „Hobbyzüchter“ hat naturgemäß ein großes Interesse daran, seine roten Zahlen bei der Pferdezucht mit den übrigen Einkünften zu verrechnen und sich so selbst ein Steuersparmodell zu schaffen. Deswegen sind die Finanzämter in solchen Fällen besonders argwöhnisch und stempeln eine solche Pferdezucht zu einem Liebhabereibetrieb ab, bei dem alle Verluste steuerlich ins Leere gehen.

Größe kann entscheidend sein

Wesentlich für die Abgrenzung ist die Größe des Betriebes (Bestand an Mutterstuten). Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2000 steigt die Chance für ein positives Gesamtergebnis mit der größeren Zahl der Zuchtpferde, weil die Zucht hier eine entsprechend breite Basis bekommt. Diese Meinung teilen auch die Finanzrichter aus Düsseldorf in einem Urteil im Jahr 1999; bei einer Pferdezucht mit nur wenigen Pferden spreche der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Großzügige Investitionen bedenklich

Aber auch bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb mit 150 Pferden, die von fünf Angestellten betreut werden, kam das Niedersächsische Finanzgericht in einem rechts-kräftigen Urteil zum Ergebnis „Liebhaberei“ und verneinte die Gewinnerzielungsabsicht. Hier war wohl entscheidungserheblich, dass die Pferdefreunde unvernünftig teure Investitionen bei dem Gestüt getätigt hatten, zumindest betriebswirtschaftlich betrachtet. In einem anderen Urteilsfall kamen die Richter aus Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass nur in den ersten 2 ½ Jahren die Anlaufverluste steuerlich anerkannt wurden.

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